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   BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87   

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BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87 (https://dejure.org/1991,278)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 (https://dejure.org/1991,278)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 (https://dejure.org/1991,278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines Hausgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 303
  • NJW 1991, 3047
  • MDR 1992, 199
  • NVwZ 1992, 63 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 237
  • DÖV 1991, 1019
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 44.81

    Ausbildungsförderung - Vermögen - Begriff - Berücksichtigung - Verwertbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87
    Auch nach dem 4. BaföG-Änderungsgesetz ist daran festzuhalten, daß wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i. S. des § 29 III BAföG rechtfertigen können (Fortführung von BVerwG Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 2 = NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 12 C 11.1343

    Vermögensanrechnung eines 1/8-Anteils aus Erbschaft nach dem Vater bezüglich

    Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf einen Freibetrag von 5.200,00 EUR - einzusetzen (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [309]).

    Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, würde der Auszubildende bei einem Festhalten an der Vermögensanrechnung auf Vermögen verwiesen, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [307]).

    Nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hat der Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), in Sonderheit ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages (§§ 1273, 1258 BGB) verpfänden kann (vgl. BVerwGE 88, 303 [305]).

    Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG herausfallen (vgl. BVerwGE 88, 303 [308]).

    Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Vermögenszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwGE 88, 303 [307]).

    Bei der Anwendung dieser Schutznorm ist es deshalb nicht gerechtfertigt, wirtschaftlichen Verwertungshindernissen grundsätzlich die tatbestandliche Relevanz für den Begriff der unbilligen Härte abzusprechen (vgl. BVerwGE 88, 303 [307]).

    Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwGE 88, 303 [311 f.]; VG Karlsruhe, U. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - Juris, RdNr. 22; VG Sigmaringen, U. v. 21.3.2007 - 1 K 335/06 - Juris, RdNr. 30).

    Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. BVerwGE 88, 303 [306; 311]).

    Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zu Verfügung (vgl. BVerwGE 88, 303 [307]; VG Karlsruhe, U. v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - Juris, RdNr. 22; VG Sigmaringen, U. v. 21.3.2007 - 1 K 335/06 - Juris, RdNr. 32).

    Maßgebend ist eine interessenwägende Einzelfallentscheidung (BVerwGE 88, 303 [309]).

    Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führt (BVerwGE 88, 303 [312]; VG Karlsruhe, U. v. 23.11.2005 - 10 K 1213/04 - Juris, RdNr. 24 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19

    Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte,

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausbildungsförderung bestehende Vermögen typischerweise während des gesamten sich daran anschließenden Bewilligungszeitraums weiter vorhanden ist und dem Auszubildenden während dieser Zeitspanne somit zur Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 8; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 f.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch eine Vermögensverwertung die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des selbst bewohnten Eigenheims oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung zu besorgen ist und damit ein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt droht (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn 20 f.; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 21 f.; ferner Senatsbeschl. v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Dies gründet auf die im Gesetzgebungsverfahren zu der Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a.F. (vgl. BT-Drucksache VI/1975, S. 35) zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 22).

    Zum anderen ist eine Unbilligkeit der Vermögensanrechnung - in einem anderen Ableitungszusammenhang - anzunehmen, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, welches einem Verwertungszugriff tatsächlich bzw. wirtschaftlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 ff.).

    § 29 Abs. 3 BAföG dient damit unter anderem auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14; Urt. v. 17.1.1991 - 5 C 71.86 -, juris Rn. 10; Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 44.81 -, juris Rn. 25 zu § 32 Abs. 4 BAföG a.F.).

    Wie bereits erwähnt, verfolgt § 29 Abs. 3 BAföG den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 20.04.2017 - AN 2 K 16.371

    Voraussetzungen der Anrechnungsfreistellung eines Erbanteils an einem

    Er kann entweder nach § 2042 Abs. 1 BGB Auseinandersetzung verlangen oder seinen Anteil nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB an eine Dritte Person übertragen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 11).

    Es ist unzumutbar, den Auszubildenden auf Vermögen zu verweisen, das ihm zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht zur Verfügung steht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 5 B 8/12 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - Rn. 14).

    Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück besteht und entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102/05 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14).

    Diese Fallgruppe hat zum Ziel, dem Auszubildenden die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks zu erhalten (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 22).

    Ein wirtschaftliches Verwertungsverbot ist gegeben, wenn trotz rechtlicher Verfügungsmöglichkeit im konkreten Fall tatsächlich keine Verwertungschance im Bewilligungszeitraum gegeben ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102/05 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 12; Tz. 29.3.2c BAföGVwV).

