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   BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85   

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BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85 (https://dejure.org/1987,743)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1987 - 6 P 9.85 (https://dejure.org/1987,743)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1987 - 6 P 9.85 (https://dejure.org/1987,743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Mitbestimmung - Verwaltungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 1
  • NJW 1988, 221 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1084
  • DVBl 1987, 739
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.07.1985 - 6 P 13.82

    Mitwirkungstatbestand für die Betriebsverwaltung der Deutschen Bundesbahn -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85
    Dieser Vorschrift liegt ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes "Verwaltungsanordnung" zugrunde, das - wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgesprochen hat - beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen (Beschlüsse vorn 7. November 1969 - BVerwG 7 P 11.68 - <PersV 1970, 187>. und vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - <ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57 m. Anm. von Thiel>).

    Sie beschränkt sich zunächst auf Verwaltungsanordnungen, deren ausdrücklicher und alleiniger Zweck es ist, Angelegenheiten aus den genannten Bereichen zu regeln ("Verwaltungsanordnungen ... für die ... Angelegenheiten der Beschäftigten"); sie erstreckt sich also nicht auf Anordnungen, welche die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle im Verhältnis zu Außenstehenden betreffen, mögen sie sich auch mittelbar im innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Bereich auf die Beschäftigten der Dienststelle auswirken (Beschluß vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - ).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - (a.a.O.) dargelegt hat, regeln die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75, 7 6 BPersVG die Befugnisse der Personalvertretung insoweit vielmehr abschließend.

  • BVerwG, 28.02.1958 - VII P 19.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht zwar unter der Geltung des § 58 PersVG 1955 hinsichtlich der "innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" angenommen, auf die - neben den "innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten" - die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung nach dem Wortlaut jener Vorschrift beschränkt war (BVerwGE 6, 220 ; 15, 215 . Zur Begründung hat es seinerzeit ausgeführt, es könne nur aus den Beteiligungsvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entnommen werden, was unter einer "Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" zu verstehen sei; denn diese Vorschriften enthielten eine zwingende und erschöpfende Aufzählung derjenigen Maßnahmen personeller Art, an denen der Personalvertretung ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht zustehe (BVerwGE 6, a.a.O.).

    Es erscheint schon fraglich, ob die Mitbestimmungstatbestände der § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG zur Auslegung dieses Begriffes - zu einer entsprechenden Heranziehung der Mitbestimmungstatbestande der § 7 5 Abs. 2, § 76 Abs. 2 BPersVG zur Auslegung des Begriffes "soziale Angelegenheiten" ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gekommen - herangezogen werden können mit der Folge, daß "persönliche Angelegenheiten" und "Personalangelegenheiten" inhaltlich gleichzusetzen wären und die frühere Beteiligungsbefugnis (§ 58 PersVG 1955} ebenso wie die nunmehrige Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im persönlichen Bereich damit auf die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen in Personalangelegenheiten eingeschränkt wären. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht schon in BVerwGE 6, 220 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß dieses Verständnis der Mitwirkungsregelung in Hinblick darauf, daß sich Personalangelegenheiten wegen ihrer Individualität nahezu ausschließlich einer allgemeinen Regelung entziehen, kaum Raum für eine Mitwirkung der Personalvertretung an der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen, in "innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" läßt.

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII P 5.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht zwar unter der Geltung des § 58 PersVG 1955 hinsichtlich der "innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" angenommen, auf die - neben den "innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten" - die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung nach dem Wortlaut jener Vorschrift beschränkt war (BVerwGE 6, 220 ; 15, 215 . Zur Begründung hat es seinerzeit ausgeführt, es könne nur aus den Beteiligungsvorschriften des Personalvertretungsgesetzes entnommen werden, was unter einer "Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen persönlichen Angelegenheiten" zu verstehen sei; denn diese Vorschriften enthielten eine zwingende und erschöpfende Aufzählung derjenigen Maßnahmen personeller Art, an denen der Personalvertretung ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht zustehe (BVerwGE 6, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 11.68

    Mitbestimmung bei Wohlfahrtseinrichtungen - Begriff der Verwaltung und Errichtung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85
    Dieser Vorschrift liegt ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes "Verwaltungsanordnung" zugrunde, das - wie das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgesprochen hat - beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen (Beschlüsse vorn 7. November 1969 - BVerwG 7 P 11.68 - <PersV 1970, 187>. und vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - <ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57 m. Anm. von Thiel>).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen (vgl. BVerwG 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1; 22. März 1990 - 6 P 17.88 - ZTR 1990, 350).
  • BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02

    Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des

    Dieser Begriff beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1, 2).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 5 P 3.18

    Anspruch auf Feststellung eines Mitwirkungsrechts bezüglich Änderungen des

    Für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne und so auch im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG 2013 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht erforderlich, dass es sich bei dem, was allgemein geregelt wird, um eine mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 ; vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 ; vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 7; vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 und vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 Rn. 9).

