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   BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83   

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https://dejure.org/1987,444
BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Städtebauliche Zwecke - Städtebauliche Relevanz - Rechtsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich städtebaulichenZwecken; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Angemessenes Kaufangebots als Voraussetzung der Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 86
  • NJW 1987, 3146
  • NVwZ 1988, 54 (Ls.)
  • DVBl 1987, 901
  • DÖV 1987, 967
  • BauR 1987, 422
  • ZfBR 1987, 288
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Die Enteignung ist unzulässig, wenn das dadurch begünstigte Vorhaben wegen Verstoßes auch gegen nicht drittschützende Vorschriften (z.B. des Bundesbaugesetzes oder des Fernstraßengesetzes) rechtswidrig ist (im Anschluß an BVerwGE 67, 74).

    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gewährt ein Abwehrrecht gegenüber Eingriffen in das Eigentum auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektivrechtlichen Vorschriften und nicht nur dann, wenn sie aus drittschützenden Vorschriften herzuleiten ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]).

    Einen Verstoß gegen objektives - nicht drittschützendes - Recht konnte der Kläger erst gegenüber der Enteignung rügen (vgl. BVerwGE 67, 74).

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Diese Frage stellt sich aber von vornherein nicht, wenn das Vorhaben vor Errichtung des Bürgerhauses im unbeplanten Innenbereich lag (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).

    Übrigens ist ein solches Planungserfordernis selbst gegenüber Vorhaben im Außenbereich als (hinderlicher) öffentlicher Belang nur anerkannt, wenn es der Bebauungsplanung deshalb bedarf, weil das Vorhaben einen ungewöhnlich großen Umfang hat und sich daraus ergibt, daß es eine "Koordinierung der Interessen nach innen" und in diesem Zusammenhang eine "spezifisch planerische und für das Ergebnis gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert" (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 170/76

    Enteignung von Gelände für ein Straßenbauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Nur wenn feststeht, daß ausschließlich zu einem städtebaulichen Zweck enteignet werden soll, oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles von "anderen Zwecken" ernsthaft nicht die Rede sein kann, sind allein die §§ 85 ff. BBauG anzuwenden (so im Ergebnis schon Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 170/76 - NJW 1978, 2093).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auch wenn das Vorhaben den Rahmen nicht einhält, kann es dennoch zulässig sein, wenn bewältigungsbedürftige Spannungen weder begründet noch erhöht werden (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 55, 369 , 75, 34 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - ).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auch wenn das Vorhaben den Rahmen nicht einhält, kann es dennoch zulässig sein, wenn bewältigungsbedürftige Spannungen weder begründet noch erhöht werden (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 55, 369 , 75, 34 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - ).
  • BVerwG, 24.11.1986 - 4 B 216.86

    Grundstücksenteignung zum Zwecke des Straßenbaus

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auf welche Weise die Öffentlichkeit der Straße rechtlich verankert wird und auf welche Weise dabei insbesondere entgegenstehende Eigentumsrechte Dritter überwunden werden, ist durch § 125 BBauG nicht geregelt (Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 4 B 216.86 -).
  • BVerwG, 23.12.1980 - 4 B 203.80
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Nur wenn feststeht, daß ausschließlich zu einem städtebaulichen Zweck enteignet werden soll, oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles von "anderen Zwecken" ernsthaft nicht die Rede sein kann, sind allein die §§ 85 ff. BBauG anzuwenden (so im Ergebnis schon Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 170/76 - NJW 1978, 2093).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Urteile des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) und vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - (BVerwGE 77, 86, 91) rechtfertigen im Lichte des Art. 14 Abs. 3 GG entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Die Urteile des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) und vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - (BVerwGE 77, 86, 91) rechtfertigen im Lichte des Art. 14 Abs. 3 GG entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Daß ein Privater eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen kann, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zuläßt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 [76], vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - BVerwGE 77, 86 [92] und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [355]).
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