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   BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87   

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BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel - Zulassung zum Studium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 194
  • NJW 1991, 510 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1168
  • FamRZ 1991, 119
  • DÖV 1991, 204
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88] mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Nichtanerkennung eines wichtigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sog. Parkstudiums, in denen dem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt wird, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters - förderungsunschädlich - die Fachrichtung durch Übergang in das Wunschstudium zu wechseln (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, daß der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87

    Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Wunschstudium -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Der Bundesgesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Studienabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne gesetzliche Zwischenlösungen nach dem "Alles-oder-Nichts"-Prinzip ausgestaltet (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

    Aus diesem Umstand zieht der obengenannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Folgerung, daß die interessenwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen aufnehmen muß, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes zu genügen (vgl. auch BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 8.78

    Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86

    Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

    Es ist vielmehr - wie der Senat zusammenfassend im Beschluß vom 3. September 1987 (a.a.O. S. 20) dargelegt hat - auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (Urteil vom 10. Februar 1983 ) oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Im Ergebnis zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) den Schluß zu ziehen, eine Entscheidung zugunsten der Klägerin sei verfassungsrechtlich geboten.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80

    Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

  • BVerwG, 27.11.1987 - 5 B 131.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Fachrichtungswechsel aus

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 117.88

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zu

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt der Auszubildenden in ständiger Rechtsprechung ab, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen stehen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG vom 6.9.1979 BVerwGE 58, 270 und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und sie somit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Für ein Studium dagegen, das die Eingangsphase bereits überschritten hat und bei dem die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder gar mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistung für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft regelmäßig nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens angesehen werden (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.; BayVGH vom 1.2.2012 a.a.O.).

  • OVG Saarland, 19.04.2024 - 1 A 184/23

    Unverzüglicher Fachrichtungswechsel

    Zugleich hat es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.] ausgeführt, dass sie durch den nach Abschluss des siebten Fachsemesters, dem WS 2018/19, erfolgten Fachrichtungswechsel ihre Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung verletzt habe, indem sie nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen gezogen und ihre bisherige Ausbildung aufgegeben oder jedenfalls um eine Beurlaubung nachgesucht habe; vielmehr habe sie spätestens nach der ihr Ende 2017 auf ihren Antrag gewährten späteren Vorlage des Leistungsnachweises erkennen müssen, dass sie danach weiterhin offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ordnungsgemäß zu studieren, und unter den gegebenen Umständen keine berechtigte Hoffnung bestanden habe, das begonnene Studium erfolgreich beenden und den angestrebten Beruf ausüben zu können.

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.] der Auszubildende, wenn einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung Gründe entgegenstehen, diese unverzüglich abbrechen; sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach entstehen, muss von ihm verlangt werden, dass er sich alsbald Gewissheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung der Ausbildung entgegen steht.

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.6.2009 - 1 A 99/08 -, juris, Rn. 21] Es ist indes weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Klägerin infolge ihrer Erkrankung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt haben könnte, um das irreversible Scheitern ihres bis dahin weitestgehend erfolglosen Studiums spätestens im Verlauf des fünften Fachsemesters zu erkennen und die sich aufdrängende Entscheidung zu treffen, dieses abzubrechen.

  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Als wichtiger Grund ist allgemein anerkannt, wenn dem Auszubildenden eine Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [196]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 27/87 - BVerwGE 82, 156 [158]; Urt. v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, FamRZ 1986, 932).

    Auch hier können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen für das (neue) Wunschstudium die Fortführung des alten förderungsrechtlich nur unter der Voraussetzung rechtfertigen, dass der Auszubildende das alte Studium berufsqualifizierend abschließen will, falls er zum (neuen) Wunschstudium nicht zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [197]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, dass der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss betreibt für den Fall, dass er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [199]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [165]).

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