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   BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86   

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BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 7 C 89.86 (https://dejure.org/1988,1363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot - Unterrichtsgestaltung - Emanzipatorische Pädagogik - Indoktrinierendes Schulbuch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulassung eines Schulbuchs zum Unterrichtsgebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbuchzulassung - Indoktrinierende Wirkungen eines Schulbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 298
  • NJW 1988, 3279 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 928
  • DVBl 1988, 1117
  • DÖV 1989, 313
  • afp 1989, 602
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.

    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).

    Die Schule muß ihren Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 47, 46 ) durch die Einübung und Bewertung sozialer Verhaltensweisen erfüllen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 ; 59, 360 ).

    So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 ; 53, 185 ), so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ; 53, 185 ).

    So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 ; 53, 185 ), so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staats aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 ) aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen.

    Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 ; 59, 360 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 ; 47, 46 ; 52, 223 ), nicht zunichte machen.
  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 ), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Wie der Staat als Heimstatt aller Bürger deren weltanschaulich-religiöse Überzeugungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ), so schuldet der Staat dem Schüler und seinen Eltern Rücksicht darauf, daß sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Der Senat hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aus der Erwägung aufgehoben, daß den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen sei (BVerwGE 61, 164).
  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
    Daher ist es auch Sache der Schulverwaltung, nach eigenem didaktisch-pädagogischen Urteil darüber zu befinden, welche Bücher als Schulbücher im Unterricht verwendet werden; der Schulverwaltung wird durch das Grundgesetz zur Beurteilung der didaktischen und pädagogischen Anforderungen ein weiter Spielraum zugebilligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1973 - BVerwG 7 B 107.71 - und vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 - ).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 13.03.1973 - VII B 107.71

    Befugnis der Länder bei der Auswahl von Schulbücher für den Unterrichtsgebrauch

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).

    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, Stoff, Methoden und Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, durch die die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89/86 -, juris Rn. 7).

    Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß auch kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, dass etwa die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89/86 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.

    Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 302 bzw. S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).

    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

    BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 - 7 C 89.86 -, BVerwGE 79, 298, juris, Rdn. 7, und vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164, juris, Rdn. 16 f.

    BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a. a. O., Rdn. 7.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Ihnen darf deshalb weder im Unterricht noch in dessen unmittelbarem Umfeld gezielt parteiisch, gleichsam mit Missionstendenz, das Wort geredet werden, in umstrittenen Fragen nicht die eine Seite verteufelt, die andere Seite verherrlicht werden (so zur Frage der Zulassung eines Schulbuchs BVerwG vom 3.5.1988, NVwZ 1988, 928).
  • VG Regensburg, 25.11.2013 - RO 1 S 13.1842

    Widerruf der Aufnahme in die Schule wegen Tragens einer Gesichtsverschleierung

    Die verfassungsrechtliche anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1988, 7 C 89.86, BVerwGE 79, 298 ( 302)).

    Das Neutralität- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (BVerfG, Urt. v. 3.5.1988 a.a.O.,S.300).

  • VGH Bayern, 09.12.1992 - 7 B 90.2910
    Hierbei ist auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 84, 34 ff.; 59 ff.) der Verwaltung hinsichtlich der Ausprägung und Erfüllung der in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayEUG normierten Zulassungsvoraussetzungen ein begrenzter Bewertungsspielraum zuzuerkennen, da sowohl die Bestimmung der dort genannten Anforderungen der Lehrpläne und sonstigen Richtlinien wie auch die Feststellung des Übereinstimmens mit den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Jahrgangsstufe spezifische pädagogische Wertungen beinhalten (so schon bisher BVerwGE 79, 298/309).

    Darin liegt noch kein Verstoß gegen das zu beachtende Toleranzgebot (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 1990, 54/55; BVerwGE 79, 298/302 f.), da dieses nur bei einem offensichtlichen Mißbrauch der bildungspolitischen und pädagogischen Zielsetzungen verletzt wird.

    Eine Schulbuchzulassung braucht aber nicht ausgesprochen zu werden, wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Prognose bestehen, ob der einzelne Lehrer mühelos die dem Lernmittel anhaftenden Mängel auszugleichen vermag und dies in der Regel auch tun wird (vgl. BVerwGE 79, 298/308).

  • VGH Hessen, 14.09.2005 - 7 UE 2223/04

    Islamischer Religionsunterricht; Kooperationspartner gem GG Art 7 Abs 3

    Ausgeschlossen ist ein Religionsunterricht, der Verbindlichkeit für bestimmte Glaubensinhalte beansprucht (BVerwG, U. v. 03.08.1988 - 7 C 89/86 - BVerwGE 79, 283; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 4, Rdnr. 38).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01

    Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im

    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 P 96.86 [richtig: 7 C 89.86 - d. Red.] -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

  • VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 159/03

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.1998 - 3 L 250/96

    Recht der Schulverwaltung über Auswahl und Verwendung von Lesebüchern; Befugnis

  • BVerwG, 16.08.1989 - 4 B 242.88

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Transportbetonwerkes -

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1991 - 3 M 67/91

    Entlassung; Studienreferendar; Lehrplan

  • OVG Niedersachsen, 13.10.1992 - 5 L 2508/91

    Schulbuch; Schulbetrieb; Unterrichtsgestaltung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.10.1992 - 5 L 2508/91
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