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   BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88   

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https://dejure.org/1990,3422
BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88 (https://dejure.org/1990,3422)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1990 - 8 C 24.88 (https://dejure.org/1990,3422)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1990 - 8 C 24.88 (https://dejure.org/1990,3422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflicht - Zurückstellungsgrund - Einberufungsbescheid - Dienstantrittsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WPflG § 21, § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 63
  • NVwZ 1990, 973
  • DÖV 1990, 783
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Eine Dienstantrittsanordnung ergeht vielmehr im Rahmen des bestehenden Wehrdienstverhältnisses und setzt dieses voraus (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - BVerwGE 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 36/69]); sie begründet keine neue Verpflichtung, Grundwehrdienst zu leisten, sondern aktualisiert lediglich das bestehende Dienstverhältnis (vgl. Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22 S. 6 ), wenn es - wie hier - nicht zur Dienstaufnahme in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt gekommen ist.
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 33.75

    Wirkung des Einberufungsbescheides - Dienstantrittsanordnung - Festsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Eine Dienstantrittsanordnung ergeht vielmehr im Rahmen des bestehenden Wehrdienstverhältnisses und setzt dieses voraus (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - BVerwGE 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 36/69]); sie begründet keine neue Verpflichtung, Grundwehrdienst zu leisten, sondern aktualisiert lediglich das bestehende Dienstverhältnis (vgl. Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22 S. 6 ), wenn es - wie hier - nicht zur Dienstaufnahme in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt gekommen ist.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 31.87

    Wehrdienst - Wehrdienstunfähigkeit - Einberufungsbescheid - Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Diese Gestaltungswirkung ist nicht vollzugsbedürftig; als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge tritt sie trotz einer mit der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides verbundenen Vollzugshemmung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 m.weit.Nachw.) und unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt mit dem Wirksamwerden des Einberufungsbescheides ein (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 ).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 104.83

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Wehrpflichtiger - Heranziehung zum

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das angefochtene Urteil auch zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 73.78

    Feststellungsklage - Wehrpflichtiger - Wehrdienst - Einberufungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Er ist befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts sowie der Truppe das in § 21 Abs. 2 WPflG enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, überdies ist er gestaltender Verwaltungsakt, soweit er nach § 2 SG kraft Gesetzes zu dem für den Diensteintritt bestimmten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis begründet (vgl. etwa Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 28 S. 15 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 9.78

    Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Grundwehrdienst aus Ausbildungsgründen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 24.88
    Diese Gestaltungswirkung ist nicht vollzugsbedürftig; als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge tritt sie trotz einer mit der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides verbundenen Vollzugshemmung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 m.weit.Nachw.) und unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt mit dem Wirksamwerden des Einberufungsbescheides ein (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 ).
  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

    Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das in § 21 Abs. 2 WPflG enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen (Urteile vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - BVerwGE 60, 106 und vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 24.88 - BVerwGE 85, 63 ).

    Die Dienstantrittsanordnung ergeht vielmehr im Rahmen eines bestehenden Wehr- oder Zivildienstverhältnisses und setzt dieses voraus (vgl. Urteil vom 9. März 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 8 B 85.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Rechtsprechung des Senats, nach der die das Wehr- oder Zivildienstverhältnis gestaltende Wirkung eines Einberufungsbescheides durch den Erlaß und den Eintritt der Bestandskraft einer nachfolgend ergangenen Dienstantrittsanordnung unberührt bleibt (vgl. Urteil vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 24.88 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 43 S. 4 ), ist insoweit durch die rechtliche Qualifikation einer Nachdienensanordnung als neuer Einberufungsbescheid in der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1991, a.a.O.) überholt.
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