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   BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87   

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BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87 (https://dejure.org/1990,1315)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1990 - 2 C 45.87 (https://dejure.org/1990,1315)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1990 - 2 C 45.87 (https://dejure.org/1990,1315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Männliche dienstkleidungspflichtige Zollbeamte - Generelles Verbot - Verletzung der Gehorsamspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 287
  • NJW 1990, 2266
  • NVwZ 1990, 972 (Ls.)
  • VBlBW 1990, 704
  • DVBl 1990, 643
  • DÖV 1990, 704
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1986 - 4 S 2875/85

    Beamtenrecht - Kein Ohrschmuck für Dienstkleidungsträger

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Revisionsentscheidung zum Urteil des VGH Baden-Württemberg, ZBR 1986, 335.

    Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen folgendes ausgeführt (Urteil vom 4. März 1986 - 4 S 2875/85 - <ZBR 1986, 335>):.

    Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufgabenerfüllung gebietet es, dem behördlichen Ermessen gerade dort ausreichend Raum zu geben, wo anderenfalls dieser Zweck durch einen Verzicht auf die Verwendung allgemeiner, generalklauselartiger Bestimmungen gefährdet würde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 A 136/85 - <ZBR 1986, 334 = NJW 1987, 340> m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87

    Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Sie war deshalb berechtigt, im Rahmen der ihr durch § 76 BBG eingeräumten Gestaltungsfreiheit, ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu bilden und zum Mittel des generellen Verbots zu greifen (vgl. Urteile vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - und vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - ).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Dieses generelle Verbot, zur Dienstkleidung Ohrschmuck zu tragen, wird aus den vorstehend dargelegten Gründen sachlich auch nicht dadurch unvertretbar (vgl. BVerfGE 66, 234 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 27/82] m.w.N.), daß im Einzelfall mit dem Tragen von Ohrschmuck eine Ansehensminderung nicht verbunden ist.
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Die Befugnis zu ihrem Erlaß ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt jeweils reicht (vgl. BVerwGE 67, 222 [BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80] m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Der Erlaß der Oberfinanzdirektion vom 27. Juni 1983, nachdem männliche Dienstkleidungsträger zur Dienstkleidung keinen Ohrschmuck tragen dürfen, findet seine Rechtsgrundlage in § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 76 BBG und der für den Bereich der Bundeszollverwaltung vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Dienstkleidungsordnung vom Juli 1982 (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF - 09615) und stellt seiner Form und seinem Inhalt nach eine allgemeine Verwaltungsvorschrift dar, für deren Auslegung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden maßgebend ist (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - und - BVerwG 2 C 5.79 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Der Erlaß der Oberfinanzdirektion vom 27. Juni 1983, nachdem männliche Dienstkleidungsträger zur Dienstkleidung keinen Ohrschmuck tragen dürfen, findet seine Rechtsgrundlage in § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 76 BBG und der für den Bereich der Bundeszollverwaltung vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Dienstkleidungsordnung vom Juli 1982 (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF - 09615) und stellt seiner Form und seinem Inhalt nach eine allgemeine Verwaltungsvorschrift dar, für deren Auslegung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden maßgebend ist (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - und - BVerwG 2 C 5.79 - jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.1986 - 2 A 136/85
    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufgabenerfüllung gebietet es, dem behördlichen Ermessen gerade dort ausreichend Raum zu geben, wo anderenfalls dieser Zweck durch einen Verzicht auf die Verwendung allgemeiner, generalklauselartiger Bestimmungen gefährdet würde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 A 136/85 - <ZBR 1986, 334 = NJW 1987, 340> m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1983 - 2 WDB 17.82

    Soldat im Wachbataillon - Protokollarischer Dienst - Schnurrbart

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Die über die Dienstkleidungspflicht hinausgehende geringfügige zusätzliche Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist indes, ebenso wie die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, durch das gleichfalls Verfassungsrang beanspruchende Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerledigung gerechtfertigt (vgl. dazu auch BVerwGE 76, 60 [BVerwG 27.01.1983 - 2 WDB 17/82]; 76, 328 [BVerwG 28.01.1985 - 1 DB 10/85]).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Sie war deshalb berechtigt, im Rahmen der ihr durch § 76 BBG eingeräumten Gestaltungsfreiheit, ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu bilden und zum Mittel des generellen Verbots zu greifen (vgl. Urteile vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - und vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 2.87 - ).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87
    Das Grundgesetz verbietet insoweit lediglich eine ausschließlich geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 31, 1 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68] m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.1985 - 1 WB 126.83

    Voraussetzungen für die Vergabe von Orden und Ehrenzeichen an Soldaten der

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Es beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 2 BvR 550/90 NJW 1991, 1477; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1990 BVerwG 2 C 45.87 BVerwGE 84, 287 und vom 15. Januar 1999 BVerwG 2 C 11.98 Buchholz 237.1 Art. 83 BayLBG Nr. 1 = NJW 1999, 1985).

    Solche Regelungen können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden, weil es sich um eine Aufgabe der Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt handelt (Urteile vom 25. Januar 1990 a.a.O. S. 290 und vom 15. Januar 1999 a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 27.05.2014 - 1 L 528/14

    Tätowierung als Eignungsmangel

    Diese Ermächtigung schließt die Befugnis ein, den Trägern der Dienstkleidung auch Vorgaben hinsichtlich des sonstigen äußeren Erscheinungsbildes zu machen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 45/87 -, abgedruckt bei juris; Corsmeyer in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Teil 2 c, Anm. II. ff. zu.

