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   BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88   

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BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88 (https://dejure.org/1990,1518)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 (https://dejure.org/1990,1518)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 (https://dejure.org/1990,1518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtbehelfsbelehrung - Ortsangabe - Nennung der Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 298
  • NJW 1991, 1319 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 261
  • DVBl 1990, 1354
  • DÖV 1991, 115
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88
    Die Angabe der postalischen Anschrift der Verwaltungsbehörde, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO dagegen nicht (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261 [BVerwG 09.11.1966 - V C 196/65]).
  • BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88
    Selbst wenn § 58 Abs. 1 VwGO entgegen dem Beschluß des 4. Senats vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 14 ) einen solchen Rückgriff auf den Briefkopf gestatten und nicht die genaue Bezeichnung dieser Essentialien in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst fordern sollte - eine Ansicht, zu der der erkennende Senat neigt -, genügen doch die Angaben auf dem Briefkopf ihrerseits den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Belehrung über den Sitz nicht.
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Einer Nennung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BVerwG, Urteile vom 9. November 1966 - 5 C 196.65 - BVerwGE 25, 261 , vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - BVerwGE 85, 298 und vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 15).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt nur dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 30.88 - BVerwGE 85, 298 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 6 S 346/16

    Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Umfang der

    Die Angabe der postalischen Anschrift der Verwaltungsbehörde, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO nicht (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 2 S 1516/14

    Erhebung eines Widerspruchs gegen kommunalen Abgabenbescheid; privatrechtlich

    Besondere Hindernisse für die Lokalisierung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 30.88 - juris Rn. 12), die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 8 A 11392/18

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wegen Fehlens der E-Mail-Adresse des

    Beschränkt sich die Rechtsmittelbelehrung darauf, lediglich den Namen des Gerichts zu nennen, genügt dies den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn dieser Name auch den Ort des Gerichtssitzes zweifelsfrei wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., juris, Rn. 15; Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298 und juris, Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97

    Rechtsbehelfsbelehrung; Mindestanforderung

    Keine andere Beurteilung folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 (- BVerwG 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298-300 = DVBl. 1990, 1354 f = DÖV 1991, 115 f = BayVBl 1991, 154 f = NVwZ 1991, 261 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 58), nach dem eine Rechtsbehelfsbelehrung, die, was die den Bescheid erlassende "Verwaltungsbehörde" und deren "Sitz" anlangt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), ausschließlich den seinerseits einen Ortsnamen enthaltenden Namen der Behörde nennt (hier: Bürgermeisteramt A), jedenfalls dann unzureichend ist, wenn der Rückschluß vom Namen der Behörde auf deren Sitz - z.B. mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Gemeinde - nicht ohne jeden Zweifel gezogen werden kann.

    Besondere Umstände, etwa eine räumliche Trennung des Amtes für öffentliche Ordnung von den sonstigen Ämtern der Landeshauptstadt Stuttgart, die eine Einlegung des Widerspruchs erschweren könnten (vgl. BVerwGE 85, 298 ff.), sind nicht ersichtlich und nicht dargetan.".

  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Zwar zählt die Angabe der postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer nicht zu den wesentlichen Bestandteilen einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO und ist daher regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 -, BVerwGE 25, 261 ff., juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 30.88 -, BVerwGE 85, 298, 300, juris Rn. 12).
  • OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen

    Diese Problematik wird auch nicht durch das Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 - (BVerwGE 85, 298) behandelt, dessen tragende Ausführungen ebenfalls nur die Angabe des Behördensitzes betreffen, das allerdings entgegen der vorgenannten Entscheidung den Rückgriff auf außerhalb der eigentlichen Belehrung liegende Umstände, hier den Briefkopf des Bescheides für die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde, unter bestimmten Umständen zulassen möchte (so auch OVG NW, Urteil vom 21. August 1985 - 1 A 1931/83 - RiA 1986, 283), was hier bereits - allerdings jene Umstände unterstellt - dazu führen würde, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel nicht vorliegt, da der Kopf des Bescheides den Verbandsvorsteher als Erlassbehörde ausweist.
  • BGH, 19.07.2023 - AnwZ (Brfg) 31/22

    Erheben des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist;

    Die Angabe der postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO dagegen nicht (vgl. BVerwGE 25, 261, 262; BVerwG, NVwZ 1991, 261).
  • BGH, 19.07.2023 - AnwZ_ (Brfg) 31/22
    Die Angabe der postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer, erfordert § 58 Abs. 1 VwGO dagegen nicht (vgl. BVerwGE 25, 261, 262; BVerwG, NVwZ 1991, 261).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2014 - L 9 AS 667/13
  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 588/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 13 S 3068/95

    Rechtsbehelfsbelehrung: zu unzutreffenden oder irreführenden Zusätzen

  • VG Halle, 18.04.2018 - 8 B 335/18
  • VG Cottbus, 25.09.2014 - 6 K 831/13

    Friedhofsgebühren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2013 - L 6 AS 547/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2000 - 8 A 5431/96

    Entziehung des Passes eines deutschen Staatsangehörigen durch das Generalkonsulat

  • BFH, 28.09.1994 - VIII B 79/94

    Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde wegen einer unrichtigen oder

  • VG Bremen, 20.04.2022 - 7 K 1044/20

    Somalia: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage

  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 9 UE 2200/91

    Zu den Erfordernissen einer rechtmäßigen Rechtsmittelbelehrung

  • VG Cottbus, 16.01.2014 - 6 K 755/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Darmstadt, 23.11.1999 - 5 G 2093/99

    Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1999 - 19 B 1682/99
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