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   BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57, V C 94.57   

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BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57, V C 94.57 (https://dejure.org/1959,269)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1959 - V C 93.57, V C 94.57 (https://dejure.org/1959,269)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1959 - V C 93.57, V C 94.57 (https://dejure.org/1959,269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für eine gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Reichsleistungsgesetz (RLG) gerichtete Klage - Notwendigkeit der Verweisung der als Anfechtungsklage anhängig gemachten Sache an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 226
  • NJW 1959, 1336
  • MDR 1959, 600
  • DÖV 1959, 513
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbes. BGHZ 4, 266; 11, 156; 14, 111), der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist der in § 26 des Reichsleistungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 1939 (RGBl. I, 1645) - RLG - vorgesehene Vergütungs- und Entschädigungsanspruch die Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 GG, und zwar nicht nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung.

    Ist aber die vorgesehene Entschädigung (Vergütung) eine Enteignungsentschädigung, so greift Art. 14 Abs. 3 GG durch, und es steht im Streitfalle - nicht nur wegen der Höhe, sondern auch bei Ablehnung jeglicher Entschädigung - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, und zwar unter Ausschluß des Verwaltungsrechtswegs, offen (BGHZ 4, 266 [272]; BVerwGE 1, 42).

    Ob der Ansicht des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 266 [273/274]) zu folgen ist, daß Art. 14 Abs. 3 GG auch das Verwaltungsverfahren nach § 27 RLG entbehrlich gemacht hat, oder ob die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 156 [169/170]) im gegenteiligen Sinn zu verstehen sind, kann hier dahingestellt bleiben.

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbes. BGHZ 4, 266; 11, 156; 14, 111), der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist der in § 26 des Reichsleistungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 1939 (RGBl. I, 1645) - RLG - vorgesehene Vergütungs- und Entschädigungsanspruch die Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 GG, und zwar nicht nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung.

    Ob der Ansicht des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 266 [273/274]) zu folgen ist, daß Art. 14 Abs. 3 GG auch das Verwaltungsverfahren nach § 27 RLG entbehrlich gemacht hat, oder ob die Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 156 [169/170]) im gegenteiligen Sinn zu verstehen sind, kann hier dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 62.57
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Eines Verweisungsantrages bedarf es nicht; eine Verweisung ist - wenn ihre Voraussetzungen vorliegen - von Amts wegen auszusprechen (Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 62.57).
  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 118/53

    Ansprüche nach Aufhebung der Beorderungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbes. BGHZ 4, 266; 11, 156; 14, 111), der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist der in § 26 des Reichsleistungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 1939 (RGBl. I, 1645) - RLG - vorgesehene Vergütungs- und Entschädigungsanspruch die Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 GG, und zwar nicht nur bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, sondern auch bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung.
  • BVerwG, 08.12.1953 - I C 100.53

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Streit über Grund eines Anspruchs

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Ist aber die vorgesehene Entschädigung (Vergütung) eine Enteignungsentschädigung, so greift Art. 14 Abs. 3 GG durch, und es steht im Streitfalle - nicht nur wegen der Höhe, sondern auch bei Ablehnung jeglicher Entschädigung - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, und zwar unter Ausschluß des Verwaltungsrechtswegs, offen (BGHZ 4, 266 [272]; BVerwGE 1, 42).
  • BVerwG, 03.08.1956 - II C 14.55
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Zuständig ist das Landgericht München I. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus - als solcher hat der bayerische Staat hier auch für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu gelten - wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten (§ 18 ZPO; Urteil vom 3. August 1956 - BVerwG II C 14.55 -).
  • BVerwG, 27.06.1957 - I C 3.56

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses jedweder weiteren Bebauung eines Grundstücks aus

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Merkmal der entschädigungspflichtigen Enteignung in seiner Abgrenzung zur entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums in dem materiellen Moment der Schwere und Tragweite des Eingriffs (BVerwGE 5, 143 [BVerwG 27.06.1957 - BVerwG I C 3.56]).
  • BVerwG, 15.11.1957 - VI C 207.57

    Anfechtung einer Kostenentscheidung - Erteilung einer unrichtigen

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Mit dem VI. Senat (Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 207.57 -) ist hierin eine Gesetzeslücke zu sehen, die zwar nicht die Heranziehung des § 276 Zivilprozeßordnung, aber eine Berücksichtigung der Grundsätze des § 91a ZPO gestattet.
  • BVerwG, 19.12.1957 - II C 72.57

    Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 93.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG II C 72.57 - mit weiteren Hinweisen), daß auch eine als Anfechtungsklage anhängig gemachte Sache gemäß § 81 BVerwGG an das ordentliche Gericht verwiesen werden kann.
  • BVerwG, 27.01.1966 - II C 221.62

    Rechtsmittel

    Für die Frage der Verweisung ist unerheblich, in welcher Weise der hiermit verwiesene Rechtsstreit, insbesondere im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag des Klägers, verfahrensrechtlich bei der Bundesdisziplinarkammer fortgesetzt werden kann; die zuständige Bundesdisziplinarkammer wird in Anwendung des für sie geltenden Verfahrensrechts (vgl. insbesondere § 105 BDO) und in Anpassung an die Besonderheiten des sachlichen Streitstoffes ihrer Aufgabe gerecht werden müssen und können (vgl. BVerwGE 8, 226 [229]).