    (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 4 S. 4).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber in der Wahl der rechtstechnischen Mittel frei ist, die er zur Erreichung der mit § 29 Abs. 3 BAföG verbundenen Ziele einsetzt (Urteil vom 13. Juni 1991 a.a.O. ).

    Der Annahme einer unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen (Urteil vom 13. Juni 1991 a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 3012/04

    Ausbildungsförderung; Miteigentum; unbillige Härte; realistische

    Insoweit bedarf es allerdings nicht des vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriffs auf die sozialhilferechtlichen Bestimmungen der §§ 88 und 89 BSHG; vielmehr folgt die Nichtberücksichtigung von Vermögen in Fällen wie dem vorliegenden allein aus der Zielsetzung des § 29 Abs. 3 BAföG, wirtschaftlich nicht verwertbares Vermögen von der Anrechnung freizustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 ; Senatsurteil vom 19.09.2005 aaO.).

    "Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 88, 303 ) soll § 29 Abs. 3 BAföG dazu dienen, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können.

    Nach dieser Entscheidung des BVerwG kann eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG deshalb insbesondere auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen stehen (BVerwGE 88, 303 ).

    Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem vorliegenden allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 aaO., 586, und vom 13.06.1991 aaO., 312).

  • VG Sigmaringen, 21.03.2007 - 1 K 335/06

    Verwertung eines Miteigentumanteils an Hausgrundstück als unbillige Härte bei

    Auch wenn eine Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).

    Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung (vgl. zum Ganzen: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: 31. Juli 2006, § 29 Rdnr. 9 ff; BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.).

    Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (a. a. O.) als mögliche Tatbestände einer unbilligen Härte "wirtschaftliche Verwertungshindernisse" und den "Verlust eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstückes als Wohnstatt" streng voneinander unterschieden.

  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 12 ZB 17.1509

    Vermögensanrechnung eines geerbten Hausgrundstückanteils im

    Diesen Bestimmungen lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation zielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf den Freibetrag von aktuell 7.500 EUR - einzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 3.87 - BVerwGE 88, 303, [309]; OVG Münster, U.v. 14.10.2014 - 22 K 3368/13 - juris Rn. 16).

    Könnte folglich der Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden, läge darin eine unbillige Härte, da sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Vermögenszugriff nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102.05 - BeckRS 2006, 24764; U.v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303, [307]).

    Denn nur wenn vorhandenes, einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es für die Bedarfsdeckung auch zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303, [307]; zusammenfassend hierzu BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 - juris Rn. 25 ff.; VGH Mannheim, U.v. 7.7.2011 - 12 S 2872/10 - BeckRS 2011, 53402).

    2.2.2 Ausgehend von der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Hausgrundstücks des Klägers kann die Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. § 29 Abs. 3 BAföG auch dann in Betracht kommen, wenn die Inanspruchnahme des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust der Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, B.v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 - juris Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303, 307).

  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303).

    Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502).

    Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.).

    Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 12 C 11.114

    Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderungsrecht; rechtswidrige Vermögensverfügung;

    Der Senat hat aber bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.1.2012 a.a.O.), dass nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann und auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse eine solche rechtfertigen können (vgl. auch BVerwG vom 13.6.1991 BVerwGE 88, 303).

    Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Vermögenszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. auch BVerwG vom 13.6.1991 a.a.O.).

    Dazu hat der Senat zuletzt ausgeführt (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 a.a.O.), dass § 29 Abs. 3 BAföG ebenso wie § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG das Ziel verfolgt, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. BVerwG vom 13.6.1991 a.a.O.).

    Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich aktuell verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. BVerwG vom 13.6.1991 a.a.O.; VG Karlsruhe vom 23.11.2005 Az. 10 K 1312/04 ; VG Sigmaringen vom 21.3.2007 Az. 1 K 335/06 ).

  • VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893

    Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im

    Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Zugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14).

    Hiervon ausgehend kann eine unbillige Härte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstückes zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder zumindest der wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1991- 5 C 33/87- juris Rn. 21; VG Karlsruhe. U.v. 23.11.2005 - 10 K 1312/04 - juris Rn. 22).

    Maßgebend ist eine interessensabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 16).

