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   BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84   

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https://dejure.org/1987,274
BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84 (https://dejure.org/1987,274)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1987 - 5 C 67.84 (https://dejure.org/1987,274)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1987 - 5 C 67.84 (https://dejure.org/1987,274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger - Mitteilung des Dritten - Kenntnis - Möglichkeit des Hilfefalls - Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 121 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 181
  • NVwZ 1988, 153
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Dabei werden "Gegenwart" und "Zukunft" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 - BVerwGE 66, 335 <338 [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81] und 341>).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Ein anderer Aspekt, der anhand des Sachverhalts deutlich wird, der dem soeben genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, kommt hinzu: Stürbe der (möglicherweise) Hilfebedürftige, bevor der Anspruch auf Sozialhilfe bestandskräftig festgestellt worden wäre, dann würde der (vermeintliche) Hilfeanspruch erlöschen, weil er nicht vererblich wäre (s. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1979 - BVerwGE 58, 68 mit weiteren Nachweisen -).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 116.84

    Belehrung - Rechtsmittel - Fehlerhaftigkeit - Wehrpflicht - Verwendungsausschluss

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Daß ein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - VwGO vorliegt, d.h. eine Ausnahme von der Regel, daß beim Unterbleiben oder bei der Erteilung einer unrichtigen Belehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres zulässig ist (s. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ergibt sich aus folgendem: Belehrt das Verwaltungsgericht die Beteiligten, ihnen stehe das von ihm bezeichnete Rechtsmittel zu, dann stellt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1985 (BVerwGE 71, 359) ausgeführt hat, das nach Lage der Dinge einzig statthafte Rechtsmittel als nicht gegeben dar.
  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Bereits im Urteil vom 27. Januar 1971 (BVerwGE 37, 133) hat das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen beschrieben, unter denen eine Erstattung von Aufwendungen eines Krankenhauses aufgrund Auftrags in Betracht kommen kann.
  • BVerwG, 01.08.1983 - 5 B 81.83

    Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer verstorbenen

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Andernfalls bestünde, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Beschluß vom 1. August 1983 - BVerwG 5 B 81.83 - ausgeführt hat, bezogen auf die Hilfegewährung für einen Zeitabschnitt, gegen den Träger der Sozialhilfe eine Mehrheit von Ansprüchen: der Anspruch des Hilfebedürftigen gemäß § 5 BSHG und der Anspruch des "jemand" aus § 121 Satz 1 BSHG, ohne daß dem Gesetz zu entnehmen wäre, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden, daß z.B. mit der Leistung des "jemand" der Anspruch des Hilfebedürftigen auf jenen überginge.
  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 22.83

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).
  • BVerwG, 15.01.1981 - 5 C 2.80

    Rechtsfolge bei irrtümlich erfolgter Übernahme von Anstaltspflegekosten und

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84
    Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (BVerwGE 61, 276 [BVerwG 15.01.1981 - 5 C 2/80]; 69, 5 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Nothelfers - bezogen auf denselben Bedarf - nicht neben einem Anspruch des Leistungsberechtigten bestehen kann (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R; BVerwGE 77, 181 ff; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 - mwN; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 21, Stand Juli 2010; Piepenstock in jurisPK SGB XII, § 25 SGB XII RdNr 24) .
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Dem im § 66 Abs. 2 Satz 1 Regelung 2 SGG ausdrücklich angesprochenen Fall sind diejenigen Fälle gleichzusetzen, in denen über einen nichtstatthaften Rechtsbehelf belehrt wird, obwohl nur ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (zur inhalts- und wortgleichen Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO siehe BVerwG vom 25. Juni 1985 - 8 C 116/84 in BVerwGE 71, 359 und vom 2. April 1987 - 5 C 67/84 in BVerwGE 77, 181; zu § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO siehe BFH vom 31. Januar 2005 - VII R 33/04 in BFHE 208, 350).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5195/06

    Sozialhilfe - Nothilfe - Eilfallzuständigkeit - keine Aufwendungserstattung des

    Etwas anderes folge nicht aus der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Nothelferanspruch dann nicht (mehr) bestehe, wenn dem Sozialhilfeträger der Sozialhilfebedarf des Hilfebedürftigen bekannt geworden sei (unter Hinweis auf u.a. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67/84 - BVerwGE 77, 181).

    Der Kläger wende sich mit allem Nachdruck gegen die Auffassung des BVerwG, die dem Urteil vom 2. April 1987 (a.a.O.) zugrunde liege.

    Leistet der Nothelfer, nach dem die Sozialhilfe aufgrund der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII einsetzt, weiter Hilfe, kann er dafür die Erstattung seiner Aufwendungen grundsätzlich nicht mehr nach § 25 Abs. 1 SGB XII geltend machen (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 25 Rdnr. 4; Adolph in Lienhardt/Adolph, SGB XII § 25 Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O. zu § 121 BSHG; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Urteil vom 13. Januar 2006 - 12 B 03.1174 - ).

    Folgte man der Ansicht des Klägers und des SG, der Aufwendungserstattungsanspruch sei so lange gerechtfertigt, wie der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis des Hilfefalles nicht leiste, hieße das, dass Notfallhilfe zeitlich unbegrenzt in die Zukunft hinein stattfinden könnte, ggf. sogar einschließlich solcher Zeiten, während der der möglicherweise Hilfebedürftige und der Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten um die Hilfegewährung stritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O.).

    Anderenfalls bestünde, bezogen auf die Hilfegewährung für einen Zeitabschnitt, gegen den Träger der Sozialhilfe eine Mehrheit von Ansprüchen: Der Anspruch des Hilfebedürftigen und der Anspruch des Nothelfers, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen wäre, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden, z.B. dass mit der Leistung des "jemand" der Anspruch des Hilfebedürftigen auf jenen überginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O.).

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