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   BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91   

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BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91 (https://dejure.org/1992,377)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1992 - 7 C 20.91 (https://dejure.org/1992,377)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1992 - 7 C 20.91 (https://dejure.org/1992,377)
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Abstimmung in Mehrheitsfraktion

Gemeinderat, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, freies Mandat, Unmittelbarkeit der Wahl;

Beigeordnete, §§ 95 Abs. 2, 35 Abs. 2 BRRG, parteipolitische Neutralität

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Rolle der Fraktionen

  • Wolters Kluwer

    Gemeindliche Satzung - Satzungsbeschluß des Gemeinderates - Vorangegangene Beschlußfassung - Kommunale Wahlbeamte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht: Gültigkeit einer gemeindlichen Satzung trotz Abstimmung berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder in den Fraktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 104
  • NVwZ 1993, 375
  • DVBl 1993, 204
  • DÖV 1992, 832
  • BauR 1992, 736
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im gemeindlichen Willensbildungsprozeß wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozeß straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren (vgl. BVerfGE 38, 258 (273 f.); 80, 188 (231) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 7 B 77.78 - NJW 1980, 304).

    Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 43, 142 (149) [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 802/75]; 70, 324 (354, 363); 80, 188 (220) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

    Vielmehr ist die Repräsentation des Volkes der Vertretung insgesamt, d. h. der Gesamtheit ihrer Mitglieder übertragen (BVerfGE 80, 188 (218) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2475)).

    Die Ausschüsse sind fachlich spezialisierte Untergliederungen des Plenums und für ihr jeweiliges Aufgabengebiet dessen verkleinerte Abbilder; darum muß ihre Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 (222) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 2. Juli 1990 - BVerwG 7 B 86.90 - a.a.O.).

    Vor allem wegen dieser alle politischen Kräfte einschließenden Organisationsstruktur sind die Ausschüsse imstande, die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes weitgehend vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363); 80, 188 (221 f. [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 43, 142 (149) [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 802/75]; 70, 324 (354, 363); 80, 188 (220) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

    Selbst wenn berücksichtigt wird, daß die Fraktionen als Teilorgane des Rates nicht nur tatsächlich, sondern auch institutionell-rechtlich in dessen Meinungs- und Willensbildungsprozeß einbezogen sind (vgl. BVerfGE 70, 324 (350 f.)), ergeben sich gerade unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation des Volkes zwischen der Abstimmung in den Fraktionen einerseits und der Entscheidung des Rates andererseits derart erhebliche Unterschiede, daß eine Gleichsetzung dieser beiden Entscheidungsebenen nicht in Betracht kommt.

    Doch muß die Minderheit zumindest Gelegenheit gehabt haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozeß der Vertretung einzubringen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363)).

    Für den der Volksvertretung erteilten Repräsentationsauftrag hat darum die öffentliche Auseinandersetzung zwischen den Fraktionen im Plenum in Form von Rede und Gegenrede eine wesentliche und tragende Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 324 (355)).

    Vor allem wegen dieser alle politischen Kräfte einschließenden Organisationsstruktur sind die Ausschüsse imstande, die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes weitgehend vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363); 80, 188 (221 f. [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im gemeindlichen Willensbildungsprozeß wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozeß straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren (vgl. BVerfGE 38, 258 (273 f.); 80, 188 (231) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 7 B 77.78 - NJW 1980, 304).

    Vielmehr ist die Repräsentation des Volkes der Vertretung insgesamt, d. h. der Gesamtheit ihrer Mitglieder übertragen (BVerfGE 80, 188 (218) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2475)).

    Die Ausschüsse sind fachlich spezialisierte Untergliederungen des Plenums und für ihr jeweiliges Aufgabengebiet dessen verkleinerte Abbilder; darum muß ihre Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 (222) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 2. Juli 1990 - BVerwG 7 B 86.90 - a.a.O.).

    Vor allem wegen dieser alle politischen Kräfte einschließenden Organisationsstruktur sind die Ausschüsse imstande, die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes weitgehend vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363); 80, 188 (221 f. [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im gemeindlichen Willensbildungsprozeß wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozeß straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren (vgl. BVerfGE 38, 258 (273 f.); 80, 188 (231) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 7 B 77.78 - NJW 1980, 304).

    Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 43, 142 (149) [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 802/75]; 70, 324 (354, 363); 80, 188 (220) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

    Vor allem wegen dieser alle politischen Kräfte einschließenden Organisationsstruktur sind die Ausschüsse imstande, die dem Plenum aufgetragene Repräsentation des Volkes weitgehend vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 (363); 80, 188 (221 f. [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]); BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfGE 47, 253 (272); 83, 37 (53)).

    Es ist zwar richtig, daß das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 für den Rat als die zentrale Führungsinstanz der Gemeinde die unmittelbare Volkswahl und damit eine unmittelbare demokratische Legitimation seiner Mitglieder vorschreibt (BVerfGE 47, 253 (275)).

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Mit dieser Aufgabenstellung üben die Fraktionen im gemeindlichen Willensbildungsprozeß wichtige Funktionen aus, indem sie diesen Prozeß straffen und auf deutlich unterscheidbare Alternativen konzentrieren (vgl. BVerfGE 38, 258 (273 f.); 80, 188 (231) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 31. Mai 1979 - BVerwG 7 B 77.78 - NJW 1980, 304).

    Auf der Grundlage und auch unter dem Eindruck dieser Auseinandersetzung wird sodann von allen Volksvertretern ohne Bindung an die Beschlüsse der Fraktionen gemeinsam abschließend entschieden; das ist deshalb unerläßlich, weil die Entscheidung nur so der Vertretung in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 38, 258 (270 ff.); 77, 1 (41)).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 7.88

    Vorzeitige Abwahl von Wahlbeamten - Berufsbeamtentum - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Der Grundsatz der parteipolitischen Neutralität gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und gilt gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) auch für kommunale Wahlbeamte einschließlich der gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 bay.GO im Zeitbeamtenverhältnis tätigen bayerischen berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (vgl. BVerwGE 81, 318 (322) [BVerwG 15.03.1989 - 7 C 7/88]).

    Im Hinblick auf diesen politischen Einschlag ihres Amtes hat der Senat die in einigen Bundesländern getroffenen Regelungen für zulässig erachtet, nach denen die kommunalen Wahlbeamten vom Gemeinderat schon vor dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit - teilweise sogar mit einfacher Mehrheit - durch Abwahl aus dem Amt entfernt werden können, wenn sie das Vertrauen des Rats verloren haben (BVerwGE 81, 318).

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Sie sind damit ihrerseits Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 43, 142 (149) [BVerfG 14.12.1976 - 2 BvR 802/75]; 70, 324 (354, 363); 80, 188 (220) [BVerfG 06.06.1989 - 2 BvL 6/89]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476)).
  • BVerwG, 02.07.1990 - 7 B 86.90

    Kein Anspruch auf mündlichen Vortrag in einem Bezirkstagsausschuß durch

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Die Ausschüsse sind fachlich spezialisierte Untergliederungen des Plenums und für ihr jeweiliges Aufgabengebiet dessen verkleinerte Abbilder; darum muß ihre Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 (222) [BVerfG 13.06.1989 - 2 BvE 1/88]; BVerfG, NJW 1991, 2474 (2476); Beschluß des Senats vom 2. Juli 1990 - BVerwG 7 B 86.90 - a.a.O.).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91
    Wie im staatlichen Bereich, so gilt auch hier, daß an nur vorbereitende Tätigkeiten nicht die gleichen demokratischen Legitimationsanforderungen zu stellen sind wie an die endgültige Willensbildung (vgl. BVerfGE 83, 60 (74) [BVerfG 31.10.1990 - 2 BvF 3/89]).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerwG, 31.05.1979 - 7 B 77.78

    Mindestfraktionsstärke in einem Gemeinderat

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (wie Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Die Übernahme der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden soll freilich sicherstellen, daß die Grundentscheidungen der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und Demokratie sowie für ein demokratisches Wahlverfahren in den Gemeinden und Gemeindeverbänden ebenfalls gelten (vgl. BVerfGE 52, 95 ; 83, 37 ; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).
  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung (vgl. Urteil vom 27. März 1992 a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteile vom 27. März 1992 a.a.O. und vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

    Ob der daraus abgeleitete verfassungsrechtliche Grundsatz einer stabilen parlamentarischen Mehrheitsbildung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unmittelbar und mit derselben Gewichtung auch für die Gemeindevertretung gilt, obwohl sie kein Parlament, sondern ein Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 117), und obwohl die kommunale Verwaltungsspitze wegen ihrer unmittelbaren Wahl durch die Stimmbürger keiner "parlamentarischen" Mehrheit in der Gemeindevertretung bedarf, muss hier nicht abschließend entschieden werden.

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