Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 906; BImSchG § 3, § 5, § 14, § 60; BauGB § 35

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 88, 210
  • NJW 1991, 3165 (Ls.)
  • VBlBW 2000, 438
  • DVBl 1991, 880
  • DÖV 1991, 883
  • NVwZ 1991, 886



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Wird zitiert von ... (58)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08  

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.

    Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.

    53 Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.

    68 aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", beinhaltet - wie bereits ausgeführt - die materiellrechtliche Bindung der Beklagten an das sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die der Beklagten durch Art. 21 und 19 EV ermöglichte Nutzung der vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften weder durch das Gesetz zum Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 258) noch durch Entwidmung ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 281 ff.).

    Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) folgt - wie oben dargelegt -, dass die Beklagte über die militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock eine planerische Entscheidung zu treffen hat.

    Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08  

    (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock); (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock)

    Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.

    Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.

    Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.

    67 aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", beinhaltet - wie bereits ausgeführt - die materiellrechtliche Bindung der Beklagten an das sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die der Beklagten durch Art. 21 und 19 EV ermöglichte Nutzung der vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften weder durch das Gesetz zum Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 258) noch durch Entwidmung ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 281 ff.).

    Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) folgt - wie oben dargelegt -, dass die Beklagte über die militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock eine planerische Entscheidung zu treffen hat.

    Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03  

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Zwar besteht eine Pflicht aller staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor Rechtsgüter zu stellen, die Verfassungsrang genießen, und insbesondere Gesundheits- oder Eigentumsbeeinträchtigungen abzuwehren, durch die der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 und vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350; vgl. auch Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1).
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