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   BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89   

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BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89 (https://dejure.org/1990,29)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 (https://dejure.org/1990,29)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 (https://dejure.org/1990,29)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgericht - Verfahrensverstoß - Sachverhaltsänderung - Zurückverweisung - Asylsuchernder - Politische Verfolgung aus religiösen Gründen

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Einschränkungen der Religionsfreiheit als politische Verfolgung - Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya - Vorverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 52
  • NJW 1991, 2225 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 377
  • DVBl 1991, 535
 
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Wird zitiert von ... (514)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuchs wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

    Er würde sich bei einer Rückkehr nach Pakistan mit ihnen konfrontiert sehen, ohne freilich eine Bestrafung und damit einen Eingriff in die Freiheit seiner Person unmittelbar erwarten zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nichtmehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt, kann nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als verfolgt angesehen werden (Ergänzung zu BVerwGE 71, 175 = NVwZ 1985, 913 und BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] = NVwZ 1988, 635).

    Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuchs wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Das richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]) "noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist" (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Maßgebend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O. S. 40).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nichtmehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Solche nachträglich eingetretenen Umstände können - wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 51 bis 53) im einzelnen dargelegt hat - in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Revisionsgericht entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung seine Entscheidung allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen trifft.

    Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen worden sind, daß neue Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.), liegen nicht vor.

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger politischer Verfolgung ist dann gegeben, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach der Sachlage, wie sie in dem für die Beurteilung seines Begehrens maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben war, nicht zu (vgl. dazu BVerfGE 54, 341, 349, 360).

    Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geht jedoch von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus (BVerfGE 54, 341 ).

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verläßt, kann nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als verfolgt angesehen werden (Ergänzung zu BVerwGE 71, 175 = NVwZ 1985, 913 und BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] = NVwZ 1988, 635).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89
    Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerwG, 07.04.1992 - 9 C 58.91

    Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls - Rechtmäßigkeit der

    Zur Asylberechtigung eines Ahmadi aus Pakistan, der seinen Heimatstaat 1980 verlassen hat (wie BVerwGE 87, 52).

    Soweit in den Urteilen des Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84] ) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O. mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, wovon das Berufungsgericht noch ausgegangen ist, hat der Senat daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festgehalten, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt (Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Jedenfalls kann ein Ausländer, der - wie der Kläger - nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85] ), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O., vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. ).

    Ferner ist von Bedeutung, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt (vgl. Urteile des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 68.90 -), tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft wurden bzw. werden.

    Hinsichtlich der verbleibenden Fälle, die nach Auffassung des Berufungsgerichts Verhaltensweisen und Betätigungsformen betreffen, die den Bereich interner Glaubensausübung berühren, bedarf es der Prüfung, ob sie für sich allein die Schlußfolgerung zu tragen vermögen, daß die genannten Bestimmungen generell oder doch überwiegend (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.) so ausgelegt und angewandt wurden oder werden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall zu der Prognose eines Berufungsgerichts, daß zukünftig in Pakistan legislatorische Maßnahmen schärfere Formen annehmen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen ihres Glaubens immer wahrscheinlicher würden, noch folgendes ausgeführt (Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. S. 59 f.):.

  • BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der

    Zur Asylberechtigung eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, der seinen Heimatstaat im Jahre 1986 verlassen hat (im Anschluß an Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob die Kläger im Jahre 1986 ihren Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlassen hat (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls kann ein Asylbewerber, der nach einer beendeten politischen (Gruppen-)Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht (mehr) als Vorverfolgter angesehen werden, wenn er schließlich seinen Heimatstaat zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 90 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Die bestehenden Strafvorschriften des Jahres 1984 werden im übrigen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von den zuständigen pakistanischen Stellen ungeachtet ihres Wortlautes in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt (vgl. Urteile des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O., und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 68.90 -), auch nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft wurden bzw. werden.

    In beiden Fällen wird es gegebenenfalls auch zwischenzeitlich in Pakistan eingetretene politische Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 34.90
    Das Berufungsgegcht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob der Kläger im Jahre 1986 seinen Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen hat (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls kann ein Asylbewerber, der nach einer beendeten politischen (Gruppen-) Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht (mehr) als Vorverfolgter angesehen werden, wenn er schließlich seinen Heimatstaat zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt verläßt (vel. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 ), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, a.a.O. und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieteri, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitäsbestimmend sind (vgl. BVerwG 76, 143 ; BVerwG, Unteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a. O., ).

    Die bestehenden Strafvorschriften des Jahres 1984 werden ferner nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von den zuständigen pakistanischen Stellen ungeachtet ihres Wortlautes in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt (vgl. Urteile des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O., und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 68.90 -), auch nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft wurden bzw. werden.

    In beiden Fällen wird es gegebenenfalls auch zwischenzeitlich in Pakistan eingetretene politische Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

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