    Das Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die staatlichen Organe gehört zu den im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützenden öffentlichen Interessen und Rechtsgütern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 45/87 -, abgedruckt bei juris).

  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

    Das kann auch durch Verwaltungsvorschriften geschehen (vgl. BVerwGE 84, 287 ).

    Die Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde aufgrund des Art. 83 BayBG schließt das Recht ein, festzulegen, welche persönlichen Accessoires Beamte aus Gründen der Wahrung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes im Dienst nicht tragen dürfen (vgl. BVerwGE 84, 287 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2004 - 2 A 10239/04

    Kein Pferdeschwanz für Polizeibeamte

    Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt; der Senat folgt dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287; Urteil vom 15. Januar 1999, NJW 1999, 1985; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, NJW 1991, 1477).

    Wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, obliegt es in erster Linie dem Dienstherrn, im Interesse einer sachgerechten Aufgabenerledigung zu bestimmen, wie er sich durch seine Beamten repräsentiert wissen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, a.a.O., S. 290).

  • LAG Hessen, 21.06.2001 - 3 Sa 1448/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung einer muslimischen Arbeitnehmerin wegen

    Auch im Beamtenrecht ist es anerkannt, dass der Dienstherr mit der Funktion des Beamten nicht vereinbare Akzente seiner äußeren Erscheinung untersagen darf (vgl. z.B. BVerwG, NJW 1990, S. 2266; BVerfG, NJW 1991, S. 1477).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2003 - 2 B 11357/03

    Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Verwaltungsakt, Handeln

    Es soll von vornherein vermieden werden, dass sich Bürger polizeilichen Anordnungen schon deshalb widersetzen, weil sie eine auf dem äußeren Erscheinungsbild des Beamten beruhende persönliche Abneigung gegen ihn empfinden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1986, NJW 1987, 340; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2005 - 2 A 10254/05

    Justizvollzugsbeamter muss Tätowierung verbergen

    Die Uniformpflicht ist Ausdruck dessen, wie sich der Staat im Bereich des Vollzugsdienstes repräsentiert sehen will; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 84, 287; OVG Rh-Pf, NJW 2003, 3793).
  • VG Neustadt, 12.08.2003 - 2 L 1819/03

    Polizeibeamte in Uniform dürfen keinen Zopf tragen // lange Männerhaare

    Die Befugnis zu ihrem Erlass ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt jeweils reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287, [BVerwG 25.01.1990 - BVerwG 2 C 45.87] dort zum Verbot für männliche Zollbeamte, zur Dienstkleidung Ohrschmuck zu tragen).

    Nur durch ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild kann weitgehend der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich Bürger aufgrund einer persönlichen, im äußeren Erscheinungsbild des Beamten begründeten Abneigung dessen Anordnung widersetzen oder sich scheuen, mit ihm Kontakt aufzunehmen, ihn etwa anzusprechen, um Hilfe zu bitten oder ihm Hinweise zu geben (vgl. OVG K, a.a.O., ähnlich: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990; BVerwGE 84, 287).

    Im Hinblick auf Differenzierungsschwierigkeiten im Einzelfall ist auch eine allgemeine Regelung der Haartracht in Form der Kürzung auf eine nachprüfbare Länge grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.11.1995 - 1 TG 3238/95

    Dienstliche Weisung zur Haartracht eines Polizeivollzugsbeamten - Eingriff in das

    Für den Bereich der Polizei ist davon auszugehen, daß das Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die staatlichen Organe zu den im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützenden öffentlichen Interessen und Rechtsgütern gehört und selbst Verfassungsrang beansprucht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 287, 291); zur sachgerechten Aufgabenerfüllung der uniformierten Vollzugspolizei gehört wiederum die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit jedes einzelnen Beamten.

    Die einheitliche Dienstkleidung soll sicherstellen, daß der Beamte sichtbar in Wahrnehmung einer staatlichen Funktion auftritt, und zwar in einer Form, die der Erfüllung des ihm obliegenden gesetzlichen Auftrags im Sinne des § 1 HSOG gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1990, a.a.O., S. 290).

  • BVerwG, 10.02.2006 - 2 B 55.05

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des sog. Mangelfacherlasses des Landes

    Der Tatrichter hat den Grundsatz zu berücksichtigen, dass Verwaltungsvorschriften nicht aus sich heraus, sondern gemäß § 133 BGB nach der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen sind (Urteile vom 7. Mai 1981 BVerwG 2 C 5.79 a.a.O. und BVerwG 2 C 42.79 Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19, vom 25. Januar 1990 BVerwG 2 C 45.87 BVerwGE 84, 287 sowie vom 2. Februar 1995 BVerwG 2 C 19.94 Buchholz 237.6 § 75 NdsLBG Nr. 3).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 2 B 33.94

    Nichtbefolgung wiederholter Weisungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild

  • VG Koblenz, 27.01.2005 - 6 K 1697/04

    Zöpfe männlicher Polizisten sind mit dem vom Dienstherrn gewünschten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2003 - 22d A 2777/01

    Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild eines Beamten

  • OVG Niedersachsen, 12.05.1993 - 2 L 88/89

    Rechtspflicht zum Uniformtragen durch eine verbindliche Bestimmung der Exekutive

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2003 - 6d A 2777/01

    Anordnungen über die Entfernung eines Kinnbartes

  • VG Köln, 25.06.1998 - 19 L 1992/98

    Anspruch als Referendarin auf Einsetzung als Sitzungsvertreterin der

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