    Dadurch wird die Mitwirkung auf Anordnungen beschränkt, deren vorrangiger Zweck es ist, Angelegenheiten aus den genannten Bereichen zu regeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 ).

    Der Sache nach wird damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - (BVerwGE 77, 1 ) bekräftigt, in der unter eingehender Begründung erstmals ausgesprochen wurde, dass eine Verwaltungsanordnung nicht auf die allgemeine Regelung solcher Gegenstände beschränkt sei, deren Umsetzung in Einzelmaßnahmen von der Zustimmung der Personalvertretung abhängig sei.

  • BVerwG, 27.02.2020 - 5 P 1.19

    Anpassung der für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Rentenversicherung Bund

    Für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne und so auch im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG 2013 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht erforderlich, dass es sich bei dem, was allgemein geregelt wird, um eine mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 ; vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 ; vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 7; vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 und vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 Rn. 9).

    Dadurch wird die Mitwirkung auf Anordnungen beschränkt, deren vorrangiger Zweck es ist, Angelegenheiten aus den genannten Bereichen zu regeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 ).

    Der Sache nach wird damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - (BVerwGE 77, 1 ) bekräftigt, in der unter eingehender Begründung erstmals ausgesprochen wurde, dass eine Verwaltungsanordnung nicht auf die allgemeine Regelung solcher Gegenstände beschränkt sei, deren Umsetzung in Einzelmaßnahmen von der Zustimmung der Personalvertretung abhängig sei.

  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 9.90

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Anordnung

    Zu der Nachfolgevorschrift § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Senat inzwischen klargestellt, daß ihr ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes "Verwaltungsanordnung" zugrunde liegt, das "beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen" (vgl. BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]).

    An den Ausführungen im Beschluß vom 7. November 1969 hat der Senat in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - <ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57 m. Anm. von Thiel> und vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - <BVerwGE 77, 1, 2> [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]).

    In dem Beschluß vom 6. Februar 1987 ist - wie oben zu 1. a.E. schon im Wortlaut wiedergegeben - außerdem ausdrücklich und beispielhaft von gestaltenden Weisungen und Anordnungen die Rede, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen können (BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 6 P 17.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung des Leiters einer Dienststelle

    Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, trifft, ohne daß es auf ihre Form ankommt (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]> mit weiteren Nachweisen).

    Sie hat ihren Platz dort, wo die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn einen mitbestimmenden Einfluß der Personalvertretung nicht zuläßt, aber gleichwohl sichergestellt werden soll, daß die Personalvertretung nicht nur formal angehört wird, sondern daß ihre Überlegungen in die Entscheidungen darüber einbezogen werden, ob und wie bestimmte Regelungen oder Maßnahmen getroffen werden sollen (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 -, a.a.O.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, hält er eine Beschränkung der Mitwirkungsbefugnis auf Gegenstände, die auch der Mitbestimmung unterliegen, nicht mehr für gerechtfertigt.

  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    Ausgeschlossen werden sollten daher nur Regelungen, die sich mit der Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgaben der Dienststelle befassen (vgl. Germelmann/Binkert, a.a.O., Rn. 35; ebenso zu § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG: Beschluss vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1, 4 f.).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 8.90

    Gesetzliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen

    Zu der Nachfolgevorschrift § 78 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Senat inzwischen klargestellt, daß ihr ein weites, nicht auf seinen verwaltungsrechtlichen Sinngehalt beschränktes Verständnis des Begriffes "Verwaltungsanordnung" zugrunde liegt, das "beispielsweise auch allgemeine Weisungen und Anordnungen in diesen Begriff einschließt, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen und gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreifen" (vgl. BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]).

    An den Ausführungen im Beschluß vom 7. November 1969 hat der Senat in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - <ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57 m. Anm. von Thiel> und vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - <BVerwGE 77, 1, 2> [BVerwG 06.02.1987 - 6 P 9/85]).

    In dem Beschluß vom 6. Februar 1987 ist - wie oben zu 1. a.E. schon im Wortlaut wiedergegeben - außerdem ausdrücklich und beispielhaft von gestaltenden Weisungen und Anordnungen die Rede, welche im Rahmen des aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechts des Arbeitgebers ergehen können (BVerwGE 77, 1 ) Der dabei verwendete Begriff "gestalten" weist schon darauf hin, daß auch hier an eine unmittelbare Regelung gedacht ist.

