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   BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 11.91   

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https://dejure.org/1991,2637
BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 11.91 (https://dejure.org/1991,2637)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1991 - 2 C 11.91 (https://dejure.org/1991,2637)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1991 - 2 C 11.91 (https://dejure.org/1991,2637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Besoldungsdienstalter - Anrechnung DDR-Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst der DDR - Geltungsbereich des GG - Besoldungsdienstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBesG (a. F.) § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 203
  • NJW 1992, 1716 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 486
  • DVBl 1992, 903
  • DÖV 1992, 494
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.06.1976 - II C 33.74

    Tätigkeit auf volkseigenen Gütern - Dienstzeitberechnung - Öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 11.91
    Bei Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats (BVerwGE 30, 219 [221 f.] und BVerwGE 51, 42 [43 f.]) zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBesG a. F. verwendete Begriff im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet grundsätzlich auch die Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfaßt; denn die Deutsche Demokratische Republik lag innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937.

    Zu dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht durch die Anwendung irrevisiblen Organisationsrechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerwGE 51, 42 [44]) sowie der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Gutachten bestimmen lassen.

    Diese erfordert es, die Frage, ob im Sinne der Vorschrift eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt, nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen zu beantworten (vgl. BVerwGE 51, 42 [44]).

    Es stellt insoweit, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 30, 219 ff.; 51, 42 ff.), nicht darauf ab, ob eine derartige Tätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde.

    Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen (vgl. BVerwGE 51, 42 [46]): Die Grundvorstellung, daß im ehemaligen Reichsgebiet ein gesamtdeutscher Staat fortbestanden hat und daß die Deutsche Demokratische Republik verfassungsrechtlich nicht als Ausland angesehen und behandelt werden durfte, kann und konnte dem Gesetzgeber im Geltungsbereich des Grundgesetzes nur den Anstoß zum Erlaß von Rechtsvorschriften geben, die den in der Deutschen Demokratischen Republik im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherrn tätig gewesenen Bediensteten bei Übersiedlung in den Bereich des Grundgesetzes diejenige Rechtsstellung vermitteln, welche sie erlangt hätten, wenn sie in diesem Bereich eine Tätigkeit gleicher Art ausgeübt hätten.

    In BVerwGE 51, 42 ff. hat der erkennende Senat die bei volkseigenen landwirtschaftlichen Betrieben der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleisteten Dienste nicht anerkannt, da die Landwirtschaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Ausnahme der in staatlicher Selbstverwaltung befindlichen Domänen, Versuchsanstalten u. s. w. in der Regel privatrechtlich organisiert ist.

  • BVerwG, 12.09.1968 - II C 74.67

    Berechnung des Besoldungsdienstalters - Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 11.91
    Bei Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats (BVerwGE 30, 219 [221 f.] und BVerwGE 51, 42 [43 f.]) zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBesG a. F. verwendete Begriff im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet grundsätzlich auch die Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfaßt; denn die Deutsche Demokratische Republik lag innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937.

    Es stellt insoweit, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 30, 219 ff.; 51, 42 ff.), nicht darauf ab, ob eine derartige Tätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde.

    Demzufolge hat der erkennende Senat in BVerwGE 30, 219 ff. den Dienst bei der Volkspolizei in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne der Anrechnungsvorschrift anerkannt, weil der Dienst zumindest in seinem Kern in gleicher Art auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wurde.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    In diesem Zusammenhang ist fachgerichtlich geklärt, dass der Begriff "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)" in § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG grundsätzlich auch Tätigkeiten dieser Art im Gebiet der ehemaligen DDR erfasst, da auch die DDR innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 lag (vgl. BVerwGE 30, 219 ; 51, 42 ; 89, 203 ).

    Insbesondere etwa der Dienst bei der Volkspolizei der DDR ist danach gemäß § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG anzuerkennen, weil ein Dienst dieser Art zumindest in seinem Kern auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen wird (vgl. BVerwGE 89, 203 ; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 1996 - 2 BvR 209/92 -, NVwZ 1997, S. 53 ).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 5.03

    Besoldungsdienstalter; Zeiten der Zugehörigkeit zu den Grenztruppen der DDR;

    Der Begriff "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29)" in § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG erfasst nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch Tätigkeiten dieser Art im Gebiet der ehemaligen DDR, da auch die DDR innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 lag (vgl. Urteile vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 74.67 - BVerwGE 30, 219 , vom 10. Juni 1976 - BVerwG 2 C 33.74 - BVerwGE 51, 42 und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 11.91 - BVerwGE 89, 203 ).

    Deshalb ist z.B. die Beschäftigung bei der Volkspolizei der DDR zu berücksichtigen, weil eine Tätigkeit dieser Art zumindest in ihrem Kern im Geltungsbereich des Grundgesetzes ebenfalls regelmäßig im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt worden ist (vgl. Urteil vom 28. November 1991, a.a.O. ; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 2 BvR 209/92 - NVwZ 1997, 53 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 7 B 4.14

    Beamtenversorgungsrecht; maßgebliches Recht; Eintritt des Versorgungsfalls;

    Es sind allerdings nur solche bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der DDR ausgeübte Tätigkeiten anzuerkennen, die auch im früheren Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 11.91 - juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2001 - 12 A 2446/98

    Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Festsetzung eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 11.91 -, BVerwGE 89, 203.
  • LAG Brandenburg, 26.09.1997 - 4 Sa 784/96

    Berücksichtigung von Tätigkeiten in einer Betriebspoliklinik beim

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  • VGH Bayern, 06.11.2009 - 14 ZB 09.615

    Keine ernstlichen Zweifel

    Welche Voraussetzungen insoweit erfüllt sein müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 203), mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 6.2.1996 BayVBl. 1996, 434), grundsätzlich entschieden; der Senat folgt dem.
  • VG Gera, 27.03.2003 - 1 K 1110/00

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Jubiläumsdienstalter;

    Insoweit gilt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 203 ff.; Bundesverfassungsgericht vom 6. Februar 1996, ZBR 1996, 178).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.07.2000 - 2 K 116/98

    Berechnung des Beginns des Jubiläumsdienstalters unter Einbeziehung von Zeiten

    Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch von Einrichtungen der ehemaligen DDR erfüllt werden, auch diese liegen im ehemaligen Reichsgebiet (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 11.91 -, DVBl. 1992, 903).
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