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   BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 80, 299
  • NJW 1989, 993
  • DVBl 1989, 311
  • NVwZ 1989, 670 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08  

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Nach dieser Bestimmung (vgl. zu ihrer Verfassungsmäßigkeit: Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 13 S. 18 f.) ist das Bundesministerium Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

    Zuständigkeitsbegründend ist danach unter anderem bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für sich genommen den Verbotstatbestand erfüllen (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 301 f. bzw. S. 17 f.).

    Der Vereinigung zurechenbar sind auch solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 f. bzw. S. 23).

    Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 307 bzw. S. 23 f.; Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 39).

    Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt daher eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 305 f. bzw. S. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1989 - 1 S 2340/88 - GewArch 1990, 149 ; in diesem Sinne auch: Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 2, Stand Januar 2009, Art. 9 Rn. 123, 125; Ridder, in: AK-GG, Bd. 1, Stand August 2002, Art. 9 Rn. 30; Bergmann, in: Hömig, GG, 8. Aufl. 2007, Art. 9 Rn. 6; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 8).

    Auch in diesem Fall findet mithin eine umfassende Prüfung der Verbotsvoraussetzungen durch die Verbotsbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht statt (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 306 bzw. S. 22, vgl. auch: Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 S. 24).

    Denn strafgesetzwidrige Zwecke und Vorhaben pflegen in der Regel nicht in einer Satzungsbestimmung offengelegt zu werden (Urteil vom 18. Oktober 1988 a.a.O. S. 308 bzw. S. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10  

    Vereinsverbot gegenüber Teilvereinigung der Hell´s Angels; Prägung durch

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275, Juris Rn. 15 f.; Beschl. v. 25.08.2008 - 6 VR 2/08 -, Juris Rn. 11; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299, DVBl. 1989, 311 Rn. 38 f.).

    Im Falle der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbotes gegenüber dem "Hell"s Angels Motor-Club e.V." Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 50).

    Soweit in der Vereinssatzung aber der Grundsatz der Solidarität ausdrücklich als Vereinszweck genannt wird, kann dies als Ausdruck der unter den Mitgliedern angestrebten umfassenden Solidarität gewertet werden (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 a.a.O., Rn. 43).

    Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.; std. Rspr.).

    Im Ergebnis besteht daher auch in der Literatur (vgl. Grundmann, a.a.O.; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot , a.a.O. S. 196 Rn. 791; zur Gleichsetzung des Verbotsgründe in Art. 8 Abs. 2 GG vergleich auch Planker, Das Vereinsverbot gemäß Art. 9 Abs. 2 GG/§ 3 ff. Vereinsgesetz, Bonn 1994, S. 118) und in der Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2012 - 1 S 2823/11 -, Juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 f. Juris Rn. 82) Einigkeit, dass die Rechtsgrundlagen der §§ 3 Satz 2, 8 bis 12 Vereinsgesetz auf sämtliche verboten Vereine angewandt werden können, ganz gleich, welcher der drei Verbotsgründe vorliegt.

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 10.93  

    VereinsG § 14 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2, 5; VwVfG § 28 Abs. 1, 2

    Es genügt, daß die Behörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekanntgewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwGE 68, 267 [271]; 80, 299 [304]).

    Unerheblich ist, ob der Verbotsgrund den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit des Vereins ausmacht (BVerwGE 80, 299 [307]).

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