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   BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58   

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BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58 (https://dejure.org/1959,159)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1959 - VI C 154.58 (https://dejure.org/1959,159)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1959 - VI C 154.58 (https://dejure.org/1959,159)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 345
  • DVBl 1961, 566
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.01.1957 - VI C 54.56
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Der Feststellung, daß der Gesetzgeber der Regelung der Versorgung der ehemaligen Reichsarbeitsdienstführer eine Einheitslaufbahn des mittleren und höheren Dienstes zugrunde lege, stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1957 - VI C 54.56 - nicht entgegen.

    Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO (F. 1955) widerspreche der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG VI C 54.56.

    Wenn auch diese Vorschrift selbst, wie der erkennende Senat in Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - (Buchholz BVerwG, 234, § 55 G 131 Nr. 1 = RiA 1957, 156) ausgeführt hat, unmittelbar lediglich eine Begünstigung der aus den unteren Dienstgraden aufgestiegenen Reichsarbeitsdienstführer bezweckt, so legt doch der § 2 der 1. DVO G 131, wie sich aus dem Zusammenhang des Absatzes 1 mit Absatz 2 ergibt, grundsätzlich für die Anwendung des Beförderungsschnitts bei der Versorgung dieser Reichsarbeitsdienstführer eine der einheitlichen Offizierslaufbahn vom Leutnant bis zum Generalfeldmarschall entsprechende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Dienstgrade des Reichsarbeitsdienstes mit der Eingangsbesoldungsgruppe des Feldmeisters (RAD m 8 b) zugrunde (so auch Brosche, RiA 1955, 305 [307]; 1956, 296 [297]).

    Der Auffassung, daß die 1. DVO G 131 für die Anwendung des § 110 BBG auf die früheren Reichsarbeitsdienstführer grundsätzlich eine mit dem Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zugrunde legt, steht das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - nicht entgegen.

  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 105.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Denn dort ist diese Frage ausdrücklich offengelassen und lediglich - auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in jener Sache - angenommen, daß für Planer mit abgeschlossener Hochschulbildung im Reichsarbeitsdienst eine durch die Verwaltungspraxis gestaltete Sonderlaufbahn bestand (vgl. dazu auch Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Regelung der tatsächlichen Gestaltung der Laufbahnen der Reichsarbeitsdienstführer bis zum 8. Mai 1945 entspricht und ob die hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den Angriffen der Revision standhalten (vgl. hierzu das Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59 -).

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 16.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Eine Wahrung von früher in einem andersartigen Dienstverhältnis erworbenen Rechtsstellungen kann für die Anwendung des Beförderungsschnitts auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 16.59 - hergeleitet werden.
  • BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 22.01.1959 - VI C 21.58
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 30.04.1959 - II C 118.57

    Beförderungsschnitt bei der Unfallversorgung eines ehemaligen Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Die Regelung des Beförderungsschnitts für die Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführer begegnet um so weniger Bedenken, als das Gesetz auf Grund der verfassungsrechtlichen Sonderermächtigung des Art. 131 GG die Rechte der von ihm erfaßten Personen, wenn auch in Anknüpfung, so doch ohne Bindung an die Rechtsstellung am 8. Mai 1945 neu gestaltet (BVerwGE 5, 86 [88]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 122.58

    Nichtberücksichtigung von Beförderungen als Grundrechtsverletzung - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 28.03.1956 - II C 301.54

    Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58
    Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216], Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 - Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 114.59

    Rechtsmittel

    Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. November 1955 - BVerwG VI C 154.58 - (BVerwGE 9, 345) hin und meint, § 110 Abs. 5 BBG sei bei Begründung eines andersartigen Dienstverhältnisses nicht anwendbar.

    § 110 Abs. 5 BBG regelt mithin nur die Fälle wiederholter "Anstellungen" im Beamtenverhältnis, setzt also gleichartige Verhältnisse voraus (ebenso mit eingehender Begründung BVerwGE 9, 350 [BVerwG 25.11.1959 - VI C 154/58]); diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn ein Beamter vor dem Wechsel des Dienstherrn oder vor der Wiederanstellung nicht Beamter, sondern z.B. Berufsoffizier war.

    Daß die Durchführungsverordnung dabei in Anknüpfung an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse nur zwei Laufbahngruppen - die der Berufsunteroffiziere und die der Berufsoffiziere - bestimnt hat und bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung der Berufsoffiziere, abgesehen von der Sonderregelung des § 3, eine bei der Besoldungsgruppe C 10 beginnende Einheitslaufbahn zu grunde legt, ist unbedenklich (so schon BVerwGE 9, 349 [BVerwG 25.11.1959 - VI C 154/58]).

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 87.61

    Berechnung des Ruhegehalts - Anwendbarkeit der in § 110 Bundesbeamtengesetz (BBG)

    Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 345).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 9, 345 und 11, 29;Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 105.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 4]), daß nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO bei der Versorgung der früheren höheren Reichsarbeitsdienstführer dem Beförderungsschnitt eine mit dem Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen ist, falls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der in § 3 Erste DVO enthaltenen Sonderregelung vorliegen.