  • BVerwG, 31.07.1990 - 6 P 19.88

    Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsanordnung iS von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG

    Eine Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten, trifft, ohne daß es auf ihre Form ankommt (Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - <BVerwGE 77, 1 = DVBl. 1987, 739 = ZBR 1987, 245 = PersR 1987, 165 = PersV 1987, 464> m.w.N.; Beschluß vom 22. März 1990 - BVerwG 6 P 17.88 -).

    Anordnungen, die sich auf die Aufgaben und Befugnisse bestimmter Beschäftigter oder eines bestimmten, eng begrenzten Kreises desselben beziehen, fallen aber nicht unter diesen Begriff (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 9.85 - und vom 23. Juli 1985 - BVerwG 6 P 13.82 - <ZBR 1985, 285 = PersR 1986, 57>).

  • BVerwG, 05.09.1990 - 6 P 27.87

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Erstellung von Testbogen und Festlegung

    Auf die Form kann es bei allem nicht ankommen (vgl. zu § 95 BetrVG auch Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl. 1990, § 95 Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. ferner zu Verwaltungsanordnungen im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG: BVerwGE 77, 1 [BVerwG 06.02.1987 - BVerwG 6 P 9.85] ), weil sie für den etwaigen Eintritt einer Bindung keine konstitutive Wirkung zeitigen kann.
  • BVerwG, 07.02.2012 - 6 P 26.10

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift;

  • StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02

    SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag

  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 573/88

    Lohnzuschläge - Arbeiten in blindgängerverseuchtem Gelände

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2007 - PL 15 S 388/05

    Mitbestimmung bei auf Eignungsmängel gestützter Probezeitkündigung

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8462/91

    Beteiligung des Gesamtpersonalrats an Verfügungen, die allen Bediensteten bekannt

  • BVerwG, 11.12.1991 - 6 P 20.89

    Personalvertretungsrecht: Leistungskontrollen als Gegenstand

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Alterseinschätzung, Altersfeststellung, Altersfeststellungskosten, Auslagen,

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1991 - 15 S 888/91

    Mitbestimmung des Personalrates Erlaß über Feststellung der Wegstrecken zwischen

  • OVG Niedersachsen, 28.09.1992 - 17 L 8360/91

    Anspruch auf Feststellung eines Mitwirkungsrechts; Einsatz für regelmäßig

  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 P 19.85

    Personalvertretungsrecht - Dienststelle - Zusammenlegung wesentlicher Teile -

  • VGH Hessen, 30.03.1988 - HPV TL 337/84
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 15 S 1183/89

    Frage der Mitwirkung des Personalrats bei Änderungen eines Organisationsplans -

  • LAG München, 15.04.2014 - 7 Sa 1012/13

    Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers; Anrechnung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 60 PV 8.09

    Personalvertretungsrecht; Tarifvertrag Ärzte der Charité; innerdienstliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.11.1993 - 12 L 8/93

    Umfang der Mitwirkung des Personalrats einer Schule; Erstellung des

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - PB 15 S 3942/20

    Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen (hier

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1999 - PL 15 S 1670/98

    Personalvertretung: Krankenhaus als Dienststelle - wesentliche Teile

  • VGH Hessen, 28.03.1990 - BPV TK 3254/89

    Zur Mitbestimmung bei Anordnungen über das Verhalten der Amtsleitung gegenüber

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - PL 15 S 3020/92

    Personalvertretung: Mitbestimmung und Mitwirkung bei Anweisungen der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 15 S 1357/87

    Zur Mitwirkung des Personalrats bei Festlegung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1992 - 15 S 2235/91

    Kein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Anordnung des Erstellens

  • VGH Hessen, 20.09.1989 - HPV TL 3278/86

    Personalrat eines Staatstheaters - kein Mitbestimmungsrecht bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - PL 15 S 2158/92

    Umfang der Mitbestimmung über Beginn und Ende der Arbeitszeit; Gesetzesvorbehalt

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1989 - 15 S 382/89

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Durchführung der Berufsausbildung -

  • OVG Berlin, 24.01.1997 - 70 PV 4.95

    Muster- Amtsverfügung als Verwaltungsanordnung für die innerdienstlichen,

  • OVG Berlin, 07.06.1993 - PV Bln 7.92

    Mitwirkung der Personalvertretung bei Verwaltungsvorschriften über die personelle

  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirch, 24.07.2007 - 1 KG 15/07
  • MAVG der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche, 24.07.2007 - 1 KG 15/07
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