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   BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59   

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BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59 (https://dejure.org/1959,115)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1959 - VII C 66.59 (https://dejure.org/1959,115)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1959 - VII C 66.59 (https://dejure.org/1959,115)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3, 12; HwO vom 17.9.1953 §§ 1, 7, 8

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 287
  • NJW 1959, 1698
  • MDR 1959, 783
  • DVBl 1960, 74
  • DÖV 1960, 63
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 C 4.01

    Ausnahmefall; Bäckerhandwerk; großer Befähigungsnachweis; Handwerkskammer;

    Die Entscheidung über die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO steht nicht im Ermessen der Behörde, der auch hinsichtlich der zu fordernden Kenntnisse und Fertigkeiten kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Urteil vom 5. Mai 1959 - BVerwG 7 C 66.59 - BVerwGE 8, 287 ; Beschluss vom 23. Februar 1970 - BVerwG 1 B 12.70 - GewArch 1971, 164 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 275/03

    Meisterprüfung: Ausnahmebewilligung - Nachweis von notwendigen Kenntnissen und

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1959 - VII C 66.59 - BVerwGE 8, 287; Urteil vom 26.01.1962 - VII C 68.59 - BVerwGE 13, 317; Beschluss vom 14.02.1994 - 1 B 152/93 - NVwZ 1994, 1014; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1969 - VI 472/66 - GewArch 1970, 37; Beschluss vom 12.03.2001 - 14 S 75/01 -).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Sinne des erstinstanzlichen Urteils auch beachtliche Gründe für eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Entscheidung des Eintragungsausschusses angeführt werden können, wie sie das Bundesverwaltungsgericht z.B. für die - übrigens nicht einem unabhängigen Gremium übertragene - Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO angenommen hat (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]).
  • BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) ausgesprochen, daß auch derjenige, der ohne Ablegung der Meisterprüfung mit Hilfe einer Ausnahmebewilligung seine Eintragung in die Handwerksrolle erreichen will, grundsätzlich etwa die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen muß, wie sie von einem Berufsbewerber verlangt werden müssen, der die Meisterprüfung mit Erfolg bestehen will.

    Der erkennende Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) auch bereits gewisse Hinweise zu der Frage, gegeben, wie der Befähigungsnachweis im Falle des § 7 Abs. 2 HandwO auf andere Weise als durch Ablegung einer Meisterprüfung geführt werden soll.

  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht

    Die gegen diese Regelung in der Rechtsprechung und im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - (BVerwGE 8, 287) ausgesprochen hat - jedenfalls für die dem Baugewerbe zugehörigen Handwerksberufe nicht begründet.

    Will ein Handwerksmeister neben seinem bereits in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk zwecks selbständiger Ausübung eines weiteren Handwerks hierfür seine Eintragung in die Handwerksrolle im Wege einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 2 HandwO erreichen, so muß er nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (so bereits die schon erwähnte Entscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] -) gemäß § 7 Abs. 2 HandwO auf dem Gebiet, der praktischen handwerklichen Betätigung zwar nicht genau die gleichen, aber doch etwa die Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die von einem Bewerber erwartet werden müssen, wenn er sich der Meisterprüfung mit Erfolg unterziehen will.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1992 - 8 L 8815/91

    Handwerksmeister; Handwerksrolle; Juristische Person; Entfernung vom Wohnort;

    Besonders hohe Anforderungen an die Präsenz des Betriebsleiters stellen wegen der sonst drohenden Schäden für den Kunden und/oder die Allgemeinheit die gefahrgeneigten Handwerke (vgl. OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 29.10.1987, a.a.O.; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 27.02.1992, GewArch 1992, 277; Badura, GewArch 1992, 301), zu denen auch das in Rede stehende Baugewerbe gehört (BVerwGE 8, 287; OVG Lüneburg. Urt. v. 15.01.1975, GewArch 1975, 232; Siegert/Musielak. a.a.O., § 4 Rdnr. 24).
  • VG München, 21.02.2017 - M 16 K 16.2083

