Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,816
BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87 (https://dejure.org/1990,816)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1990 - 6 P 21.87 (https://dejure.org/1990,816)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1990 - 6 P 21.87 (https://dejure.org/1990,816)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,816) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds - Vertretungstätigkeit - Ersatzmitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG § 9 Abs. 2, Abs. 3

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 5
  • NVwZ-RR 1990, 426 (Ls.)
  • DVBl 1990, 649
  • DÖV 1990, 1020
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.06.1986 - 6 P 27.84

    Auszubildender - Weiterbeschäftigung - Jugendvertretung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
    Ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitgliedes des Personalrats ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG gerechtfertigt, wenn zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, daß sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft im Personalrat gleichkommen, und wenn sich eine mißbräuchliche Begünstigung ausschließen läßt (Fortentwicklung der Rspr. des Senats - vgl. BVerwGE 74, 280).

    Die Beteiligte zu 1) war zum Zeitpunkt ihres Verlangens nach Weiterbeschäftigung, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist (vgl. BVerwGE 74, 280, 284) [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84], nicht - auch nicht vorübergehend - Mitglied einer Personalvertretung im Sinne der Vorschrift.

    Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - <DÖV 1986, 973>).

    Bereits seinem Wortlaut nach bezeichnet dieser Begriff die Wahrnehmung des Amtes eines Mitglieds des Personalrats oder der Jugendvertretung für einen gewissen, vom Senat bisher nicht näher eingegrenzten zusammenhängenden Zeitraum, der jedenfalls die Dauer einzelner, zeitlich getrennter Tage überschreiten muß (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - ).

    Schutzzweck der Regelung des § 9 BPersVG in ihrer Gesamtheit ist es zunächst, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihres Personalrats- oder Jugendvertreteramtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - ).

    Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 9 BPersVG gebieten es daher nach der genannten Rechtsprechung des Senats, dem ausgeschiedenen Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Organs den weitreichenden Schutz dieser Vorschriften zwar immer, aber auch nur dann zuteil werden zu lassen, wenn es dem Organ über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]).

  • BVerwG, 25.06.1986 - 6 P 28.84

    Erfolgloser Wahlbewerber - Jugendvertretung - Ersatzmitglied - Beendigung der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
    Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - <DÖV 1986, 973>).

    Bereits seinem Wortlaut nach bezeichnet dieser Begriff die Wahrnehmung des Amtes eines Mitglieds des Personalrats oder der Jugendvertretung für einen gewissen, vom Senat bisher nicht näher eingegrenzten zusammenhängenden Zeitraum, der jedenfalls die Dauer einzelner, zeitlich getrennter Tage überschreiten muß (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - ).

    Schutzzweck der Regelung des § 9 BPersVG in ihrer Gesamtheit ist es zunächst, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihres Personalrats- oder Jugendvertreteramtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (BVerwGE 74, 280 [BVerwG 25.06.1986 - 6 P 27/84]; Beschluß des Senats vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 28.84 - ).

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII P 10.62
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
    So genießt z.B. bei der Niederlegung des Amtes die Entscheidungsfreiheit des gewählten Mitgliedes Vorrang vor Kontinuitätsaspekten; eine Amtsniederlegung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) kann nämlich jederzeit und ohne sachlichen Grund erfolgen (vgl. BVerwGE 16, 230 [BVerwG 16.07.1963 - VII P 10/62]).
  • BVerwG, 27.09.1984 - 6 P 38.83

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs des Ersatzmitglieds eines

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
    Daß der amtierende Personalrat über § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG auch vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen seiner Zusammensetzung geschützt wird, ist lediglich eine mittelbare Folge des mit der Vorschrift insgesamt bezweckten Schutzes (vgl. Beschluß des Senats vom 27. September 1984 - BVerwG 6 P 38.83 - <NJW 1985, 2842>).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.).

    In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

    Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.).

    In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

    Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.).

    In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

    Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

  • ArbG Berlin, 28.07.2010 - 56 Ga 9404/10

    Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - ehemaliger Ersatzmitglieder der

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit verlangt derzeit, dass ein Ersatzmitglied der JAV über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat oder zeitlich getrennte Vertretungszeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft in der Jugendvertretung gleichkommen (vgl. BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 21 (nur 1. Alt.); erweiternd (um die 2. Alt.): BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 23; BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - NZA-RR 1998, 190 = juris Rn. 23; folgend u.a.: VGH München [23.04.1997] - 17 P 96.2260 - PersR 1998, 196; OVG Sachsen-Anhalt [18.01.2007] - 5 L 19/06 - PersV 2007, 538.; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. [2008], § 9 Rn. 2a).

    Die Rechtsprechung des BVerwG hat zur Folge, dass im Einzelfall die Teilnahme an nur einer Sitzung der JAV (vgl. OVG Sachsen-Anhalt [18.01.2007] - 5 L 19/06 - juris Rn. 22; VG Ansbach [22.09.2009] - AN 8 P 09.01203 - juris Rn. 21), "an wenigen Sitzungen" der JAV (VG Ansbach [22.09.2009] - AN 8 P 09.01203 - juris Rn. 21) oder an drei Personalratssitzungen (BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 19) nicht für ausreichend erachtet wurden.

