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   BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86   

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BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 (https://dejure.org/1988,31)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 (https://dejure.org/1988,31)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 (https://dejure.org/1988,31)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - Begriffsbeschränkung - Persönliche Eigenschaften - Verhaltensweisen - Asylrechtliche Relevanz - Schicksal - Homosexualität - Irrreversibilität - Iran - Verfolgung - Todesstrafe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur politischen Verfolgung i. S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 143
  • NJW 1988, 3110 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 838
  • DVBl 1988, 747
  • DÖV 1988, 692
 
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Wird zitiert von ... (560)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Dieser von der Verfassung nicht näher abgegrenzte Begriff ist allerdings in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in enger Anknüpfung an den Regelungsinhalt des Art. 1 A Nr. 2 GK näher bestimmt worden (vgl. z.B. Urteil vom 17. Januar 1957 - BVerwG 1 C 65.56 - BVerwGE 4, 235 [BVerwG 17.01.1957 - I C 65/56]; Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 : Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 ).

    Ausschlaggebend für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Orientierung des Begriffs des politisch Verfolgten am Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention war, daß sich in der grundgesetzlichen Asylgewährung das unmittelbare Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wiederspiegelt, die Genfer Flüchtlingskonvention ihrerseits ebenfalls an geschichtlich erfahrene Verfolgungen und Verfolgungsschicksale anknüpft und die in Art. 1 A Nr. 2 GK benannten menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen demgemäß solche sind, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. ; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).

    In Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kommt damit - wie bereits im Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot und das Toleranzgebot ausgeführt ist - unter anderem die allgemeine Rechtsüberzeugung zum Ausdruck, daß kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihr unveränderlich anhaftender Eigenschaften an Leib, Leben oder Freiheit zu beeinträchtigen.

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Diese tatsächlichen Erkenntnisse, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat das Berufungsgericht zum einen aufgrund der von ihm für glaubhaft erachteten, auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Darstellung gewonnen, die der Kläger über seine homosexuelle Veranlagung im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gegeben hat; zum anderen hat es sie aufgrund wissenschaftlichen Schrifttums, den in BVerfGE 6, 389 f, mitgeteilten Gutachten sowie sexualwissenschaftlichen, psychologischen und psychoanalytischen Stellungnahmen verschiedener Sachverständiger erlangt, die dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform des 6. Deutschen Bundestages vorgelegen und dort - ebenso wie schon zuvor im Sonderausschuß des 5. Deutschen Bundestags - gleichfalls zu der Beurteilung geführt haben, daß homosexuelle Betätigung vielfach auf einer irreversiblen Prägung beruht (vgl. BT-Drucks. 5/4094 S 30/31; BT-Drucks. 6, 3521 S 30/31).

    Gleichgeschlechtliche Betätigung unter Männern verstoße jedoch eindeutig gegen das Sittengesetz (BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]).

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles - politische - Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" (vgl. BVerwGE 55, 82 [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71] sowie Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10 542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Ausschlaggebend für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Orientierung des Begriffs des politisch Verfolgten am Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention war, daß sich in der grundgesetzlichen Asylgewährung das unmittelbare Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wiederspiegelt, die Genfer Flüchtlingskonvention ihrerseits ebenfalls an geschichtlich erfahrene Verfolgungen und Verfolgungsschicksale anknüpft und die in Art. 1 A Nr. 2 GK benannten menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen demgemäß solche sind, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45; Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. ; Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).

    Nach diesen Maßstäben läßt sich zunächst die - revisionsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - a.a.O. ; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 ) - Prognose des Berufungsgerichts nicht beanstanden, der Kläger werde sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann politische Verfolgung auch dann gegeben sein, wenn die Durchführung von Normen, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich sind, oder ein Fehlverhalten gegenüber solchen Normen allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 23 betreffend Wehrdienst in Afghanistan).

    Hierfür ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, diese "hadd-Strafe", von der der Richter nicht abweichen darf, schon für sich allein ein Indiz (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 200).

  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - (BVerwGE 68, 171) im Hinblick auf kritische Äußerungen im Schrifttum ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei der maßgeblich vom Inhalt des Art. 1 A Nr. 2 GK bestimmten Auslegung des Begriffs des politisch Verfolgten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich um eine "Anlehnung" an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, der wegen der gebotenen weiten Auslegung des Asylgrundrechts und dem ihm gebührenden Vorrang vor dem einfachen Recht nur bei einem "sachgerechten Verständnis" eine Erfassung aller denkbaren Fälle politischer Verfolgung ermöglicht.
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Eine Verfolgungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles - politische - Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 [BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Auch in späteren Entscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, daß der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81]), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, daß dies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B. BVerfGE 49, 286 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Auch in späteren Entscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, daß der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81]), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, daß dies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B. BVerfGE 49, 286 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86
    Auch in späteren Entscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, daß der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81]), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, daß dies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B. BVerfGE 49, 286 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]).
  • BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53

    Zur Geschichte von § 175 StGB - Späte Wiedergutmachung für Schwule

  • BGH, 13.11.1953 - 2 StR 456/53

    Zur Geschichte von § 175 StGB - Späte Wiedergutmachung für Schwule

  • BGH, 14.06.1955 - 1 StR 450/54
  • BVerwG, 17.01.1957 - I C 65.56

    Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 Abs.

