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| BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 906; BImSchG § 3, § 5, § 14, § 60; BauGB § 35
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 88, 210
- NJW 1991, 3165 (Ls.)
- VBlBW 2000, 438
- DVBl 1991, 880
- DÖV 1991, 883
- NVwZ 1991, 886
Wird zitiert von ... (58)
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")
Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.
Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.
53 Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.
68 aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", beinhaltet - wie bereits ausgeführt - die materiellrechtliche Bindung der Beklagten an das sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die der Beklagten durch Art. 21 und 19 EV ermöglichte Nutzung der vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften weder durch das Gesetz zum Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 258) noch durch Entwidmung ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 281 ff.).
Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) folgt - wie oben dargelegt -, dass die Beklagte über die militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock eine planerische Entscheidung zu treffen hat.
Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
(Luft-Boden-Schießplatz Wittstock); (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock)
Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.
Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.
Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.
67 aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", beinhaltet - wie bereits ausgeführt - die materiellrechtliche Bindung der Beklagten an das sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die der Beklagten durch Art. 21 und 19 EV ermöglichte Nutzung der vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften weder durch das Gesetz zum Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 258) noch durch Entwidmung ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 281 ff.).
Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) folgt - wie oben dargelegt -, dass die Beklagte über die militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock eine planerische Entscheidung zu treffen hat.
Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).
- BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03
Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche …
Zwar besteht eine Pflicht aller staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor Rechtsgüter zu stellen, die Verfassungsrang genießen, und insbesondere Gesundheits- oder Eigentumsbeeinträchtigungen abzuwehren, durch die der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 und vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; vgl. auch Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1).
- BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98
Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter …
Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 [357] und vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210). - BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines …
3.1 Im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlage (hier: gemeindlicher Fußballplatz) können zunächst faktische Vorbelastungen dazu führen, daß dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. Mai 1995, a.a.O., S. 244 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 m.w.N. - zum Schießlärm eines Truppenübungsplatzes). - BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92
Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?
Eine Verwirkung in dem Sinne, daß jemand sich als Störer behandeln lassen müßte, weil er eine fortdauernde illegale Nutzung in seiner Nachbarschaft nicht abgewehrt hat, ist in der Rechtspr. des BVerwG nicht anerkannt (vgl. BVerwGE 88, 210, 220 = DRsp V (540) 200 a-c). - BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99
Haftung - Entlastung bei schwierigen baurechtlichen Fragen
Der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVerwGE 88, 210, 213). - BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Recht der deutschen Einheit; Verfassungsrecht; Verteidigungswesen
Hierzu gehört insbesondere das Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210: Lärm eines Schießplatzes der britischen Streitkräfte). - BVerwG, 07.12.1997 - 7 B 230.97
Verwaltungsprozeßrecht - Bestimmtheit der Urteilsformel, Bindungswirkung einer …
a) Die Beschwerde rügt, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des beschließenden Senats (Urteil vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 ) zugrunde gelegt und damit gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen habe.Demgemäß hatte der Senat dem Oberverwaltungsgericht aufgegeben zu prüfen, in welchem Maß die Wohnnutzung bereits bei Freigabe des Grundstücks zur Bebauung mit einem Landhaus vorbelastet war, ob dieses Maß aufgrund der späteren Entwicklung des Truppenübungsplatzes nunmehr erheblich überschritten werde und ob eine derart erhebliche Lärmzunahme über die absolute Grenze der Gesundheitsgefährdung oder unterhalb dieser Schwelle über die je nach Lärmvorbelastung unterschiedlich zu bemessende Zumutbarkeitsgrenze der Unmöglichkeit einer Wohnnutzung hinausgehe (BVerwGE 88, 210, 216 ff.).
Das Revisionsurteil beruhte entscheidungstragend auf der Erwägung, daß der Kläger die Lärmimmissionen, die infolge der bei Bebauung seines Grundstücks im Jahre 1959/60 bereits vorhandenen Nutzung des Truppenübungsplatzes und ihrer damit zugleich erkennbar angelegten künftigen Entwicklung zu erwarten waren, auch unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Privilegierung der militärischen Anlage (§ 60 Abs. 1 BImSchG ) dann nicht hinzunehmen hat, wenn durch den von ihr ausgehenden Schießlärm die im Nachbarschaftsverhältnis gebotene Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdige Nutzung verletzt, eine Wohnnutzung des Landhausgrundstücks unmöglich gemacht oder die Gesundheit der Bewohner gefährdet wird (BVerwGE 88, 210, 213 f.).
Ein Bedarf an weiterer, über die in dem Revisionsurteil des Senats (BVerwGE 88, 210 ) entwickelten Grundsätze hinausgehender revisionsrechtlicher Klärung läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
- BVerwG, 29.10.2002 - 4 B 60.02
Nachbarschutz bei Planbetroffenheit; § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des …
Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1991 BVerwG 7 C 19.90 BVerwGE 88, 210 und vom 23. September 1999 BVerwG 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314). - VGH Baden-Württemberg, 23.10.2001 - 10 S 141/01
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Betrieb eines Backhauses
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99
Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen
- VG Minden, 03.12.2002 - 11 L 965/02
Vorerst Baustop für Spanplattenwerk in Rheda-Wiedenbrück
- BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03
Taunus-Flugrouten rechtmäßig
- VG Minden, 09.05.2005 - 11 K 2789/04
Kompostwerk klagt erfolgreich gegen Geruchsauflagen
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01
Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2005 - 8 A 2810/03
Immissionsschutzniveau für Bauleitplanung verbindlich
- VerfGH Bayern, 14.09.2009 - 41-VI-08
Verfassungsgerichtliche Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu …
- VGH Bayern, 03.01.1995 - 2 B 91.2878
Bauplanungsrecht: Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu landwirtschaftlichen …
- BGH, 25.11.1991 - III ZR 7/91
- OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 LB 29/04
Planungsrechtliche Zulässigkeit eines LKW-Abstellplatzes
- VGH Bayern, 02.09.2010 - 14 ZB 10.604
Keine ernstlichen Zweifel
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 209/96
Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm, …
- BVerwG, 06.09.2004 - 4 B 62.04
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03
Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 10 D 114/10
Geruchsgutachten nicht aktuell: Bebauungsplan unwirksam!
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
Rechtsmittel; Zulassung; ernstliche Zweifel; Änderung der Sach- und Rechtslage; …
- VG Berlin, 06.04.2005 - 19 A 299.02
Baugenehmigung für das Berliner Olympiastadion
- VG Aachen, 09.07.2007 - 6 L 127/07
"Windpark Weilerswist" darf weiter errichtet und betrieben werden
- VG München, 22.03.2012 - M 11 K 10.985
Nachbarklage; Schweinemaststall; Wohnhaus in 300 m Entfernung; Immissionsschutz; …
- VGH Bayern, 18.01.1993 - 2 B 91.15
- VGH Bayern, 26.02.1993 - 2 B 90.921
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Schweinestalls in einem Dorfgebiet
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.2000 - 10 S 2913/98
Immissionsschutzrechtliche Anordnung wegen Lärmbelästigung durch Gewerbebetrieb - …
- VGH Bayern, 16.12.2009 - 14 ZB 09.1244
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
- VG Saarlouis, 12.11.2010 - 5 K 1988/09
Zulässigkeit eines Bolz- und Spielplatzes unter Lärmschutzaspekten
- VG München, 22.03.2012 - M 11 K 10.1011
Nachbarklage; Schweinemaststall; Wohnhaus in 300 m Entfernung; Immissionsschutz; …
- VG Gießen, 28.05.1997 - 8 E 666/96
Zum Nachbarschutz im Rahmen einer mehrtägigen Festveranstaltung, hier: …
- VG Darmstadt, 02.02.2012 - 7 L 966/11
Baurechts
- VG München, 22.03.2012 - M 11 K 10.1016
Nachbarklage; Außenbereich; Schweinemaststall; benachbarter …
- VG München, 22.03.2012 - M 11 K 10.1010
Nachbarklage; Schweinemaststall; benachbartes Gewerbegebiet; Immissionsschutz; …
- VG München, 10.05.2012 - M 11 K 11.823
Biogasanlage; Nachbarklage; Fahrsilo; Geruchsimmissionen
- VG München, 10.05.2012 - M 11 K 11.825
Biogasanlage; Nachbarklage; Fahrsilo; Geruchsimmissionen
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1994 - 7 A 12407/90
- VG Saarlouis, 20.02.2009 - 5 L 51/09
(Kein) einstweiliger Rechtsschutz gegen weder vom Betreiber noch von der …
- VGH Bayern, 16.10.2009 - 2 N 06.3341
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; …
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - 10 S 72/99
Nachbarschutz gegen Lärmbeeinträchtigung aus öffentlicher Einrichtung
- VG Minden, 10.07.2002 - 11 K 3074/00
Maritim-Hotel muss leiser werden
- VGH Bayern, 27.05.2011 - 14 B 10.773
Baurecht; Einbau von Abluftkaminen für Schweinestall; Klage des Nachbarn gegen …
- VG Aachen, 02.05.2011 - 3 K 2418/08
Erweiterung einer Metzgerei
- VG Koblenz, 30.01.2001 - 1 K 1967/00
Elektrosmog, Mobilfunkstation, Gesundheitsschaden
- VGH Bayern, 20.11.2008 - 15 BV 07.2674
Heranrückende Wohnbebauung; Schweinemast; Geruchsstunde; Geruchsschwellenwert …
- VG Koblenz, 12.03.2002 - 7 K 1646/01
- VG Schleswig, 22.05.2002 - 12 A 4/02
Immissionsschutz, Volksfest, Freizeitlärmrichtlinie SH
- VG Koblenz, 26.09.2002 - 7 K 1613/00
- VG Augsburg, 11.02.2008 - Au 5 K 05.640
Nachbarklage gegen Veranstaltungsräume; Gebot der Rücksichtnahme verletzt; …
- VG Augsburg, 11.02.2008 - Au 5 K 05.641
- VG Würzburg, 11.01.2011 - W 4 K 10.402
Bauaufsichtliche Anordnung; Beseitigung einer Kaminabdeckung; Kamin; Rauchgase; …