    Seine Revision hätte deshalb allenfalls dann Erfolg haben können, wenn das Gericht der Tatsacheninstanz, also das Verwaltungsgericht Köln, festgestellt hätte, daß der Kläger einer Laufbahn angehörte, die mit den in § 3 Erste DVO ausdrücklich angeführten Laufbahnen ("Ärzte-, Apotheker- und Rechtswahrerlaufbahn") vergleichbar ist, wie dies der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Laufbahn der "Planer" anerkannt hat (vgl.Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 55 G 131 Nr. 1]; BVerwGE 9, 345 [348]).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Anwendung des § 110 BBG nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 3, 226 ff.; 7, 214 [216]; 9, 345 [346] sowie den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren, BVerwGE 5, 39 [40]).
  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 105.59

    Rechtsmittel

    Im Gegensatz zu der in § 110 BBG nicht übernommenen früheren Regelung des § 5 der 1. DVO, welche in gewisser Beziehung eine Wahrung des "Besitzstandes" beim Übertritt eines Beamten in die Wehrmacht oder in den Reichsarbeitsdienst hinsichtlich der bisher erlangten Beförderungen zuließ, sind nunmehr nur noch die Zeiten in dem früheren Dienstverhältnis gemäß § 110 Abs. 6 BBG in Verbindung mit der 1. DVO G 131 (F. 1955) als Vordienstzeiten anrechenbar (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -).

    Demgegenüber vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß es bei der hier zu entscheidenden Frage nicht auf die tatsächliche, im übrigen - wie das vorliegende Material beweist - recht unterschiedlich beurteilte Laufbahngestaltung im früheren Reichsarbeitsdienst bis zum 8. Mai 1945 (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, Komm. G 131, 4. Aufl. S. 297, Fußnote 2 b) ankommt, weil die 1. DVO G 131 im Rahmen der Ermächtigung des Gesetzes zu Art. 131 GG, das die Rechtsverhältnisse der amtslos gewordenen Beamten, auch der früheren RAD-Führer neu gestaltet (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]) und daher für die Versorgung dieser Gruppe früherer Staatsdiener allein maßgebend ist, jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage des Beförderungsschnitts unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten im Reichsarbeitsdienst eine mit der Ernennung zum Feldmeister (RADm 8 b = A 4 e) beginnende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zugrunde legt (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -).

    Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, bestimmt nämlich die auf Grund der Ermächtigung in §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 7 G 131 erlassene 1. DVO G 131 bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Arbeitsdienstführer - entsprechend der Eingangsbesoldungsgruppe C 10 (Leutnant) für die Einheitslaufbahn der Berufsoffiziere des allgemeinen Truppendienstes - die Besoldungsgruppe RADm 8 b (Feldmeister) als Eingangsbesoldungsgruppe der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer des allgemeinen Führungspersonals und legt damit auch eine Einheitslaufbahn dieser Arbeitsdienstführer fest.

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 124.60
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 110 BBG (Beförderungsschnitt) auf die Beförderungen des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erste DVO 1955 von einer mit dem Feldmeister beginnenden Einheitslaufbahn ausgegangen ist (BVerwGE 9, 345; 11, 29) [BVerwG 23.06.1960 - II C 45/57].

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1960 (BVerwGE 11, 29) darauf hingewiesen, daß die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer bei der Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B nicht wie Berufsoffiziere zu behandeln sind (ebenso BVerwGE 9, 345 [349]).

  • BVerwG, 30.05.1961 - II C 139.60

    Änderung eines Pensionsfestsetzungsbescheides durch die nach dem Umzug des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 345), der sich das Berufungsgericht anschließe, sei bei Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führerdienst eine beim Feldmeister beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen.

    Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, daß der Bescheid des Pensionsamts Kiel vom 25. Oktober 1955, durch den das Witwengeld der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Arbeitsführer) festgesetzt wurde, rechtsfehlerhaft ist; bei der Anwendung des sog. Beförderungsschnitts auf die Versorgung der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer im allgemeinen Führungsdienst ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. BVerwGE 9, 345 und 11, 29) - eine mit dem Amt des Feldmeisters beginnende Einheitslaufbahn zugrunde zu legen.

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 110.64

    Berechnungen des Besoldungsdienstalters für einen im Krieg verwundeten Soldaten -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anwendung des sogenannten Beförderungsschnitts (§ 110 BBG) auf den vom Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerwGE 9, 345 [346] mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57

    Rechtsmittel

    Von dieser Auffassung aus besteht im Hinblick auf die besondere Ermächtigung des Grundgesetzes zur Neuregelung der fraglichen Rechtsverhältnisse kein grundlegender Unterschied zwischen den am 8. Mai 1945 im Dienst befindlichen öffentlichen Bediensteten und den Versorgungsempfängern, stellt sich ferner die Frage einer Verletzung der Art. 14 und 33 Abs. 5 GG nicht und könnte schließlich Art. 3 GG nur verletzt sein, wenn bestimmte Gruppen der Berufssoldaten trotz gleicher Sachverhalte verschieden behandelt wären (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -, RiA 1960 S. 61).
  • BVerwG, 10.05.1962 - VI B 16.61

    Rechtsmittel

    Wie aber der Senat in BVerwGE 9, 345 [350] ausgeführt hat, wäre der Gleichheitssatz selbst dann nicht verletzt, wenn, die Regelung der RAD-Führer allgemein ungünstiger sein sollte als die Regelung für die im Range vergleichbaren Berufssoldaten oder Beamten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1973 - VI A 1244/71
    (Vgl. BVerwG, Urt. vom 09.11.1960 VI C 154.58, BVerwGE 11, 229 233; Beschl. vom 31.10.1961 VI B 20.61 , ZBR 1962, 189.).
  • BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Versorgung bei Dienstunfähigkeit auf Grund

  • BVerwG, 25.03.1969 - I WB 22.69

    Entfernung eines Vermerks der Missbilligung des Verhaltens eines Soldaten durch

  • BVerwG, 23.06.1960 - II C 131.58
  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 14.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.06.1962 - VI C 73.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.05.1960 - VI CB 19.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.04.1963 - II C 74.61

    Streit um die Gewährung von Versorgungsbezügen eines beamteten Volljuristen -

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