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   BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84   

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BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84 (https://dejure.org/1987,115)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1987 - 5 C 26.84 (https://dejure.org/1987,115)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 (https://dejure.org/1987,115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 101
  • NJW 1988, 3170 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 829
  • FamRZ 1988, 328
  • DÖV 1988, 389
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Dabei kann jedoch nur berücksichtigt werden, was einen hinreichend sicheren Rückschluß auf die Regelungsabsichten des Gesetzgebers zuläßt (s. BVerfGE 59, 128 ).

    Ein solches Regelungsziel kann dem Gesetzgeber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. insbesondere BVerfGE 59, 128 ) nicht unterstellt werden.

  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Der Einwand, ohne einen solchen Rücknahme- und Aufhebungszwang werde der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenleistungsgesetz unangemessen erschwert, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Gesetzgeber, wie etwa die Geltung der genannten Bestimmungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zeigt (s. dazu BSGE 58, 49), Erschwernisse, die mit der Anwendung von Ermessensvorschriften in Massenverwaltungen verbunden sein können, um der durch solche Vorschriften gewährleisteten größeren Einzelfallgerechtigkeit willen in Kauf genommen hat.

    Dazu rechnet auch der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (BSGE 58, 49 ).

  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Diese Frist begann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1981 (Art. 11 § 40 Abs. 1 SGB-VwVf) zu laufen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - ; BSG, Urteile vom 15. November 1984 - 7 RAr 69/83 - <">45%20SGB%2010%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 13> und 16. Januar 1986 ).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 , 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Der Bewilligungsbescheid vom 5. April 1980 hätte also unter den nunmehr vorliegenden Verhältnissen nicht mehr erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - <">48%20SGB%20X%20Nr.%2022#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 22>).
  • BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 69/83

    Einjährige Ausschlußfrist - Rückwirkende Rücknahme - Rechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Diese Frist begann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1981 (Art. 11 § 40 Abs. 1 SGB-VwVf) zu laufen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - ; BSG, Urteile vom 15. November 1984 - 7 RAr 69/83 - <">45%20SGB%2010%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 13> und 16. Januar 1986 ).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Zwar ist anerkannt, daß zur Stützung eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften die Gesetzgebungsunterlagen herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 54, 277 ; BVerwGE 52, 84 ).
  • BVerwG, 20.02.1986 - 5 ER 265.84

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Wenn es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um eine atypische Fallgestaltung handelt, ist die Förderungsbehörde deshalb zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Februar 1986 - BVerwG 5 ER 265.84 - ; ebenso BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 b RV 25/85 - <">48%20SGB%2010%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr. 21> mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 61.79

    Rückforderungsanspruch - Antragstellung - Anrechenbares Einkommen -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    § 20 Abs. 1 BAföG stellte demnach auch insoweit eine eigene und abgeschlossene Regelung dar, die bestimmte, unter welchen Voraussetzungen im Recht der Ausbildungsförderung ein rechtswidriger Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden durfte und die Verpflichtung entstand, erhaltene Förderungsleistungen zurückzuzahlen (vgl. BVerwG, insbesondere Urteile vom 24. September 1981 und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 61.79 - FamRZ 1982, 538/539>).
  • BSG, 14.11.1985 - 7 RAr 123/84

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84
    Dagegen steht die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X stets im Ermessen der Behörde (s. auch BSGE 59, 157 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b RV 25/85

    VA-Aufhebung - Ausschlußfrist

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 87.79

    Rückwirkende Umwandlung - Zuschuß - Ausbildungsförderung - Darlehn - Allgemeine

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).

    Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefalle zu geschehen hat; ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (vgl. BVerwGE 78, 101 , BSGE 59, 111 sowie BSG, Urteile vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 - und vom 3. Juli 1991 - 9 b RAr 2/90 - ).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5).

    Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25).

    In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26).

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 , vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 = juris Rn. 18 und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 ) und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung.
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