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   BVerwG, 25.09.1986 - 3 C 8.85   

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https://dejure.org/1986,1480
BVerwG, 25.09.1986 - 3 C 8.85 (https://dejure.org/1986,1480)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1986 - 3 C 8.85 (https://dejure.org/1986,1480)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1986 - 3 C 8.85 (https://dejure.org/1986,1480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Seuchengesetz - Lebensmittelkontrolle - Salmonellen - Krankheitserreger - Sachkenntnis - Naturwissenschaftliches Hochschulstudium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSeuchG § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 45
  • NJW 1987, 1499
  • NVwZ 1987, 597 (Ls.)
  • DÖV 1987, 347
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1986 - 3 C 8.85
    Selbst ein sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuß an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen wäre hinzunehmen, sofern die gesetzlichen Regelungen nicht zu einer Verzerrung der überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Bereich der betroffenen Berufe führen (BVerfGE 13, 97, 117 f [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] = NJW 1961 S. 2011, 2015) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55].
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 2804/93

    Versagung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß BSeuchG § 19

    Auch ein Anzüchten oder lediglich geringfügiges Vermehren von Krankheitserregern stellt ein Arbeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG dar, weil sich bereits bei einer solchen Tätigkeit die vom Bundesseuchengesetz abzuwehrende potentielle Gefahrenlage realisieren kann (im Anschluß an BVerwG, Urt v 25.09.1986 - 3 C 8/85 -, BVerwGE 75, 45).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -) handele es sich auch bei der vom Kläger als Anreicherung bezeichneten Fortzüchtung um ein Arbeiten mit Krankheitserregern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -, BVerwGE 75, 45) ist der Begriff des Arbeitens im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG unter Berücksichtigung der Ziele des Bundesseuchengesetzes, mit dem die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden soll, auszulegen.

    Ausschlaggebend ist die abstrakte Möglichkeit, daß ein vermehrtes Auftreten entsprechender Erreger durch Nährsubstrate, die ihnen optimale Vermehrungsbedingungen bieten, begünstigt wird (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

    Auch bei einem Anzüchten oder lediglich geringfügigem Vermehren handelt es sich um ein Arbeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG, weil sich bereits bei einer solchen Tätigkeit die vom Bundesseuchengesetz abzuwehrende potentielle Gefahrenlage realisieren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

    Wie bereits ausgeführt, dient das Bundesseuchengesetz dazu, möglichen Gefahren durch den Umgang mit Krankheitserregern vorzubeugen, und ein Mittel zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes ist die Festsetzung eines möglichst hohen Ausbildungsstandes, der die Gewähr dafür bietet, daß Gefährdungen ausgeschlossen werden können (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.12.1999 - 3 B 29.99

    Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten; technische Assistenten in der

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. September 1986 (- BVerwG 3 C 8.85 - BVerwGE 75, S. 45, 48) ausgesprochen hat, geht das "Arbeiten mit Krankheitserregern" im Sinne des § 19 Abs. 1 BSeuchenG über eine mikroskopische Diagnostik hinaus und weist ein weit höheres Gefährdungspotential auf.

    Insbesondere ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht verletzt (vgl. Urteil vom 25. September 1986, a.a.O., S. 52).

  • OLG Köln, 09.12.2003 - 22 U 85/03

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung einer Mietsache; Weigerung des Vermieters zur

    Diese Fallgestaltung ist mit der von den Klägern angeführten und der Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 1987, 1499) zugrunde liegenden nicht vergleichbar: Dort ging es um die Frage ob der von den selben Vertragsparteien geschlossene Wohnungsmietvertrag mit dem später geschlossenen Mietvertrag über eine zur Wohnung gehörende Garage ein einheitliches Mietverhältnis bildet, was allerdings nahe liegt.
  • BVerwG, 13.05.1997 - 3 B 21.97

    Revisionsgerichtliche Auslegung des § 22 BSeuchG (Bundesseuchengesetz)

    Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche - erstens - von "der amtlichen Begründung zu § 20 des Bundesseuchengesetzes" (Beschwerdebegründung S. 5), - zweitens - "von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts" (Beschwerdebegründung S. 7) und überdies - drittens - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1986 (- BVerwG 3 C 8.85 - BVerwGE 75, 45) ab.

    Die Beschwerde gibt lediglich an, das Berufungsurteil weiche im Zusammenhang mit dem für eine Erlaubnispflicht bzw. -freiheit bedeutsamen Nährboden von dem - vom Berufungsgericht selbst zitierten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1986 (BVerwG 3 C 8.85 - a.a.O.) ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1998 - 1 S 1689/98

    Genehmigung nach BSeuchG § 19 für MTA zur Ausübung selbständiger Tätigkeit im

    Die Tätigkeiten sollen die Züchtung und Erkennung von Pilzen, die Erkrankungen der Haut sowie der Schleimhäute verursachen können, umfassen und stellen damit, da mittels Nährmedien versucht werden soll, Krankheitserreger nachzuweisen, ein - erlaubnispflichtiges - Arbeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BSeuchenG dar; nicht hingegen handelt es sich um eine - erlaubnisfreie - mikroskopische Diagnostik (vgl. zum Begriff des Arbeitens mit Krankheitserregern Urt. des erkennenden Senats v. 25.7.1994 - 1 S 2804/93 -, NuR 1995, 548; BVerwG, Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -, BVerwGE 75, 45).
  • OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 10 L 2997/93

    Seuchenschutz; Erlaubnis; Spagyrisches Arzneimittel; Urin; Erwärmung von Urin auf

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür ein bewußter Einsatz vorhandener Krankheitserreger zum Zwecke der Vermehrung (Fortzüchtung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 BSeuchG) nicht erforderlich (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v 25.9.1986, BVerwGE 75, 45 [47] = NJW 1987, 1499; VGH Mannheim, Urt. v 25.7.1994 - 1 S 2804/93, S. 7 f. = DVBl 1995, 166, Leitsatz 1).
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