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   BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87   

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https://dejure.org/1989,148
BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87 (https://dejure.org/1989,148)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 (https://dejure.org/1989,148)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 (https://dejure.org/1989,148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche Straftat - Unzuverlässigkeit - Ermächtigung die Unbrauchmachung oder Überlassung der Waffe anzuordnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 17
  • NJW 1990, 724
  • NVwZ 1990, 370 (Ls.)
  • DVBl 1990, 699
  • DÖV 1990, 340
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 158.80

    Waffenbesitzkarte - Nachträgliche Unzuverlässigkeit - Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87
    Die dem Kläger nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 1 B 144.83

    Annahme von Unzuverlässigkeit nach den Generalklauseln des Waffenrechts - Inhalt

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87
    Die Verurteilung des Klägers wegen Trunkenheit im Verkehr begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87
    Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (BVerwGE 70, 356, 362 ff.), beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom Sachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat.
  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 84, 17 (19 ff.); Beschluß vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60) hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist.

    Bei der vom Senat befürworteten Einbeziehung des § 316 StGB in die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG bleibt insbesondere noch angemessener Raum für eine Anwendung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG (zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat), wie der Senat in BVerwGE 84, 17 (20 f.)) näher ausgeführt hat.

    Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwGE 84, 17 (21); Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - sowie Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer, hier in § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 21. Juni 1977 (GBl S. 227) vorgesehene Jahresfrist für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts auch auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG Anwendung findet (BVerwGE 84, 17 (22)).

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwGE 84, 17 (20)).
  • BVerwG, 19.09.1991 - 1 CB 24.91

    Waffenrecht: Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit

    Die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begründet in der Regel die Vermutung der Unzuverlässigkeit im Waffenrecht gemäß § 5 Abs. 2 WaffG (BVerwGE 84, 17).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Verurteilung nach § 316 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit "in der Regel" begründet, sofern nicht - ausnahmsweise - im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme entkräften (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17).

    Damit übereinstimmend hat der beschließende Senat für Verurteilungen nach § 316 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt darauf abgestellt, ob die Tat von dem typischen Fall einer Trunkenheitsfahrt wesentlich abweicht (vgl. z.B. BVerwGE 84, 17 [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]).

    Zu berücksichtigen ist ferner, daß bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG die Regelvermutung begründet (BVerwGE 84, 17 [BVerwG 17.10.1989 - 1 C 36/87]).

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