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   BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84   

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BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84 (https://dejure.org/1986,18)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 (https://dejure.org/1986,18)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 (https://dejure.org/1986,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Früher bebautes Grundstück - Parkartiges Gelände - Innenstadtlage - Innenbereichsqualität - Fehlende Bebauung - Beseitigung des Altbestandes - Bauinteressenten - Wiederbebauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1; Keine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs durch ein Grundstück mit einer von der Umgebungsbebauung völlig verschiedenen Bebauung; Innenbereichsqualität des Altbestands und dessen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 34
  • NJW 1987, 1656 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 406
  • VBlBW 1987, 288
  • DVBl 1987, 478
  • DÖV 1987, 298
  • DÖV 1987, 299
  • BauR 1987, 52
  • ZfBR 1987, 44
 
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Wird zitiert von ... (421)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Dieser reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also - neben der früheren Sanatoriumsbebauung und -nutzung - "nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt" (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

    Das Berufungsgericht wird weiter im Sinne des Urteils vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (a.a.O.) den Rahmen zu bestimmen haben, der sich für Art, Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen aus der so ermittelten "näheren Umgebung" unter Einschluß der früheren Bebauung und Nutzung des Grundstücks ergibt.

    Überschreitet das Hotel den Rahmen, so stellt sich die Frage, ob dadurch Spannungen in das Gebiet getragen oder gegebene Spannungen erhöht werden, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet, in Bewegung gebracht wird (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.).

    Die im Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) erwähnte indizielle Bedeutung einer Planungsbedürftigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist vielfach mißverstanden worden; sie ist nur eine andere Umschreibung für die aufgrund der konkreten Gegebenheiten getroffene Wertung, ein Vorhaben belaste seine Umgebung in einer Weise, wie sie aufgrund der vorhandenen Bebauung einschließlich - gleichsam als Vorbelastung - noch zu berücksichtigenden früheren Bestandes nicht zu erwarten ist.

    Der Umstand allein, daß an die Stelle einer Sanatoriumsnutzung teilweise eine Hotelnutzung tritt, muß noch keine solche Belastung im Sinne des Urteils vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) mit sich bringen; denn die Auswirkungen auf die Umgebung können bei beiden Nutzungsarten ähnlich sein; aus diesem Grunde trifft z.B. die Baunutzungsverordnung für die Verträglichkeit von "Anlagen für gesundheitliche Zwecke" einerseits und "Betrieben des Beherbergungsgewerbes" in einem allgemeinen Wohngebiet nur einen graduellen Unterschied, indem es die einen dort allgemein zuläßt, während es für die anderen die Zulassung im Einzelfall ermöglicht.

    Sodann ist zu fragen, ob das beabsichtigte Maß der Nutzung bei Einhaltung des Rahmens gleichwohl rücksichtslos ist oder ob es bei Überschreitung des Rahmens die bezeichneten Belastungen mit sich bringt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82]).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Altbestand rechtlich fortwirkt, solange noch ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist (Urteil vom 3. Februar 1984 - BVer 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82]); das ist dahin zu erweitern, daß auch vor einem Verwaltungsstreitverfahren unternommene ernsthafte Versuche zur Wiederbebauung eines freigelegten Innenbereichsgrundstücks - das von seiner Größe her geeignet ist, sich zur "Außenbereichsinsel" im Innenbereich zu wandeln - dessen Rechtsqualität nicht untergehen lassen, jedenfalls dann nicht, wenn die Versuche letztlich an behördlichen Einwendungen gegen das Vorhaben scheitern und erst danach der Verwaltungsrechtsweg beschritten wird.

    Entsprechendes hat der Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - (a.a.O.) für die fortdauernde prägende Wirkung eines Großhandelsbetriebes entschieden, der zum Zwecke der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes eingestellt worden war.

    Für die Bestimmung des Rahmens in bezug auf die Art der Nutzung ist jedenfalls die Einteilung von Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung heranzuziehen; sie konkretisiert insoweit allgemein anerkannte Grundsätze des Städtebaus (Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - a.a.O. S. 368).

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 58.79

    Zulässigkeit einer Diskothek im unbeplanten Innenbereich; Nutzungsänderung bei

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82]).

    Zwar stellt Abs. 3 eine den Abs. 1 des § 34 BBauG ergänzende Zulässigkeitsschranke auf, (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87; Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66).

    Im Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, daß ein Kino auch nach seiner Schließung noch die Eigenart eines Gebietes so prägen kann, daß sich eine an seiner Stelle einzurichtende Diskothek als Vergnügungsstätte in dem vorgegebenen Rahmen halte.

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 75.77
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75).

    Es ist aber in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß auch eine früher vorhanden gewesene Bebauung oder Nutzung noch fortwirken kann, derart, daß ein Grundstück nach Abriß der Bebauung seine Innenbereichsqualität noch behält (vgl. Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75).

    Im Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, daß die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitigt; denn Grundstücke des Innenbereichs seien tendenziell einer Bebauung zugänglich, und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen.

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Zwar stellt Abs. 3 eine den Abs. 1 des § 34 BBauG ergänzende Zulässigkeitsschranke auf, (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87; Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66).

    Diese Vorschrift enthält insoweit jedoch keine anderen Maßstäbe, als sie sich aus § 34 Abs. 1 BBauG unmittelbar ergeben (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - a.a.O.), so daß es entscheidend auf die Prüfung des Vorhabens am Maßstab dieser Vorschrift ankommt.

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag zwar ein "Fremdkörper" sein (vgl. dazu Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) und folglich die Eigenart des Gebiets nicht prägen, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs ist sie jedenfalls nicht.

    Prägende Wirkung hat auch eine Bebauung, deren Rahmen in bezug auf die Art der Nutzung z.B. vom Mischgebiet bis zum Industriegebiet (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - a.a.O.) und in bezug auf das Maß der Nutzung von einem bis zu fünf Geschossen oder von 0, 2 bis 1, 0 Geschoßflächenzahl reicht.

  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Das hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 [BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81]) klargestellt; er hat insbesondere ausgeführt, daß es auf die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung, in der es verwirklicht werden soll, ankomme.
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Zwar stellt Abs. 3 eine den Abs. 1 des § 34 BBauG ergänzende Zulässigkeitsschranke auf, (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87; Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Da die frühere Bebauung und Nutzung somit noch als fortwirkend zu berücksichtigen ist, kommt es auf die vom Verwaltungsgerichtshof erörterte Frage nicht mehr an, ob ohne Berücksichtigt dieser Bebauung das Grundstück so, wie es sich jetzt darbietet, als innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegend oder als "Außenbereich im Innenbereich" zu bewerten wäre (vgl. dazu Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71] und vom 26. November 1976 - BVerwG 4 C 69.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
    Als Bebauungszusammenhang hat der Senat eine "aufeinanderfolgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, und vom 19. September 1989 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 , vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 , vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127).

    Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 und vom 19. September 1986 a.a.O. S. 42) und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen ist (so schon Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 ).

    Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O S. 44 f.).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Im Innenbereich hat dagegen ein Planungsbedürfnis nur indizielle Bedeutung dafür, daß ein Vorhaben sich nicht einfügt; hingegen kann es Vorhaben - auch solche größeren Ausmaßes - nicht eigenständig ausschließen (vgl. BVerwGE 67, 23, 30 f.; 75, 34, 43).
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