    Zwar handelt es bei diesem Anwesen nicht um ein sogenanntes "angemessenes Wohngrundstück" im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 90 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), dessen Einsatz in der Regel als besondere Härte angesehen wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - U.v. 12.6.1986 - 5 C 65/84; B.v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 - alle: juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 12 S 2539/06

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Sparkonto; Treuhandverhältnis

  • BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 153.07

    Notwendigkeit der rückwirkenden Freistellung eines Eigenheims nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 12 S 2872/10

    BaföG; Grundeigentum des Auszubildenden; Belastung mit Nießbrauch

  • OVG Bremen, 01.06.2005 - 2 A 261/03

    Ausbildungsförderung

  • VG Frankfurt/Main, 06.01.2016 - 3 K 2556/14

    Eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt dann vor, wenn die

  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03

    Moralisches Verwertungshindernis nach § 29 Abs. 3

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • VG Aachen, 31.10.2006 - 5 K 1320/05

    Berücksichtigung des eigenen Vermögens bei der Bewilligung von

  • VG München, 26.11.2009 - M 15 K 08.626

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Vermögensanrechnung

  • OVG Bremen, 21.02.2007 - 2 A 245/05

    unbillige Härte; Treuhandverhältnis; überzahlte Ausbildungsförderung;

  • BVerfG, 21.03.2023 - 1 BvR 1620/22

    Verfassungsbeschwerde betreffend ablehnenden BAföG-Bescheid wegen Anrechnung

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2013 - 4 LC 293/11

    Anrechnungsfreiheit einer Eigentumswohnung des Auszubildenden zur Vermeidung

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2005 - 2 LA 89/05

    Ausbildungsförderung, Härte, Rückforderung, Treuhandverhältnis, Vermögen

  • BVerwG, 21.07.2006 - 5 B 102.05
  • VG Aachen, 08.03.2005 - 5 K 3060/03
  • VGH Hessen, 20.10.2009 - 10 A 1701/08

    Anrechnungsfreiheit von Blindengeld bei der Ausbildungsförderung

  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

  • VG Münster, 01.04.2009 - 6 K 2128/07

    Härteklausel, unbillige Härte, wirtschaftliche Verwertbarkeit von Vermögen,

  • VG Hamburg, 01.11.2007 - 8 K 2342/05

    Verwertung einer Immobilie als unbillige Härte bei der Beantragung von BAföG.

  • VG Sigmaringen, 19.01.2005 - 1 K 1027/04

    Ausbildungsförderung - Anrechnung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten

  • VG München, 17.01.2013 - M 15 K 12.2464

    Ausbildungsförderung für ein Instrumentalstudium; Violine im Wert von 19.000,--

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2009 - 4 LA 129/08

    Ausbildungsförderung; Beweisanzeichen; Mitwirkungspflicht; Nichterweislichkeit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2006 - 2 LA 103/05

    Ausbildungsförderung und Vermögensanrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 2535/07

    Nichtangabe von in einem Formularvordruck ausdrücklich nachgefragten

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • VG Aachen, 05.07.2005 - 5 K 3571/04
  • OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09

    Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs

  • VG Gießen, 08.09.2006 - 3 E 1587/05

    Bestimmung eines angemessenen selbstbewohnten Hausgrundstücks nach dem

  • BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 102.05

    Mindestanforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - 12 A 1157/13

    Voraussetzungen für einen Ausschluss der BAföG -Berechtigung im Fall des Besitzes

  • VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08

    BAföG: Pflicht zur Verwertung eines von Großeltern auf den Namen des Studierenden

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2001 - 12 L 4305/00

    Anrechnung; Befreiung; besondere Härte; Einkommen; Einkommensanrechnung; Gebühr;

  • VG Stuttgart, 15.05.2006 - 11 K 2940/05

    Miterbenanteil an Mietwohngrundstück als anrechenbares Vermögen; unbillige Härte

  • VG Aachen, 04.07.2005 - 5 K 3571/04

    Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Rechtsmissbrauch und Verstoß

  • VG Karlsruhe, 14.01.2004 - 10 K 1353/03

    Ausbildungsförderung - anrechenbares Vermögen - mit Nießbrauch belastetes

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2006 - 15 K 3699/03

    Ausbildungsförderung, rechtsmissbräuchliche Berufung auf interne Treuhandabrede,

  • VG Karlsruhe, 17.08.2005 - 10 K 2112/04

    Nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen im Sinne des

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 3 E 23.28

    Frage der Außerachtlassung von Grundbesitz aufgrund einer unbilligen Härte bei

  • VG Magdeburg, 03.09.2003 - 6 A 192/03
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.2003 - 10 E 2121/02

