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   BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87   

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https://dejure.org/1989,2131
BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87 (https://dejure.org/1989,2131)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1989 - 8 C 87.87 (https://dejure.org/1989,2131)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1989 - 8 C 87.87 (https://dejure.org/1989,2131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Wehrdienst über die gesetzliche Altergsrenze hinaus - Weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts hinsichtlich der Einberufung zum Zivildienst - Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines aufgehobenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 98
  • NVwZ 1990, 70
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 74.85

    Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nach Vollendung des 28. Lebensjahrs

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1984 (vgl. Art. 6 Abs. 2 KDVNG) bestand ein Einberufungshindernis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 74.85 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 2 S. 1 ).

    Der Einberufungszeitraum verlängerte sich daher über das 28. Lebensjahr hinaus um die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anerkennungsurteils vom 7. November 1985 (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987, a.a.O. S. 2), also um etwa zwei Jahre.

  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    Da die Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts dem Schutz des gesamten zu einem Abschnitt zusammengefaßten Ausbildungsgangs bis zum Erreichen des Ausbildungsziels dient, erstreckt sie sich - wie hier - grundsätzlich auch auf die Dauer der Abschlußprüfung (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 49.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 16 S. 10 ).
  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 82.86

    Wehrpflichtrecht - Drittelförderung - Mindeststudienzeit - Ausbildungszeit -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    Richtig nimmt es an, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 , st.Rspr.), und daß die Prüfungszeit bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 m.weit. Nachw.).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 29.86

    Zivildienst - Einberufung - Zurückstellung - Theologische Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    In Fällen, in denen - wie hier - ein Einberufungsbescheid ergangen ist, richtet sich die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbegehrens nach der im festgesetzten Gestellungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25 S. 1 m.weit.Machw., st.Rspr.).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 109.86

    Zivildienst - Lebensalter - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    Für die in § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG (§ 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG) vorausgesetzte Ursächlichkeit des Anerkennungsverfahrens für die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einberufung kommt es allein auf das Vorliegen eines Einberufungshindernisses gemäß § 3 Abs. 2 KDVG sowie darauf an, ob die rechtzeitige Einberufung im Anschluß an die erfolgte Anerkennung möglich war (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 109.86 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 5 S. 9 ).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 61.86

    Herbeiführen eines Zurückstellungsgrundes - Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 87.87
    Richtig nimmt es an, daß ein Ausbildungsabschnitt dann im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert ist, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Abschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 2 , st.Rspr.), und daß die Prüfungszeit bei der Berechnung der Ausbildungszeit unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 82.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 176 S. 15 m.weit. Nachw.).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Die Rechtsprechung lässt gelegentlich, namentlich bei Dauerverwaltungsakten, die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu, wenn dieser nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1989 - 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98 , vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 21.94

    Wehrpflicht - Unentbehrlichkeit - Eigenes Verschulden - Ausbildung -

    Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dem Kläger habe in dem für die Beurteilung sowohl der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides als auch seines Zurückstellungsbegehrens maßgebenden Gestellungszeitpunkt (st.Rspr.; vgl. etwa Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 28 S. 5 [6] m.weit. Nachw.) der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG zur Seite gestanden, weil er für die Erhaltung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich gewesen sei.
  • BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 25.94

    Wehrpflicht - Höchstalter - Grundwehrdienst

    Denn eine Zurückstellung zur Vermeidung der Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG ) setzt voraus, daß der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit absolviert hat (st.Rspr.: vgl. etwa Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 28 S. 5 [6 f.] m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 1.97

    Anfechtung der Zurückstellung vom Wehrdienst - Teilanfechtung - Zurückstellung

    Die Zurückstellung wegen weitgehender Förderung des Ausbildungsabschnitts dient dem Schutz des gesamten Ausbildungsgangs bis zum Erreichen des Ausbildungsziels (vgl. Urteile vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 28 S. 5 (7) und vom 18. März 1988, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.11.1998 - 6 B 90.98

    Genehmigung zum Verlassen des Bundesgebiets; Gestellungszeitpunkt; besondere

    Insofern handelt es sich, wie in dem von der Beklagten weiter zitierten Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 22.78 - (BVerwGE 59, 23, 27 f.) klargestellt wird, um eine Einschränkung des Grundsatzes, wonach es für die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, bei der Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG ebenso wie bei der Beurteilung eines Zurückstellungsbegehrens nach § 12 Abs. 4 WPflG auf den Gestellungszeitpunkt ankommt, wenn ein Einberufungsbescheid ergangen ist (vgl. zur Zurückstellung: Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 29.86 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 25; Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98, 99; Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 7 f.).
  • VG Minden, 19.04.2018 - 12 K 4995/16
    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1993 - 2 C 34/91 -, juris Rn. 17 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 143, 230 jeweils m.w.N. s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 87/87 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 82, 98; May, in: Schütz/Maiwald (Hrsg.), BeamtVG Kommentar, 47. Erg.-Lfg.
  • BVerwG, 28.07.1994 - 8 B 65.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand dem Kläger in dem für die Beurteilung sowohl der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides als auch des Zurückstellungsbegehrens des Klägers maßgebenden Gestellungszeitpunkt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - Buchholz 448, 11 § 11 ZDG Nr. 28 S. 5 m.weit.Nachw.) der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG zur Seite, weil er für die Erhaltung eines eigenen Gewerbebetriebes unentbehrlich war.
  • BVerwG, 04.04.1990 - 8 CB 12.90

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Förderung eines Studiums der Malerei -

    Angesichts dessen war der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbegehrens maßgebenden, auf den 1. März 1989 festgesetzten Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98 [BVerwG 26.05.1989 - 8 C 87/87] m.weit.Nachw.) gehindert, sich darauf zu berufen, daß die zivildienstbedingte Studienunterbrechung wegen der weitgehenden Förderung dieser Ausbildung eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte sei.
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