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 1336/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • VG Oldenburg, 13.11.2007 - 1 A 1824/07

    Asyl; Asylablehnung; beachtliche Wahrscheinlichkeit; dauerndes Merkmal;

    Die frühere, aus der Zeit vor der Qualifikationsrichtlinie stammende Rechtsprechung, derzufolge Homosexuelle grundsätzlich keine "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sein können (so BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 145), ist demzufolge überholt.

    Darauf, ob die Homosexualität für den Betroffenen "unentrinnbar" ist, so dass er sich gleichgeschlechtlicher Betätigung gar nicht enthalten kann (vgl. BVerwG, vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 151 und Urteil vom 17. Oktober 1989, 9 C 25/89, NVwZ-RR 1990, 375 zu Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F.), kommt es daher nicht mehr an.

    Das Erfordernis der "Unentrinnbarkeit" wurde vom Bundesverwaltungsgericht deshalb aufgestellt, weil es Homosexuelle nicht als "soziale Gruppe" ansah, sondern ihre Unterdrückung unter das Tatbestandsmerkmal "Verfolgung wegen eines unabänderlichen, mit Rasse oder Nationalität vergleichbaren Merkmals" subsumierte (vgl. BVerwG, vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 145 - 147; dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 19 Rn. 37).

    Eine Verfolgung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 150).

    Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 150).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick in seinem Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 149 ausgeführt, der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral könne für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden und der Zwang sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende Verhaltensweisen zu unterlassen, stelle für denjenigen, der sich ihm beugt, keine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F. dar.

    Der Einzelrichter ist jedoch nicht der Auffassung, dass diese ausdrücklich nur zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, aaO., BVerwGE 79, 143, 145 f.) unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auch auf § 60 Abs. 1 AufenthG Anwendung finden kann.

    Der Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts, dass die veränderten sittlichen Anschauungen über Homosexualität in der Bundesrepublik nicht von Bedeutung für die Beurteilung eines im Ausland aus Gründen der öffentlichen Moral geltenden Verbotes homosexueller Betätigung sein könnten, da es nicht Aufgabe des Asylrechts sei, gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen (BVerwG, aaO., BVerwGE 79, 143, 149), trifft in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG und vor dem Hintergrund des Art. 10 Richtlinie 2004/83/EG, der sexuelle Orientierung ausdrücklich als mögliches Verfolgungskriterium nennt, nicht den Kern der sich stellenden Frage.

    Aber selbst wenn man die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. März 1988, 9 C 278.86, BVerwGE 79, 143, 153 f. auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen und die Strafverfolgung Homosexueller nur dann als "Verfolgung" im Sinne dieser Norm anerkennen würde, wenn sie den Kläger gerade in seiner als besonders verderbnisstiftend angesehenen homosexuellen Veranlagung treffen soll, hätte die Klage Erfolg.

    Dort wurde zwar auch erwähnt, dass dem Kläger im Iran die Todesstrafe drohe, letztlich entscheidend war aber nicht die Art der Strafandrohung, sondern ihr Zweck, nämlich dass sie den Kläger gerade in seiner als besonders verderbnisstiftend angesehenen homosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft treffen sollte (vgl. BVerwGE 79, 143, 154).

  • VG Trier, 07.10.2016 - 1 K 5093/16

    Politische Verfolgung in Syrien - Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch ohne

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, DVBl. 1988, 653, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, juris Rn. 23; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 118, juris Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1873/12

    Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria

    Auch für eine gleichgeschlechtliche Veranlagung dieser Art trafen die Gründe zu, welche die irreversible Homosexualität zu einem asylrelevanten Persönlichkeitsmerkmal machten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1988 - 9 C 278/86 -,BVerwGE 79, 143, und vom 17.10.1989 - 9 C 25/78 -, NVwZ-RR 1990, 375; Beschluss vom 15.09.2005 - 1 B 12/05 -, Juris).

    Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, a.a.O., 149 f.).

    Die Strafvorschrift geht jedenfalls über dasjenige hinaus, was nach Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten der EU strafrechtlich verfolgt werden dürfte (vgl. EGMR, Urteil vom 22.10.1981, a.a.O., 543; implizit zur heutigen Rechtslage nach dem GG vgl. jüngst: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19.02.2013 - 1 BvR 3247/09 - teilweise anders: BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, a.a.O., 148 f.).

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