Rechtsprechung
   BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 2 Abs. 1 § 5; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 90, 154
  • NJW 1993, 1611 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 1285 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 369



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Wird zitiert von ... (122)  

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92  
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  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Wie oben erwähnt, setzt der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe bei allen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 63 Satz 2 iVm 65 Abs. 1 Satz 1, 70 SGB XII; hierzu näher unter 1-4 ) voraus, dass die Klägerin überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten für eine Haushaltshilfe aufgewendet hat, sie also im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl dazu: BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152, 157) eine Haushaltshilfe eingeschaltet und diese auf andere Weise bezahlt hat, oder dass sie der Haushaltshilfe die Bezahlung noch schuldet (erster Zurückverweisungsgrund).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94  
    Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - vgl. BVerwGE 90, 154 [156] m.w.N.; 96, 152 [154 f.]).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [156]; 90, 160 [162]; 94, 127 [133]; 96, 152 [155 ff.] m.w.N.).

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