    Löschung aus der Handwerksrolle und Anspruch auf beschränkte Ausnahmebewilligung

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1959 - VII C 66.59 - juris Leitsatz 3).
  • BVerwG, 24.02.1960 - VII C 10.60

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bereits geklärt, daß die in der Handwerksordnung getroffene Regelung, die die Befugnis zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich von der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung abhängig nacht, jedenfalls für die dem Baugewerbe angehörenden Handwerksberufe und auch für das Klempner- und Installateurhandwerk mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]; 9, 104) [BVerwG 29.07.1959 - V C 62/58].

    Wenn das Berufungsgericht diese Frage aus der Erwägung verneint hat, daß das vorgerückte Alter des Klägers und die erst mit zunehmenden Alter aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden eine ausnahmsweise Abstandnahme von der Meisterprüfung nicht rechtfertigen könnten, da keine Umstände dargetan seien, die den Kläger gehindert hätten, die Meisterprüfung bereits in jüngeren Jahren abzulegen, so decken sich auch diese Ausführungen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [291];Urteil vom 17. Juli 1959 - BVerwG VII C 94.59).

  • BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59

    Rechtsmittel

    Die gegen diese Regelung in der Rechtsprechung und im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind - wie der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - ausgesprochen hat - nicht begründet.

    Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung setzt, wie der Senat in der bereits erwähntenEntscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - näher dargelegt hat, außer dem Nachweis der zur selbständigen Ausübung des erwählten Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen.

  • BVerwG, 19.03.1960 - VII B 7.60

    Beruhen der Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Würdigung der besonderen

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59]) ist bereits geklärt, daß das Verlangen, den selbständigen Betrieb eines Handwerks, dessen Ausübung ohne hinreichende fachliche Kenntnisse Nachteile oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringen kann, grundsätzlich von der Ablegung einer Meisterprüfung abhängig zu machen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

    Wenn das Berufungsgericht schließlich ausgeführt hat, die Tatsache, daß ein Bewerber bereits in vorgerücktem Lebensalter stehe, könne die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 HandwO nicht rechtfertigen, sofern nicht besondere Gründe vorlägen, die ihn gehindert hätten, bereits in jüngeren Jahren die Meisterprüfung abzulegen, so deckt sich dies mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [291]).

  • VG Ansbach, 22.10.2013 - AN 4 K 13.00962

    Löschung aus der Handwerksrolle; (kein) Anspruch auf (weitere)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2013 - 4 A 764/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 4 E 880/13

    Anspruch auf Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle; Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 116.64

    Befähigungsnachweis als unabdingbare Voraussetzung - Herabsetzung der

  • BVerwG, 10.07.1969 - I B 26.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.07.1979 - 5 B 21.79

    Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle - Nachweis der für das

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63

    Ausnahmebewilligung für das Herrenfriseurgewerbe - Bewertung einer gewerblichen

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII C 30.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.07.1960 - VII C 89.60

    Abhängigkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerks von der erfolgreichen

  • BVerwG, 17.08.1987 - 1 B 67.87

    Versagung der Eintragung in die Handwerksrolle - Erfordernis der Ablegung der

  • BVerwG, 02.01.1962 - VII B 27.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.10.1965 - VII C 170.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 142.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.08.1963 - VII B 93.63

    Befähigungsnachweis als unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung einer

  • BVerwG, 24.11.1961 - VII C 88.61

    Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung einer Ehe als Voraussetzung für die

  • BVerwG, 22.05.1964 - VII B 43.64
  • BVerwG, 23.07.1963 - VII B 88.63

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer

  • BVerwG, 19.01.1960 - VII B 86.59

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1980 - VI 877/79

    Zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine

  • BVerwG, 26.01.1962 - VII B 44.59

    Rechtsmittel

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