    Für § 9 BPersVG genügte hingegen eine vierzehnmalige Teilnahme an Sitzungen der JAV (20% der Sitzungen) (BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 24).

    Nach Ansicht des BVerwG sprechen der Wortlaut des § 9 BPersVG ("Amtszeit"), der Schutzzweck und die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung für eine restriktive Auslegung des § 9 BPersVG (BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NJW 1987, 669 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 21; BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 23; ohne eigene Begründung in Bezug genommen von BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - BVerwGE 102, 106 = NZA-RR 1998, 190 = juris Rn. 23).

    Nach dem BVerwG bezeichnet der Ausdruck "Amtszeit" in § 9 Abs. 3 BPersVG "bereits seinem Wortsinn nach ... die Wahrnehmung des Amtes eines Mitgliedes des Personalrats oder der Jugendvertretung für einen gewissen, hier nicht näher einzugrenzenden, zusammenhängenden Zeitraum, der jedenfalls die Dauer einzelner, zeitlich getrennter Tage überschreiten muß" ((BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 21; ebenso BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 = juris Rn. 20).

    Soweit BVerwG [25.06.1986] - 6 P 27/84 - BVerwGE 74, 280 = NZA 1986, 839 = juris Rn. 19 eine Vorlagepflicht abgelehnt hat, geschah dies nur mit Blick auf BAG [15.01.1980] - 6 AZR 726/79 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 8 und ohne Wahrnehmung der kontradiktorischen Entscheidung BAG [13.03.1986] - 6 AZR 381/85 - AP BPersVG § 9 Nr. 2. Soweit BVerwG [28.02.1990] - 6 P 21.87 - AP BPersVG § 9 Nr. 8 und BVerwG [09.10.1996] - 6 P 21/94 - NZA-RR 1998, 190 nicht vorgelegt haben, geschah dies ohne Wahrnehmenwollen der gegenteiligen Rechtsprechung des BAG (vgl. auch Feudner, NJW 2005, 1462).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9; Beschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 61 PV 2.18

    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

    Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    § 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

    § 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

    § 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein

    Da er unstreitig nicht zum Mitglied der JAV gewählt worden war, käme eine unmittelbare oder mittelbare Anwendung der Schutznormen zu seinen Gunsten nur in Betracht, wenn er der JAV als Ersatzmitglied zumindest über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt hätte, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkäme und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen ließe (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 -, Juris Rn. 19 ff., 23).

    Denn der Weiterbeschäftigungsanspruch greift tief in die Vertragsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers ein, sodass er mit dem Demokratieprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und der durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherten Entschließungsfreiheit nur zu vereinbaren ist, wenn ein besonders hoher Wert die Einschränkung dieser Verfassungsgebote und -gewährleistungen erfordert (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1990, a.a.O., Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2012 - 17 LP 8/11

    Zeitweilige Verhinderung eines Jugendvertreters bei Fernbleiben von Sitzungen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

  • BVerwG, 21.05.2013 - 6 PB 6.13

    Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • VG Berlin, 01.06.2010 - 72 K 6.09

    Weiterbeschäftigung von Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung -

  • VG Düsseldorf, 10.04.2006 - 34 K 783/06

    Möglichkeit einer Ersetzung der nach § 108 Abs. 1 S. 1

  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 12.13

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern

  • BVerwG, 10.07.2013 - 6 PB 13.13

    Weiterbeschäftigungsschutz nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung im

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

  • OVG Sachsen, 08.05.2014 - PL 9 A 686/12

    Ausschluss des Weiterbeschäftigungsschutzes von Ersatzmitgliedern bzgl. Tätigkeit

  • BVerwG, 21.05.2013 - 6 PB 7.13

    Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1994 - PB 15 S 2971/93

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 17 P 14.1220

    Teilt der für Erklärungen im Arbeitsverhältnis Zuständige (hier der Kanzler der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 62 PV 2.07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs 4 BPersVG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2007 - 5 L 19/06

    Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf

  • BVerwG, 18.12.1992 - 9 B 81.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe orthodoxer Moslems

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 9.06

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG

  • BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 62 PV 1.10

    Voraussetzungen eines fristgerechten Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 7.06

    Weiterbeschäftigung von befristet (Teilzeit-)Beschäftigten

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 931/95

    Weiterbeschäftigungsanspruch des ehemaligen Jugendvertreters; Feststellung der

  • BVerwG, 18.12.1992 - 9 B 82.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Übergriffe orthodoxer Moslems

  • OVG Niedersachsen, 20.09.1995 - 17 L 6187/94

    Überprüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf Seiten des Arbeitgebers;

  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 7343/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Berufsausbildung zum

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • OVG Bremen, 09.07.1991 - PV-B 6/90

    Ausbildung als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost; Übernahme von

  • OVG Berlin, 15.11.1990 - PV Bln 16.89

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Schulungskosten; Erhalten einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht