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   BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87   

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BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87 (https://dejure.org/1990,316)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 3 C 77.87 (https://dejure.org/1990,316)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 3 C 77.87 (https://dejure.org/1990,316)
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Einfuhruntersuchungen

Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Art. 10 EG): keine Nichtigkeit, sondern Unanwendbarkeit entgegenstehenden deutschen Rechts (keine entsprechende Anwendung des Art. 31 GG);

§ 144 Abs. 6 VwGO, keine Bindung des Revisionsgerichts an seine im gleichen Verfahren zuvor vertretene Auffassung bei entgegengesetzter EuGH-Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 234 EG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Früheres Revisionsverfahren - Verfahrensbindung - Nationales Recht - Erhebung von Gebühren - Gesundheitskontrollen - Einfuhr von Fleischkonserven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender Entscheidung des EuGH - Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 154
  • MDR 1991, 685
  • NVwZ 1992, 783
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.03.1983 - 88/82

    Leonelli

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Gebühr Bestandteil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien und auf der gleichen Absatzstufe erfaßt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061).

    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Wie der Europäische Gerichtshof zu dem mit Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG inhaltsgleichen Art. 15 der Richtlinie 71/118/EWG ausgesprochen hat, ist die durch diese Vorschrift den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, Einfuhren aus Drittländern ihren nationalen Regelungen zu unterwerfen, die mindestens genauso streng und mit Kosten verbunden sein müssen wie das durch die Richtlinie eingeführte System, nicht der Voraussetzung unterworfen, daß die Mitgliedstaaten bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen; es genügt, daß die Richtlinie diesem Mitgliedstaat bekanntgegeben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983, 1061, 1073 f.).

    Inzidenter ergibt sich diese Klarstellung schon aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - (a.a.O.), in dem eine Umsetzung der Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten als unerheblich für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung bezeichnet wurde.

    Der Umstand, daß auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - (a.a.O.) dem erkennenden Senat bei Erlaß seines Urteils vom 19. Mai 1983 noch nicht zur Verfügung stand, bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.

  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Zu diesen Abgaben gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch gesundheitsbehördliche Gebühren, mit denen eingeführte Erzeugnisse belegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - EuGHE 1984 S. 349).

    Eindeutige Klarheit hat sodann das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - (EuGHE 1984, 349, 371) gebracht.

    Erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31 - Januar 1984 - Rs 1/83 - (a.a.O.) ist eindeutig und endgültig klargestellt worden, daß Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG für einen Gebührenvergleich im innergemeinschaftlichen und im Drittlandhandel keinen Raum läßt.

    Zwar könnte das Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - (a.a.O.) vor allem mit den Erwägungen zu Rz. 13 und 18 in diesem Sinne verstanden werden, wenn dort für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Belastung von Drittlandeinfuhren mit Untersuchungsgebühren nur zwei Voraussetzungen aufgezählt werden: Die Gebühren dürfen nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel erhobenen und die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für den Kontrollaufwand stehen.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • EuGH, 22.01.1980 - 30/79

    Land Berlin / Wigei

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Bei den genannten Entscheidungen hatte sich der Senat von der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (EuGHE 1980, 151, 165) leiten lassen, es obliege dem innerstaatlichen Gericht, die für die Kontrolle von Drittlandeinfuhren erhobenen Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 71/118/EWG erhebe.

    Insoweit hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (a.a.O.) verlangt, daß die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen dürften.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • BVerwG, 19.05.1983 - 3 C 9.82

    Einfuhruntersuchungsgebühren - Nichtdiskriminierungsgebot - Abgaben zollgleicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Die Erhebung von Gebühren aus Anlaß von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Fleischkonserven aus Drittländern setzt nach Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG nicht voraus, daß auch im innergemeinschaftlichen Handel im Versandmitgliedstaat vergleichbare Gebühren erhoben werden (Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40 und in BVerwGE 70, 41 [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82]).

    Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

    Damit ist es der vom erkennenden Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40) vertretenen Auffassung gefolgt.

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Auch wenn die Gemeinschaftsrechtsordnung und die mitgliedsstaatliche Rechtsordnung nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander stehen, sondern in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet sind (vgl. BVerfGE 73, 339, 368) [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83], ändert dies nichts daran, daß beide prinzipiell eigenständig und unabhängig voneinander gelten.

    Dieses gemeinschaftsrechtlich verankerte Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofs für den ihm danach ausschließlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereich qualifiziert ihn insoweit als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339, 368 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 75, 223, 233 f. [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    In einer jüngeren Entscheidung hat es erkannt, Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts komme für den Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 75, 223, 244) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85].

    Dieses gemeinschaftsrechtlich verankerte Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofs für den ihm danach ausschließlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereich qualifiziert ihn insoweit als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339, 368 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 75, 223, 233 f. [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).

  • BVerwG, 23.08.1984 - 3 C 42.82

    Normschichten und Normkategorien

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Die Erhebung von Gebühren aus Anlaß von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Fleischkonserven aus Drittländern setzt nach Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG nicht voraus, daß auch im innergemeinschaftlichen Handel im Versandmitgliedstaat vergleichbare Gebühren erhoben werden (Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40 und in BVerwGE 70, 41 [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82]).

    An dieser Auffassung, die auch im Urteil vom 23. August 1984 - BVerwG 3 C 42.82 - (BVerwGE 70, 41, 52 ff.) [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82] wiederkehrt, vermag der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nicht festzuhalten.

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern "eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art", eine "zwischenstaatliche Einrichtung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 271, 278) [BVerfG 29.05.1974 - 2 BvL 52/71].
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, daß ein oberster Gerichtshof des Bundes an seine zunächst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden ist, wenn er seine der Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS - OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363, 369) [BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72].
  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 16/68

    Landesbauordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
    Danach "bricht" Bundesrecht Landesrecht mit der Folge, daß entgegenstehendes Landesrecht endgültig nichtig ist und nicht aufleben kann (vgl. BVerfGE 29, 11, 17) [BVerfG 09.06.1970 - 2 BvL 16/68].
  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • BSG, 11.05.1962 - 4 RJ 69/61
  • BFH, 23.08.1963 - III 176/61 S

    Selbstbindung des Bundesfinanzhofs an seine im ersten Rechtsgange vertretene

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Zwar genießen unmittelbar geltende Vorschriften des Unionsrechts im Kollisionsfall Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht (s EuGH Urteil vom 15.7.1964 - C-6/64 - "Costa./. E.N.E.L" - EuGHE 1964, 1251; EuGH Urteil vom 7.2.1991 - C-184/89 - "Nimz" - EuGHE I 1991, I-297, RdNr 19; BVerfGE 75, 223, 244; BVerfGE 85, 191, 204) .Jedoch beeinflusst der Grundsatz vom "Vorrang des Unionsrechts" nicht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl 2011, Einführung II RdNr 38) , wonach diese berechtigt und verpflichtet sind, das Unionsrecht ebenso wie das nationale Recht nach den Regelungen des nationalen (Verwaltungs-) Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der EU zu vollziehen, soweit nicht unmittelbar geltende Verfahrensbestimmungen der EU ausnahmsweise vorgehen (vgl EuGH Urteil vom 21.9.1983 - C-205/82 - "Milchkontor" - EuGHE 1983, 2633, 2665; vgl BVerwG Urteil vom 29.11.1990 - 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154, 158) .
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185; BVerwGE 87, 154, 165).
  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 - 3 C 77/87 -, NVwZ 1992, 783 ff. vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitenden nationalem Recht aus.

    Im Falle einer Kollision mit nationalem Recht sind die Gerichte befugt, positiv den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts festzustellen und durch Nichtanwendung der widerstreitenden nationalen Vorschrift im konkreten Fall EuGH in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 19.9.2006 - C-392/04 und - C-422/04 - Rn. 71ff.; vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a. ./. DRK, DVBl. 2005, 35 ff. Rn. 110; vom 18.4.2002 - C-290/00 - Rn. 31; vom 26.9.2000 - C-262/98 - Rn. 40, vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 ff.; vom 22.10.1998 - C-10/97 bis C-22/97 -, Rn. 20; vom 19.6.1990 - C-213/89 - Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O.; siehe etwa auch BayVGH, Beschluss vom 19.4.2005 - 8 AS 02.40041 -, Natur und Recht 2006, 653; OLG München, Urteil vom 26.9.2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, 3588 ff. diesen in vollem Umfang zu verwirklichen, ohne ein gesetzgeberisches oder verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten EuGH, Urteil vom 8.6.2000 - C-258/98 - Rn. 16 und vom 15.10.1986 - C-168/85 - Rn. 13 ff.

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