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   BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88   

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BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88 (https://dejure.org/1989,400)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 (https://dejure.org/1989,400)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 (https://dejure.org/1989,400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Straßenunterteilung - Erschließung - Straßenbau - Grundstück - Anbaubare Straßenseite - Anbaukostenteilung - Verkehrsanforderungen - Durchgangsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße; Ausbau im Umfang des für die erschlossene Straßenseite "schlechthin Unentbehrlichen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 102
  • NVwZ 1990, 165
  • DVBl 1989, 1205
  • DÖV 1990, 297
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).

    Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75]).

    Angesichts dessen stellt sich auch nicht die Frage, ob die Ausführungen, die insbesondere das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - (BVerwGE 52, 364) - im Zusammenhang mit Überlegungen zu einseitig zum Anbau bestimmten Straßen - darüber enthält, daß eine Straße (verglichen mit der Festsetzung im Bebauungsplan) evtl. "nur in halber Breite ausgebaut" wird (a.a.O., S. 371), mittlerweile überholt sind.

    Das angefochtene Urteil stützt sich im wesentlichen auf die vor allem durch das bereits erwähnte Urteil vom 29. April 1977 geprägte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den nur einseitig zum Anbau bestimmten Straßen: Die Außenbereichslage der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Kreuzstraße führe dazu, daß die Kreuzstraße für diese Grundstücke nicht zum Anbau bestimmt und daher insoweit auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 367).

    Infolgedessen gehörten nicht alle für den Ausbau der Kreuzstraße angefallenen Kosten zu dem Aufwand, der als beitragsfähig den an die andere - anbaubare - Straßenseite grenzenden Grundstücken angelastet werden dürfe (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 368).

    Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet (vgl. zu den damit ausgenommenen Konstellationen im einzelnen das Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369), so gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

    Das angefochtene Urteil nimmt in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 an, daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn sich der Ausbau auf das beschränkt, was "für die hinreichende Erschließung" der erschlossenen Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369).

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Geboten sei vielmehr eine Teilung der Kosten, die - im Grundsatz - dazu führe, daß die Eigentümer der anbaubaren Grundstücke nur die Kosten der halben Fahrbahnbreite zu tragen hätten (vgl. Urteil vom 29. April. 1977, a.a.O. S. 371 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68]).

    Demnach stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als ausschlaggebend die spezifisch auf die Konstellation der einseitigen Anbaubarkeit gerichtete Frage, in welcher Breite die Fahrbahn der Kreuzstraße für im Sinne des Urteils vom 29. April 1977 für "schlechthin unentbehrlich" zu halten ist (a.a.O., S. 369 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969, a.a.O. S. 228).

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 5.68

    Vorliegen einer Schrschließungseinheit; Erschließung eines Eckgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Neben den sich daraus ergebenden Hinweisen auf den Raumbedarf für einen - jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebieten verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden - Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. dazu auch Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 ) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in ihre Überlegungen einbeziehen sowohl, daß ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, daß es - je nach den Umständen des Einzelfalls - angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Das alles ändert jedoch nichts daran, daß das Erschließungsbeitragsrecht seine Stellung als funktionell nachgeordnetes (nämlich nur mit der Kostenregelung betrautes) Recht überforderte, wenn es der Entscheidung, die die jeweilige Gemeinde in ihrer qualifizierten Sachkenntnis über den Ausbau einer Straße trifft, nicht das Gewicht beilegte, das ihr straßenrechtlich - und damit "in der Sache" - zukommt (vgl. dazu - das Verhältnis zwischen Bebauungs- und Erschließungsbeitragsrecht betreffend - die ähnliche Folgerungsweise etwa im Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ).
  • BVerwG, 25.04.1975 - IV C 37.73

    Erschlossensein von Grundstücken durch eine Grünanlage

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 71.87

    Erforderlichkeit einer selbständigen öffentlichen Grünanlage; Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 18.76

    Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Immerhin mag dazu klargestellt werden, daß sich das Urteil vom 29. April 1977 insoweit auf eine Rechtslage bezieht, die den erst durch das Beschleunigungsgesetz vom 6. Juli 1979 in das Bundesbaugesetz eingefügten § 125 Abs. 1 a (jetzt: § 125 Abs. 3 BauGB) noch nicht kannte und für die daher kennzeichnend war, daß nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibender Straßenausbau nicht schon deshalb automatisch rechtswidrig ist, weil er die planerische Festsetzung nur teilweise verwirklicht (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - BVerwGE 42, 30 [BVerwG 02.03.1973 - IV C 40/71]).
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
    Das entspricht als Beurteilungsansatz auch nach Meinung des erkennenden Senats der Rechtslage: Grundstücke im Außenbereich werden durch eine Straße, die ihnen die Zugänglichkeit vermittelt, nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen (vgl. etwa Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 ff.).
  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16

    Eignung eines Stellplatzes

    Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das "Grundmaß" für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4, 75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5, 55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4, 10 m bzw. 5,0 m ergibt.
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

    In derartigen Fällen nur einseitiger Anbaubarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als "zum Anbau bestimmt" aus Billigkeitsgründen durch das Gebot einer dies berücksichtigenden Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ).

    Dies hat angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB besteht (vgl. BVerwGE 52, 364 ; 66, 69 ; 82, 102 ), zur Folge, dass diese Straßenseite nicht zum Anbau bestimmt ist.

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

    Bei der vor Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu prüfenden Frage, ob sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "unerlässlich" bzw. "schlechthin unentbehrlich" ist, hat dagegen die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was die Gemeinde "bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf" (BVerwGE 82, 102 ).

    Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung anhand der genannten Maßstäbe gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwGE 82, 102 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    aa) Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364; Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362) für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Halbteilungsgrundsatz" greift ein, wenn eine (zunächst) einseitig anbaubare Straße etwa mit Blick auf die zu erwartende bauliche Nutzung der noch dem Außenbereich angehörenden Grundstücke an der (zunächst) nicht anbaubaren Straßenseite oder mit Blick auf einen zu bewältigenden Außenbereichsverkehr in einem Umfang geplant und angelegt wird, der über das hinausgeht, was die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite erfordert.

    Wird die erstmalige Herstellung der Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d. h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977 (a.a.O. S. 369 f.) und vom 26. Mai 1989 (a.a.O. S. 107 ff.) erörterten Sinne in dieser Richtung "schlechthin unentbehrlich" ist, werden die gesamten Herstellungsaufwendungen auf die (qualifiziert nutzbaren) Grundstücke verteilt, die auf der anbaubaren Straßenseite liegen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, BVerwGE 89, 362).

    Diese bezieht sich auf die Frage, ob der gewählte Ausbau dasjenige überschreitet, was die Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen unter Berücksichtigung der nur einseitigen Anbaubestimmung für geboten halten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ).

    Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006, die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und damit Orientierungswerte für die Straßenplanung der Gemeinden darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102; OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 - 6 A 10035/04.OVG -, AS 31, 283), beträgt der spezifische Raumbedarf im Begegnungsfall eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen 5, 00 m. Der spezifische Raumbedarf des Fußgängerverkehrs beläuft sich - ohne Sicherheitsraum - auf 1, 80 m, der sich im Falle der Begegnung mit einem Rollstuhlbenutzer um 0, 30 m erhöht.

    Abgesehen davon, dass die Anlage dieser Parkflächen - wie erwähnt - bei weitgehend geschlossener Bauweise ohne Stellplätze auf den anliegenden Grundstücken in erster Linie im wohlverstandenen Interesse der Anwohner liegt, fragt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) nach der Unentbehrlichkeit bzw. nach dem Gebotensein einer bestimmten Fahrbahnbreite, nicht aber der Gesamtbreite der Verkehrsanlage.

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