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   BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84   

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BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84 (https://dejure.org/1984,1966)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1984 - 1 DB 31.84 (https://dejure.org/1984,1966)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1984 - 1 DB 31.84 (https://dejure.org/1984,1966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren - Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung - Einbehaltung von Gehaltsteilen - Neue Tatsachen - Beweismittel - Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 201
  • DÖV 1985, 322
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.09.1977 - 1 DB 12.77

    Beamte - Streik - Streikähnliche Maßnahmen - Dienst nach Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Beide Umstände hängen jedoch nicht vorrangig von der seit Verfahrenseinleitung verstrichenen Zeit, sondern in erster Linie vom Umfang und der Schwierigkeit der zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen ab (Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Beschluß vom 7. Juni 1978 - BVerwG 1 DB 13.78 -).

    Denn von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne kann in vorliegender Sache jedenfalls bislang noch nicht die Rede sein, und für die Art der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist Zeitablauf noch nie entscheidungserheblich gewesen und kann im Hinblick auf den vom Sühnegedanken freien Zweck des Disziplinarrechts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BDHE 1, 50; Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - ; Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122>; Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 5.78 - Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 19.79 - ).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Eine offenkundige Verschleppung des Verfahrens, wie sie das Bundesverfassungsgerichts meint (BVerfGE 46, 17 ), liegt jedenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 07.06.1978 - 1 DB 13.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Beide Umstände hängen jedoch nicht vorrangig von der seit Verfahrenseinleitung verstrichenen Zeit, sondern in erster Linie vom Umfang und der Schwierigkeit der zur restlosen Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen ab (Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Beschluß vom 7. Juni 1978 - BVerwG 1 DB 13.78 -).
  • BVerwG, 09.05.1973 - I D 8.73
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Denn von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne kann in vorliegender Sache jedenfalls bislang noch nicht die Rede sein, und für die Art der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist Zeitablauf noch nie entscheidungserheblich gewesen und kann im Hinblick auf den vom Sühnegedanken freien Zweck des Disziplinarrechts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BDHE 1, 50; Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - ; Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122>; Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 5.78 - Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 19.79 - ).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 1 D 5.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Denn von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne kann in vorliegender Sache jedenfalls bislang noch nicht die Rede sein, und für die Art der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist Zeitablauf noch nie entscheidungserheblich gewesen und kann im Hinblick auf den vom Sühnegedanken freien Zweck des Disziplinarrechts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BDHE 1, 50; Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - ; Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122>; Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 5.78 - Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 19.79 - ).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 1 D 24.78
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Denn von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne kann in vorliegender Sache jedenfalls bislang noch nicht die Rede sein, und für die Art der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist Zeitablauf noch nie entscheidungserheblich gewesen und kann im Hinblick auf den vom Sühnegedanken freien Zweck des Disziplinarrechts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BDHE 1, 50; Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - ; Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122>; Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 5.78 - Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 19.79 - ).
  • BVerwG, 15.10.1979 - 1 DB 19.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Denn von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer in dem vom Bundesverfassungsgericht gemeinten Sinne kann in vorliegender Sache jedenfalls bislang noch nicht die Rede sein, und für die Art der verwirkten Disziplinarmaßnahme ist Zeitablauf noch nie entscheidungserheblich gewesen und kann im Hinblick auf den vom Sühnegedanken freien Zweck des Disziplinarrechts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein (BDHE 1, 50; Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - ; Urteil vom 9. Mai 1973 - BVerwG 1 D 8.73 - <BVerwGE 46, 122>; Beschluß vom 19. September 1977 - BVerwG 1 DB 12.77 - Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 5.78 - Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 19.79 - ).
  • BVerwG, 15.03.1982 - 1 DB 2.82

    Menschenrechte - Verfahrensdauer - Disziplinarverfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Zeitverstreichen an sich kann deshalb nicht als eine Tatsache gelten, die trotz rechtskräftigen Abschlusses eines disziplinargerichtlichen Antragsverfahrens in derselben Sache einen neuen Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO zulässig macht; nur wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird - die Vorschrift des Art. 6 MRK, auf die von den Verteidigern Bezug genommen wird, gilt im Disziplinarverfahren nicht (Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <NJW 1983, 531>; Beschluß vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - ) -, ist eine erneute Entscheidung möglich.
  • BVerwG, 28.01.1982 - 1 D 2.81

    Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
    Zeitverstreichen an sich kann deshalb nicht als eine Tatsache gelten, die trotz rechtskräftigen Abschlusses eines disziplinargerichtlichen Antragsverfahrens in derselben Sache einen neuen Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO zulässig macht; nur wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird - die Vorschrift des Art. 6 MRK, auf die von den Verteidigern Bezug genommen wird, gilt im Disziplinarverfahren nicht (Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2, 82 - <NJW 1983, 531>; Beschluß vom 28. Januar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - ) -, ist eine erneute Entscheidung möglich.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

    Im Hinblick auf diese effektive verfahrensrechtliche Möglichkeit verlangt das Gebot der Verhältnismäßigkeit auch in Fällen offenkundiger, vom Beamten nicht zu vertretender Verschleppung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht, von der Dienstentfernung abzusehen oder aus der überlangen Verfahrensdauer entstandene Nachteile auszugleichen (vgl. den dahingehenden Vorbehalt in BVerfGE 46, 17, 28 f.; BVerwGE 76, 201, 203).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Nachteile, die eine unangemessen lange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens mit sich bringen kann, in besonders krassen Fällen ein Ausmaß annehmen können, dass dem Beamten auch mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zukommt, die Dienstentfernung nicht mehr oder nur zusammen mit einem Nachteilsausgleich zugemutet werden kann; Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben angedeutet, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei einer - hier wohl vorliegenden - offenkundigen Verfahrensverschleppung erreicht sein könnte (zu dahingehenden Vorbehalten vgl. BVerfGE 46, 17, 28 f.; BVerwGE 76, 201, 203).

  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

    Der diesbezügliche Verweis des Verwaltungsgerichts auf BVerwGE 76, 201 >203< geht fehl, da die in Bezug genommenen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung betreffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2001 - D 17 S 2/01

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen sexueller Nötigung

    Für die mildernde Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer ist bei einer reinigenden Disziplinarmaßnahme wie der Entfernung aus dem Dienst - und damit auch bei einer nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LDO korrespondierenden Aberkennung des Ruhegehalts - grundsätzlich kein Raum; auch sonst kann einer langen Verfahrensdauer mildernde Wirkung nicht mit der Folge beigemessen werden, dass auf eine ihrer Art nach geringere Disziplinarmaßnahme ausgewichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1979 - 1 D 24.78 -, BVerwGE 63, 195 und Urt. v. 21.9.1984 - 1 DB 31.84 -, BVerwGE 76, 201).
  • BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09

    Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge und Ausspruch eines Uniformtrageverbots

    a) Zwar ist die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen, d.h. unanfechtbaren Beschlusses, der im Rahmen und auf der Grundlage des § 126 Abs. 1, 2 und 5 WDO erlassen worden ist, nur begrenzt, weil er - dem vorläufigen Charakter von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO und dem sie ggf. überprüfenden summarischen Verfahren entsprechend - materieller Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Juli 1969 - BVerwG 2 WDB 20.68 - Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 126 Rn. 33; zum Beamtendisziplinarrecht z.B. Beschluss vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - BVerwGE 76, 201 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.01.1991 - 2 WDB 5.90

    Wehrrecht - Gegenvorstellung - Diziplinargerichtliches Verfahren

    Das Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO ist ein vorläufiges Verfahren, das sich seinem Wesen nach auf summarische Wertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (vgl. BVerwGE 76, 201, 204).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18

    Möglichkeit der erneuten gerichtlichen Überprüfung einer

    Denn auch dieser Antrag wäre nur zulässig, wenn geltend gemacht werden kann, dass sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage geändert habe ( Weiß , in: GKÖD, Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M 63 Rn. 41 , unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. September 1984 - 1 DB 31/84 -, juris).
  • BVerwG, 01.07.1991 - 1 DB 14.91

    Beschwerdebefugnis der Einleitungsbehörde - Ruhegehaltsanspruch -

    Er löst aber eine eingeschränkte Bindungswirkung mit der Folge aus, daß dieselbe Sache nur dann einer erneuten gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung unterliegt, wenn neue Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel beigebracht werden (BVerwG, Beschluß vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - <BVerwGE 76, 201 = DÖV 1985, 322 = ZBR 1985, 30>).
  • BVerwG, 27.03.1986 - 1 DB 5.86

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Einbehaltung von Gehaltsteilen eines

    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - (BVerwGE 76, 201) müssen neue Tatsachen vorliegen oder neue Beweismittel beigebracht werden, um nach einer bestandskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO die Aufhebung der im Rahmen der §§ 91 und 92 BDO getroffenen Maßnahmen zu ermöglichen.
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