    BAföG und Anrechnung eigenen Vermögens

  • VG Berlin, 17.11.2015 - 18 K 152.15

    Kein BAföG bei drei Eigentumswohnungen

  • VG Bayreuth, 14.01.2008 - B 3 K 06.228

    Ausbildungsförderung; Rücknahme und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen;

  • VG Karlsruhe, 18.02.2015 - 5 K 2021/13

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen, welches aus Fördermitteln der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - 12 A 1929/09

    Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Immobilienvermögen des Auszubildenden bei

  • VG Braunschweig, 23.03.2006 - 3 A 32/06

    Anwendbarkeit der Härteklausel des § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • VG Hamburg, 09.08.2005 - 2 E 2199/05

    Wirtschaftliches Verwertungshindernis bei einem landwirtschaftlichen Grundstück.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2002 - 15 B 21/02

    unbillige Härte, Grundstück, Miteigentumsanteil

  • VG Minden, 09.03.2018 - 6 K 9283/17
  • VG Augsburg, 29.01.2016 - Au 3 K 15.234

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen infolge nicht angegebener

  • VG München, 24.05.2012 - M 15 K 11.2978

    Ausbildungsförderung; Abfindung von 250.000,-- EUR nach einem schweren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

  • VG Hamburg, 13.10.2008 - 15 K 1163/08

    Erhebung von Studiengebühren; unbillige Härte; Sparmaßnahmen; Äquivalenzprinzip

  • VG München, 14.08.2008 - M 15 K 07.1889

    Miteigentum an Hausgrundstück; unbillige Härte; wirtschaftliches

  • VG Schwerin, 05.01.2015 - 6 A 1693/11

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nichtangabe von

  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 12 ZB 11.590

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • OVG Sachsen, 07.03.2011 - 1 A 143/10

    Ausbildungsförderung, Rücknahme eines Ausgangsbescheids vor Abschluss eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 12 A 1440/09

    Berücksichtigung der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - 12 A 2306/07

    Vorliegen eines unbilligen Härtefalls bei Berücksichtigung eines weiteren Teils

  • VG Trier, 31.05.2007 - 6 K 1027/06

    Bewilligung von Ausbildungsförderung - Verwertung von Vermögen in Form eines

  • VG Mainz, 23.03.2006 - 1 K 564/05

    Anrechenbares Vermögen; Eigentumswohnung; Verfügungsbeschränkung; unbillige Härte

  • VG Köln, 28.09.2021 - 3 K 5310/19
  • VG Karlsruhe, 18.02.2015 - 5 K 2012/13

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen, welches aus Fördermitteln der

  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 9 K 12.58

    Darlehensvertrag zwischen Mutter und Tochter; rechtliches Verwertungshindernis;

  • VG Saarlouis, 04.08.2010 - 11 L 686/10

    Geerbter Miteigentumsanteil als förderungsrechtlich anrechenbares, verwertbares

  • VG Frankfurt/Main, 18.08.2009 - 3 L 1367/09

    Berücksichtigung von Vermögen bei Ausbildungsförderung

  • VG Würzburg, 27.02.2009 - W 3 K 06.584

    Verschweigen von Vermögen; Datenabgleich; Härte; Morbus Menière

  • VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08

    Unbillige Härte nicht bei bloßen Bedenken gegen Rechtmäßigkeit von

  • VG Minden, 03.07.2007 - 6 K 1763/06

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; Berücksichtigung des Eigentums

  • VG Darmstadt, 28.03.1996 - 8 E 373/95

    Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung ; Anspruch auf

  • VG Halle, 13.04.2016 - 6 A 79/14

    Ausbildungsförderung - Vermögensanrechnung bei Veräußerung von Fondsanteilen

  • VG Augsburg, 11.01.2011 - Au 3 K 10.1532

    Vermögensbegriff; Rentenanwartschaft als Vermögen; unbillige Härte (bejaht);

  • VG München, 16.12.2010 - M 15 K 09.5713

    Aufstiegsfortbildungsförderung; unbillige Härte bei der Vermögensanrechnung;

  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.2558

    Ausbildungsförderungsrecht; Nachzahlung von Ausbildungsförderung als Vermögen

  • VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 208/03

    Grundstück; unbillige Härte; Vermögen; Vertrauensschutz; Übergangsregelung

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