Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1234
BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87 (https://dejure.org/1991,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1991 - 5 C 15.87 (https://dejure.org/1991,1234)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 (https://dejure.org/1991,1234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht - Juristenausbildung in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 151
  • NJW 1992, 2107 (Ls.)
  • MDR 1991, 1003
  • NVwZ 1992, 58
  • FamRZ 1992, 366
  • DÖV 1991, 1021
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Auf eine langjährige Prüfungspraxis stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht ab, sondern auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 ).

    Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an die formalen Regelungen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf (vgl. BVerwGE 68, 20 sowie Beschluß vom 5. Juni 1990 - BVerwG 5 B 36.90 - ).

    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).

  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983 und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).

    Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende innerhalb der als angemessen erachteten zusätzlichen Förderungszeit seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 80, 290 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 121.81

    Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983 und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86

    Polizeirecht - Erkennungsdienstliche Unterlagen - Personenbezogene Hinweise -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Auf Landesrecht zurückzugreifen, das die Vorinstanz nicht angewendet hat, ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - ).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende innerhalb der als angemessen erachteten zusätzlichen Förderungszeit seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 80, 290 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90

    Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Höchstförderungsdauer -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an die formalen Regelungen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf (vgl. BVerwGE 68, 20 sowie Beschluß vom 5. Juni 1990 - BVerwG 5 B 36.90 - ).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 5 C 26.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer (gegebenenfalls unter Einschluß eines Examenssemesters) hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - <FamRZ 1984, 104/105>, - BVerwG 5 C 26.82 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - FamRZ 1984, 105/106 = DöV 1984, 212/213> sowie BVerwGE 68, 20 unter Bezugnahme auf die Begründung zu §§ 4 und 5 der FörderungshöchstdauerV in ihrer Ursprungsfassung ; vgl. auch die Begründung zur 6. FörderungshöchstdauerVÄndV ).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78

    Ausbildungsförderung - Sammeltermine - Festsetzung der Prüfungstermine -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
    Sind nämlich derartige Auswirkungen zu besorgen, billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Auszubildenden einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und damit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu (vgl. BVerwGE 80, 290 sowie Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - FamRZ 1980, 1161/1162 f.>, vom 11. August 1983 und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 ; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92

    Förderungshöchstdauer - BAföG - Freie Studiengestaltung

    Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis rechtfertigen dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung zu verzichten, um der Forderung, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, nachkommen zu können (Konkretisierung von BVerwGE 88, 151 ff.).

    In seinem Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - (BVerwGE 88, 151 ) hat der Senat bereits für das Hessische Juristenausbildungsrecht entschieden, daß wesentliche Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen sind.

    Der Senat hat auch nicht offengelassen, wann wesentliche Abweichungen in diesem Sinne anzunehmen sind, sondern unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, derartige Abweichungen dürften nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen (BVerwGE 88, 151 m.w.N.).

    Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

    Vielmehr ist in BVerwGE 88, 151 (157) ausdrücklich darauf abgehoben, daß Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis wesentlich sein müssen, um die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

    Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 - ).
  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 9 UE 4145/88

    Meldung zum Examen - Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegendem

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat und an der er auch nach nochmaliger Überprüfung festhält, setzt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus weiterhin voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann, wobei in den Fällen, in denen der berufsqualifizierende Abschluß durch eine Prüfung vermittelt wird, die Prüfung innerhalb dieser verlängerten Förderungsdauer abgelegt, nicht aber bestanden werden muß (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Februar 1980 - 5 C 38/78, a.a.O; Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 59/78, a.a.O.; Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35/85, BVerwGE 80, 290 f.; Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, in Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 436.36, § 15 BAföG Nr. 30 = MDR 1991, 1003; Hess. VGH Urteil vom 12. März 1985 - IX OE 130/81; Hess. VGH Urteil vom 26. November 1991 - 9 UE 3974/88 -).

    Das Berechnungsmodell für die Förderungshöchstdauer ging dahin, daß bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für die Fachrichtungen an wissenschaftlichen Hochschulen über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung hinzugefügt worden ist, so daß die Förderungshöchstdauer sich aus der Mindeststudienzeit, einem Verfügungssemester (Semester zur freieren Studiengestaltung) und einem Examenssemester zusammensetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 26.82 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 14 unter Bezugnahme auf die Begründung zu der von der Bundesregierung beschlossenen Förderungshöchstdauer -VO, BR-Drs 483/72-; Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 95.81 - Buchholz 436.36, § 15 BAföG Nr. 15; Urteil vom 08. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ; Urteil vom 25. April 1991 a.a.O).

