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   BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 88, 70
  • ZMR 1992, 211
  • VBlBW 1992, 10
  • VBlBW 1992, 9
  • DVBl 1991, 593
  • DÖV 1991, 1068
  • Rpfleger 1992, 71
  • BauR 1991, 454
  • NVwZ 1991, 1090
  • ZfBR 1991, 169
  • ZfBR 1995, 40



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05  

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Es hat den Umstand, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch die Hauptstraße über eine (Erst-)Erschließung verfügt, zutreffend außer Betracht gelassen (sog. "Hinwegdenken" der Ersterschließung, vgl. Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 17 Rn. 89).

    Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich (vgl. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ; stRspr).

    Für ein Mischgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Lage eines Grundstücks in einem solchen Gebiet keinen Rechtsanspruch darauf begründet, auf diesem Grundstück jede gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung auszuüben (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

    Führen weitere Festsetzungen dazu, dass auf diesem Grundstück im Mischgebiet nur eine bestimmte Nutzung verwirklicht werden darf, ist dieses Grundstück erschlossen durch die Straße, die ihm diese Art der baulichen Nutzbarkeit vermittelt (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

    Sind - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach dem einschlägigen Bebauungsplan für eine gerade durch die Straße Hinter der Kirche vermittelte Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin ausnahmsweise eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens erforderlich sein soll, muss angenommen werden, für das bebauungsrechtliche ebenso wie für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein dieses Grundstücks reiche der Regel entsprechend aus, wenn es über die Straße Hinter der Kirche mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen erreichbar ist (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O. S. 76 f.).

    Danach verlangt der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil bei einem Mischgebietsgrundstück - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen in einem Bebauungsplan - nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 2 S 661/96  

    Erschlossensein eines Grundstücks - Zuwegung - rechtliches Hindernis

    Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB wird wesentlich vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein (§§ 30ff. BauGB) bestimmt mit der Folge, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt (BVerwG, st.Rspr. s. etwa BVerwGE 88, 70, 72; Urteil vom 17.6.1994 - BVerwG 8 C 24.92 -, DVBl. 1995, 55).

    Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (BVerwGE 88, 70, 77f.).

    Voraussetzung ist jedoch, daß der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann (vgl. BVerwGE 88, 70, 79).

    Ob diese Voraussetzungen für das Erschlossensein durch die abgerechnete Anbaustraße vorliegen, ist allein mit Blick auf die wegemäßige Erschließung durch diese Straße zu beurteilen, eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit mithin hinwegzudenken (vgl. BVerwGE 68, 41, 45; 88, 70, 75; Urteil vom 10.12.1993, NVwZ 1994, 910, 911).

    Dabei geht der Senat davon aus, daß das einfache Überqueren des im Süden 3 m und im Norden 7 m breiten Grünstreifens vor dem Grundstück der Kläger nicht dem genügt, was erforderlich wäre, um den zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze liegenden Zwischenraum in zumutbarer Weise (vgl. BVerwGE 88, 70, 79) zu überwinden.

    Nach der bereits mehrfach zitierten grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.3.1991 (BVerwGE 88, 70ff.) genügt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen im Sinne eines Heranfahrenkönnens bis auf Höhe des Grundstücks.

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91  

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Es läßt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen im Anschluß an Urteil vom 1. März 1991- BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff..*).

    Beizupflichten ist ihm ferner, wenn es meint, bei Anbaustraßen knüpfe das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 BBauG) mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, in welcher Form ein Grundstück wegemäßig erreichbar sein muß, um als erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen angesehen werden zu können, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist (vgl. u.a. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 [72]).

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Grundstücken in Wohngebieten bereits entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze in der Regel die Erreichbarkeit dieser Grundstücke in der Form eines Heranfahrenkönnens voraus, das heißt, es verlange grundsätzlich, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden können (Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - a.a.O., S. 77 ff.).

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