    Diese Gesetzeslücke (vgl. BVerwGE 8, 226 [230] c.cit.) über § 173 VwGO in Verbindung mit § 276 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in der Weise zu schließen, daß dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt, verbietet sich nach der Auffassung des erkennenden Senats wegen der besonderen Bedeutung und der Rechtswirkungen der Rechtsmittelbelehrung für das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 58, 73 Abs. 3, 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), vor allem in Fällen, in denen der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung - wie gerade der vorliegende Fall erweist - ohne sein Verschulden auf den unrichtigen Rechtsweg verwiesen worden ist.

    Es erscheint hier angemessen, die bezüglich der Mehrkosten bestehende Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO auszufüllen (so bereits BVerwGE 8, 226 [230] mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 207.57 - unter entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO).

  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 58/02

    Rechtsweg für Klage auf Auszahlung einer nach DDR-Recht festgesetzten

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen auch keine Bedenken gesehen, auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz zu bejahen, obwohl in diesen Fallgestaltungen die Inanspruchnahme des Eigentums bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt war (BGHZ 4, 266, 271 ff.; 8, 344, 345 f.; ebenso BVerwGE 8, 226, 227).
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 47.66

    Landverlust durch Bau eines Randkanals - Neuschaffung einer Gefahrenquelle -

    Auch der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 25. März 1959 - BVerwG V C 93.57/V C 94.57 - [BVerwGE 8, 226] unter Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des I. Senats daran festgehalten, daß bei einem Streit über eine Enteignungsentschädigung - hier nach dem Reichsleistungsgesetz - nicht nur wegen der Höhe, sondern auch bei Ablehnung jeglicher Entschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, und zwar unter Ausschluß des Verwaltungsrechtsweges.
  • BVerwG, 25.01.1973 - V C 14.72

    Beanspruchung von Flächen zum Bau einer Autobahn

    Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung in BVerwGE 1, 42 (44) [BVerwG 08.12.1953 - I C 100/53] und BVerwGE 8, 226, (Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 93.57/V C 94.57 - zum Reichsleistungsgesetz) hat das Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Entscheidung - entgegen der hiergegen vorgebrachten Kritik - daran festgehalten, daß bei Enteignung auch für den Streit über den Grunde des Entschädigungsanspruchs nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, weil von dem Streit über die Höhe des Anspruchs die Frage nach dem Grunde nicht getrennt werden kann.
  • BVerwG, 27.08.1974 - IV B 44.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Daß die durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG den Zivilgerichten zugewiesene Entscheidung "wegen der Höhe der Entschädigung" insoweit auch die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs mitumfaßt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfGE 4, 387 [398 ff.]; BGHZ 24, 266 [BGH 17.05.1957 - VI ZR 63/56] [272 ff.]; BVerwGE 1, 42 [44] und 8, 226 [227]).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 39.71

    Fernsprechordnung (FeO) als Benutzungsverordnung

    Das entspricht der alten Rechtsprechung zu § 81 BVerwGG (BVerwGE 8, 226 [230]).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 50.71
    Das entspricht der alten Rechtsprechung zu § 81 BVerwGG (BVerwGE 8, 226 [230]).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 40.71
    Das entspricht der alten Rechtsprechung zu § 81 BVerwGG (BVerwGE 8, 226 [230]).
  • BVerwG, 13.11.1959 - VII C 136.57

    Rechtsmittel

    Hier sind sie dem Kläger aufzuerlegen, weil er den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, ohne durch eine Rechtsmittelbelehrung hierauf verwiesen worden zu sein (BVerwGE 8, 226 [230]).
  • BVerwG, 13.11.1959 - VII C 130.57

    Rechtsmittel

    Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge sind dem Kläger aufzuerlegen, weil er den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, ohne durch eine Rechtsmittelbelehrung hierauf verwiesen worden zu sein (vgl. BVerwGE 8, 226 [230]).
  • BVerwG, 15.04.1959 - V A 7.57

    Festsetzung einer Arbeitslosenunterstützung - Zuständigkeit eines Gerichts -

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