    Der Senat vertritt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 (a.a.O.) die Auffassung, daß der Studierende durch die förderungsrechtliche Obliegenheit, sich rechtzeitig zum Examen zu melden, nicht um wesentliche Teile des ihm zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung gebracht werden darf, daß es aber - anders gewendet - als ausreichend anzusehen ist, wenn dem Studierenden wesentliche Teile des Semesters zur freieren Studiengestaltung verbleiben (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 1991 - 9 UE 4224/88 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1995 - 16 A 3664/93

    Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf neun Semester; Rechtswissenschaft

    Ergänzend ist folgendes auszuführen, worauf die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 1995 hingewiesen worden sind: Die Studiendauer der Klägerin ist durch § 5 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRiG in der Weise als Regelstudienzeit ausgestaltet, daß sie dreieinhalb Jahre (= sieben Semester) beträgt, wobei allerdings die Prüfungszeit nicht umfaßt ist (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 5 C 15.87 -, BVerwGE 88, 151 = FamRZ 1992, 366 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 10/1108 S. 10).

    Er war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer Abweichungen von den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben, sei es in den Studienplänen oder in der Examensdauer in den Blick zu nehmen und in differenzierenden Regelungen zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1991, aaO).

    Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis können allenfalls durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgefangen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1991, aaO).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im

    Dabei stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht auf eine langjährige Prüfungspraxis oder Prüfungswirklichkeit, sondern allein auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts ab; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]; 88, 151 ).

    Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwGE 88, 151 <155 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87] m.w.N.>).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

    Die Norm enthält einen Ausnahmetatbestand für unzumutbare Härtefälle, die die Anforderungen der übrigen Ziffern nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 14, und vom 25.04.1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 16; Winkler in: Rolfs/Giesen u.a., BeckOK SozR, BAföG, § 15 Rn. 17 ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 20).

    Der schwerwiegende Grund wird in Rechtsprechung und Literatur durch die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale präzisiert, dass dieser ursächlich für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer gewesen sein muss und von der auszubildenden Person nicht zu vertreten gewesen sein darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 16, und vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 O 51/03 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5; Winkler in: Rolfs/Giesen u.a., BeckOK SozR, BAföG, § 15 Rn. 20 f. ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 21).

  • BVerwG, 05.01.1993 - 11 B 51.92

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Mit dem Berufungsgericht ist darin nicht nur die korrekte Befolgung der Ermächtigungsvorgaben des § 15 Abs. 4 BAföG (s. dazu BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]), sondern auch der sachliche Grund dafür zu sehen, daß die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaften und diejenige für den Studiengang Medizin unterschiedlich bemessen worden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2018 - 12 A 2061/17

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer der Ausbildungsförderung wegen eines

    Bedenken ergeben sich insoweit bereits daraus, dass beide angesprochenen Entscheidungen, anhand derer der Kläger eine auf § 10 Abs. 2 HRG bezogene Divergenz rügt, BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1995.

    Wenn aber die - vom Kläger allein herangezogene - Vorschrift des § 5a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRiG die Dauer der "Studienzeit" regelt und die vom Kläger benannten Divergenzentscheidungen übereinstimmend davon ausgehen, dass diese die Prüfungszeit nicht umfasst, BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1995 - 16 A 3664/93 -, nrwe.de Rn. 6, so auch: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 5a Rn. 4, folgt daraus, dass die für den Abschluss Erste Prüfung maßgebliche Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG dem § 5a DRiG nicht entnommen werden kann.

  • VG Karlsruhe, 15.03.2017 - 5 K 5443/15

    Ausbildungsförderung für Examensmonate trotz Überschreitung der

    Ausbildungsförderung kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten sein (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG), wenn das Prüfungsamt die Abschlussprüfung generell so gestaltet, dass Teile der Prüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 - BVerwGE 88, 151 - und Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888).

    Generell rechtfertigen Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zu verzichten, um die Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen zu können (BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151 = NVwZ 1992, 58; Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888).

  • VG Hamburg, 10.03.2010 - 2 K 2174/09

    Ausbildungsförderung: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 31.94

    Ausbildungsförderung: Überschreitung der Höchstförderungsdauer

  • VG Köln, 20.02.2019 - 26 K 6325/17
  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

  • BVerwG, 16.09.1994 - 11 B 102.94
  • BVerwG, 16.09.1994 - 11 B 104.94

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

  • VGH Hessen, 26.11.1991 - 9 UE 4224/88

    Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften; schwerwiegender

  • VG Schwerin, 25.09.2012 - 6 A 1373/09

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer - erfolgloser Freiversuch als

  • VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 537/07

    BAföG; Förderungshöchstdauer; Überschreitung; schwerwiegender Grund;

  • VG Münster, 24.04.2009 - 6 K 1012/08

    Ausbildungsförderung, Förderungshöchstdauer, Regelstudienzeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht