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   BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83   

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BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 (https://dejure.org/1987,44)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechte Dritter - Einfache wasserrechtliche Erlaubnis - Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliches Gestattungsverfahren - Erlaubnisverfahren - Drittschutz - Anfechtungsbefugnis - Qualifizierte/Individualisierte Betroffenheit - Erlaubnisbehörde - Beachtung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen Gestattungs- bzw. Erlaubnisverfahren; Anfechtungsbefugnis Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 40
  • NJW 1988, 434
  • NVwZ 1988, 250 (Ls.)
  • DVBl 1987, 1265
  • DVBl 1988, 237
  • DÖV 1987, 1017
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58).

    Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Daß eine solche öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung mit dem Grundgesetz, insbesondere auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) bestätigt.

    Zweitens steht der überkommenen Auffassung die neuere Entwicklung sowohl des Wasserrechts (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG) als auch allgemein des öffentlichen Nachbarrechts entgegen: Mit dem Wasserhaushaltsgesetz ist eine vom Grundeigentum losgelöste Benutzungsordnung geschaffen worden, in der grundsätzlich jede Benutzung von einer konstitutiv wirksamen Behördenentscheidung abhängt (BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen.

    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 79/82

    Entziehung von Grundwasser

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an BGHZ 88, 34).

    Insgesamt ist festzuhalten, daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (so auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 79/82 - BGHZ 88, 34 = ZfW 1984, 269 ); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Maßgeblich ist vielmehr, daß sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nr. 71).

    Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 96.76

    Änderung des Streitgegenstands; Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der Widerspruch kann aber Anlaß sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf oder Rücknahme anzustellen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 S. 44 = NJW 1979, 995 = DVBl. 1978, 614).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Für das privatnützige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das hier an sich hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwGE 55, 220 [BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75]), sind ebenfalls jene wasserrechtlichen Vorschriften maßgeblich, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer bestimmt (BVerwG a.a.O. S. 228).
  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 97.77

    Beseitigung einer Teilstrecke eines oberirdischen Gewässers - Drittschützende

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 ).
  • BVerwG, 17.08.1972 - IV B 162.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, die im Wasserrecht Nachbarschutz nur nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40, 42 ff.; Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04 - Buchholz 445.4 § 7 WHG Nr. 7 S. 2 f. und vom 6. September 2004 - BVerwG 7 B 62.04 - Buchholz 445.4 § 6 WHG Nr. 8), versteht sich eine solche Würdigung freilich nicht von selbst.

    Die Gemeinde Eichwalde, die auf ihrem Gebiet ein Wasserwerk betreibt, erfüllt mit der öffentlichen Trinkwasserversorgung freilich eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178, 187 f., vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40, 43 und vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f.).

  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urt. v. 15.06.1987 - 4 C 56.83, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 15 B 1517/07

    Straßenumbenennung: Zuständigkeit der Bezirksvertretungen; Kosten für Anlieger

    BVerwG, Urteil vom 15.7.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 (41 ff.); Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, DVBl. 1987, 476 f.
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