Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87   

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 163
  • BVerwGE 79, 163
  • ZMR 1988, 274
  • VBlBW 1988, 335
  • DVBl 1988, 899
  • NVwZ 1989, 159
  • ZfBR 1990, 47



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Wird zitiert von ... (88)  

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06  

    Verpflichtung der die Abgaben erhebenden Berhörde zur Vornahme einer Nacherhebung

    Auch ist die Beitragserhebung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen insoweit nicht bundesrechtlich determiniert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 103.98 -, juris; Beschl. v. 10.09.1998 - 8 B 102.98 -, juris; Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, 465; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218; Beschl. v. 05.03.1997 - 8 B 37.97 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86; Beschl. v. 12.08.1991 - 8 B 108.91 - Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86.87 -, BVerwGE 82, 215 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.11.2007 - 1 L 1/07 -, juris) zur Verpflichtung der Kommunen, einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch ggfs. auch im Wege der Nacherhebung auszuschöpfen, nicht unmittelbar einschlägig.

    Die dingliche Sicherung einer Beitragsforderung beginnt mit ihrem Entstehen, d.h. mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, und sie endet unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheids und dem Eintritt von dessen Bestandskraft erst mit dem Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen entsprechend zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938 - jeweils zitiert nach juris).

    Ein Beitragsbescheid ist nach seinem Tenor grundsätzlich ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthält keine begünstigende Regelung des Inhalts, "mehr" werde von dem jeweiligen Beitragsschuldner nicht verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218 - jeweils zitiert nach juris).

    Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung die Interessen des Betroffenen die der Allgemeinheit überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris).

    Dies gilt erst recht, nimmt man die insoweit identische Interessenlage in den Blick: Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - was in vollem Umfang auch für den Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen gilt - ausgeführt, ein Kläger müsse sich im Rahmen einer Interessenabwägung jedenfalls durchgreifend entgegenhalten lassen, dass der Einrichtungsträger seine Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht habe und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts des Einrichtungsträgers, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 14.94  

    Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

    Das schließt ein, einen bisher nicht geltend gemachten, noch nicht erloschenen Teil eines Erschließungsbeitragsanspruchs durch einen Nacherhebungsbescheid anzufordern (wie BVerwGE 79, 163, 164 ff.).

    Diese Folgerungsweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats namentlich im Urteil vom 18.03.1988 (8 C 92.87, BVerwGE 79, 163, 164 ff.).

    Nacherhebungsbescheids hergeben (vgl. ebenso schon Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, a.a.O., S. 170).

  • VGH Bayern, 23.04.2009 - 22 ZB 07.819  

    Nacherhebung von Abwasserabgaben

    Dies macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber einem Abgabepflichtigen gerade keinen Schutz vor späteren Erhöhungen der Abwasserabgabe einräumen wollte, was ihm bundesrechtlich möglicherweise sogar verwehrt wäre (vgl. BVerwG vom 18.3.1988 BVerwGE 79, 163).

    Insbesondere im Kommunalabgabenrecht sind Abgaben, die durch bestandskräftigen Bescheid zu niedrig festgesetzt wurden, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nachzufordern (vgl. BVerwG vom 18.3.1988 a.a.O. vom 7.7.1989 BVerwGE 82, 215; vom 26.1.1996 KStZ 1997, 77, jeweils zu Erschließungsbeiträgen; OVG NRW vom 1.10.1990 NVwZ-RR 1992, 94 zu Vergnügungssteuern; OVG LSA vom 18.5.2005 Az. 4 M 701/04 zu Herstellungsbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen; BayVGH vom 26.11.2008 Az. 6 CS 08.1957 zu Straßenausbaubeiträgen).

    Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus (BVerwG vom 18.3.1988 a.a.O.).

    Denn nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist schon aus der Natur der Sache tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden -Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle; im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich (zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen) dennoch rechtfertigen soll (BVerwG vom 15.4.1983 a.a.O. und vom 18.3.1988 a.a.O.).

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