Rechtsprechung
| BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 57.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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BBauG § 130 Abs. 2 S. 2
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 90, 208
- DVBl 1992, 1107
- DÖV 1992, 1059
- NVwZ 1993, 1201
- ZfBR 1992, 231
- ZfBR 1993, 43
Wird zitiert von ... (13)
- BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08
Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler …
Weitere negative Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen darf (wie Urteil vom 22. Mai 1992 BVerwG 8 C 57.90 BVerwGE 90, 208 ).*).Ein solcher Benutzungszwang ist typischerweise gegeben bei einem Hauptstraßenzug mit einer davon abzweigenden selbstständigen d.h. mehr als 100 Meter langen Stichstraße (vgl. die Urteile vom 11. Oktober 1985 BVerwG 8 C 26.84 BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 BVerwG 8 C 57.90 BVerwGE 90, 208 und vom 25. Februar 1994 BVerwG 8 C 14.92 BVerwGE 95, 176 ).
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Erschließungseinheit ist als quasi "negatives" Tatbestandsmerkmal, dass ihre Bildung nach einer im Zeitpunkt der Zusammenfassungsentscheidung anzustellenden Prognose nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der "Hauptstraße" führen darf (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 a.a.O. S. 209 f.).
Die Höhe der Beitragsbelastung wird nicht nur vom Umfang des für eine Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern auch von der Größe und Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke wesentlich bestimmt, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BauGB zu verteilen ist (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1992 BVerwG 8 C 57.90 BVerwGE 90, 208 ).
- BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97
Wann ist ein Grundstück wegemäßig erschlossen?
Richtig ist, daß die Bildung einer Erschließungseinheit eine funktionelle Abhängigkeit der Erschließungsanlagen voneinander voraussetzt, die hier ersichtlich nicht gegeben ist (vgl. dazu Urteile vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 47 S. 37 - BVerwGE 72, 143 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 1 - BVerwGE 90, 208 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 und zuletzt vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - Buchholz 406.1 1 § 130 BauGB Nr. 40 S. 1 BVerwGE 95, 176 ).Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles hat es das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Regel bezeichnet, daß eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 - Buchholz 906.11 § 127 BauGB Nr. 80 S. 18 ; vgl. auch Urteile vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 - BVerwGE 70, 247 , vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 , vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - a.a.O. S. 2 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 90, 208 - sowie zur Selbständigkeit von Privatwegen Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 - BVerwGE 66, 69 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 ).
- BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage", …
b) Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach (vgl. statt vieler Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 1 [3 f.]) zu den Anforderungen geäußert, die erfüllt sein müssen, um annehmen zu können, eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sei rechtmäßig.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2005 - 15 A 548/03
Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks
BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395 (397 f.); Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 (914 f.); Urteil vom 22.5.1992 - 8 C 57.90 -, DVBl. 1992, 1107 (1108). - BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 4.92
Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Bildung einer …
Die Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Entscheidung, eine (Haupt-)Straße und eine von ihr funktionell abhängige (Neben-)Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen ("Erschließungseinheit"; § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB), setzt voraus, daß die im Zeitpunkt dieser Entscheidung ermittelbaren Daten die Prognose erlauben, die gemeinsame Abrechnung werde im Vergleich zu einer Einzelabrechnung der Hauptstraße jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung der durch sie erschlossenen Grundstücke führen (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 -). - VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
Haupterschließungsstraße und Stichstraßen als Abrechnungseinheit; …
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. - VG Koblenz, 01.08.2011 - 4 K 1392/10
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge: Verfassungswidrig?
Sollen mehrere Erschließungsstraßen zu einer Einheit zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden, dann ist dies im Erschließungsbeitragsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG zur funktionellen Abhängigkeit möglich (BVerwG, Urteile vom 22.05.1992, - 8 C 4.92 -, NVwZ 1993, 1202 und - 8 C 57.90 -, BVerwGE 90, 208). - OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2010 - 4 L 451/08
Ermessensreduzierung auf Null i.R.d. Bildung einer Erschließungseinheit bei mehr …
Die Höhe der Beitragsbelastung wird nicht nur vom Umfang des für eine Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern auch von der Größe und Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke wesentlich bestimmt, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BauGB zu verteilen ist (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 ). - VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 2 S 1986/92
Einbeziehung der Kosten für Parkstreifen in den beitragsfähigen …
Ausgehend von dem äußeren Erscheinungsbild der Erschließungsstraße (zu dessen Maßgeblichkeit BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, DÖV 1992, 1059 = BWGZ 1992, 408) ist zum einen die Länge der Straße von deutlich über 100 m, vor allem aber der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich bei der Erschließungsstraße um eine Verbindung zwischen M und K Straße handelt, mögen auch lediglich wenige, dafür aber überdurchschnittlich große Grundstücke durch sie erschlossen sein. - VG Düsseldorf, 13.02.2003 - 12 K 5936/00 BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 (8 C 77.83), BVerwGE 70, 247 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19, vom 23. Juni 1995 (8 C 30.93), BVerwGE 99, 23 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80, und vom 16. September 1998 (8 C 8.97), NVwZ 1999, 997 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 14 m.w.N., wobei eine Entkräftung dieser "Regelvermutung" nur beim Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt, wenn nicht die Rechtsprechung des BVerwG sogar dahin zu verstehen ist, dass zwar Unter-, nicht aber Überschreitungen dieser "100 m- Grenze" möglich sind - in diesem Sinne offenbar OVG NW, Urteil vom 31. August 1998 (3 A 1222/92), HGZ 1999, 31 [JURIS], das eine 108 m lange Stichstraße betraf; vgl. auch zu einer 105 m langen Stichstraße BayVGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1994 (6 B 91.3414), BayVGHE 48, 1, sowie des Fehlens einer (rechtmäßigen) Bildung einer Erschließungseinheit, die hier vom Rat der Gemeinde O - wie sich aus den vorgelegten Sitzungsniederschriften vom 27. Juni 2000 ergibt - nicht einmal in Erwägung gezogen worden ist und zudem gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 EBS ohnehin nur in Form einer Satzung möglich gewesen wäre, im Übrigen materiell auch nur dann zulässig gewesen wäre, wenn voraussichtlich keine Mehrbelastung der Hauptstraßengrundstücke bei gemeinsamer Abrechnung einträte (Vorteilsgerechtigkeit), vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 (8 C 57.90), BVerwGE 90, 208; Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 34 ff., massive Zweifel bestehen dürften.
- VG Osnabrück, 03.05.2005 - 1 B 15/05
Straßenbaubeitrag; Straßenbaubeitragsrecht (selbständige Stichstraße)
- VG Gießen, 19.05.1999 - 2 E 1892/98
§ 127 BBauG, § 4 KAG HE, § 169 AO 1977, § 170 AO 1977
- VG München, 23.03.2010 - M 2 S 09.5048
Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verzicht; …
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