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   BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85   

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https://dejure.org/1988,2331
BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85 (https://dejure.org/1988,2331)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1988 - 6 P 16.85 (https://dejure.org/1988,2331)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 (https://dejure.org/1988,2331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundesgrenzschutz - Personalvertretung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit - Pausenregelung - Streifendienst - Einsatz von Polizeivollzugsbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 122
  • NVwZ-RR 1989, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.11.1981 - 6 C 72.78

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Übergangsgeld -

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85
    Da der Begriff des "Einsatzes" weder im Gesetz näher bestimmt noch aus sich heraus eindeutig ist, muß sein Inhalt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte ermittelt werden (vgl. BVerwGE 64, 209 mit weiteren Nachweisen).
  • Drs-Bund, 15.08.1972 - BT-Drs VI/3721
    Auszug aus BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85
    Der ursprüngliche Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Bundesregierung vom 15. August 1972 (BT-Drucks. VI/3721) hatte hinsichtlich der Beteiligung der Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen in § 81 Abs. 1 Nr. 8 folgende Regelung enthalten:.
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die

    Der Umstand, dass für eine polizeiliche Maßnahme auch taktische Überlegungen maßgebend sind, steht der Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens allein nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 und vom 29. Juni 1992 - 6 PB 5.92 - Buchholz 251.8 § 88 RhPPersVG Nr. 1 S. 2; siehe auch Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, Stand November 2020, § 85 BPersVG Rn. 25; Behmenburg, in: BeckOK BPersVG, 5. Edition, Stand 1. November 2020, § 85 Rn. 16).

    Die Bestimmung dient insofern als Sicherung für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerfüllung, indem sie verhindert, dass durch eine Einschaltung von Personalvertretungen Einsätze verzögert werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 und vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 3).

    Es hat vielmehr den Inhalt des weder im Gesetz näher bestimmten noch aus sich heraus eindeutigen Begriffs des "Einsatzes" aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift, dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ermittelt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 ).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Regelungen betreffend Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft können aber - je nach Abfassung der gesetzlichen Beteiligungskataloge - durchaus zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehören (vgl. Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122; Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1; vgl. ferner zu § 87 BetrVG: BAG, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200).
  • BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98

    Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen;

    Sie kann nicht mit Erfolg auf den Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 BVerwG 6 P 16.85 - (BVerwGE 81, 122) gestützt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2019 - 62 PV 16.18

    Mitbestimmung bei Anschaffung von ballistischen Schutzhelmen durch die

    Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 ; OVG Saarlouis, Beschluss vom 20. März 2019 - 4 A 172/18 - juris Rn. 40; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 85 Rn. 10).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 14/04

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung im Verfahren vor den

    Daran aber fehlt es, wenn ein schuldhaftes Verhalten seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAGE 24, 81, 83 f. = BAG NJW 1972, 735 und BVerwG PersV 1989, 433 [insoweit in BVerwGE 81, 122 nicht abgedruckt] jeweils betr.
  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 172/18

    Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans;

    Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden könnte, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden.(BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26) Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151) - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären.
  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18

    Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei;

    Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden.(BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26) Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151) - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats im Zusammenhang mit dem Erlass eines

    Dabei ist der Begriff des "Einsatzes" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 85 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, die hier entsprechend auch zur Ausfüllung des landesrechtlichen Begriffs herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988, 6 P 16/85, ZBR 1989, 149 = BVerwGE 81, 122), nach Sinn und Zweck der Regelung eigenständig auszulegen und unterscheidet sich im Personalvertretungsrecht von dem Einsatzbegriff etwa im polizeirechtlichen Sinne.
  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92

    Mangel - Mitbestimmung - Dienststellenleiter - Abweichung - Gesetzgeber

    Die angegriffene Entscheidung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß § 114 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 16.85 - (BVerwGE 81, 122 = Buchholz 250 § 85 BPersVG Nr. 1 = ZBR 1989, 148 [BVerwG 20.12.1988 - BVerwG 6 P 16.85]) ab.
  • VG Berlin, 13.02.2019 - 71 K 13.18

    Mitwirkung; Verwaltungsanordnung; Arbeitsmethode; Erlass; eigenständige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 -, juris, Rdnr. 25 ff.), der die Kammer folgt, ist die Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Polizeibeamte im Rahmen ihres normalen, regelmäßigen Dienstes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben tätig werden, sondern nur, wenn besondere Ereignisse oder Entwicklungen in personeller, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht ein Abweichen von dem regelmäßigen Dienstplan erfordern.
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