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   BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 21.91   

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BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 21.91 (https://dejure.org/1992,2530)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 (https://dejure.org/1992,2530)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - 7 C 21.91 (https://dejure.org/1992,2530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Ausnahmebewilligung Abfallentsorgungsanlage - Auswahl einer Entsorgungsanlage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Erweiterung des Zulassungsumfangs einer Abfallentsorgungsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 296
  • NVwZ 1993, 581
  • DVBl 1992, 1442
  • DÖV 1993, 200
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 85.88

    Entsorgungspflicht - Genehmigung für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 21.91
    Dementsprechend ist der Ausschluß der öffentlichen Entsorgungspflicht zugunsten einer "privaten" Entsorgungspflicht des jeweiligen Abfallbesitzers (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 AbfG) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. näher den Beschluß des Senats vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 85.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 35 = NVwZ 1990, 467 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    Im Wege der Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG können vielmehr nur Ausnahmen von der Benutzungspflicht für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (BVerwG, Beschluss von 17. Januar 1991 - 7 B 158.90 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 41) sowie Ausnahmen von Zulassungsgrund und -umfang einer vorhandenen Anlage (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 ) erteilt werden.
  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

    Im Wege der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG können nur Ausnahmen von der Benutzungspflicht für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen sowie Ausnahmen vom Zulassungsgrund und -umfang einer vorhandenen Anlage erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer, KrWG, 107. EL Juli 2012, § 28 Rn. 32 m.w.N.).

    Erst, wenn die Abfallentsorgungsanlage generell für andere Abfälle geöffnet werden sollte und nicht nur für den Einzelfall das vorhandene Benutzungshindernis beseitigt, ist der Bereich des über § 28 Abs. 2 KrWG Zulässigen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.).

    Insbesondere führt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (- 7 C 21.91 -, juris) hier zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

    Gerade die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21.91 -, juris Rn. 13 ff.) führt vor Augen, dass ein Vorgehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG "uno actu" mit einer Ausnahmezulassung für den Einzelfall, gestützt auf § 28 Abs. 2 KrWG, rechtlich zulässig ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.07.1992 (7 C 21.91), in dem es um die einmalige Beseitigung von 300 t Leimleder ging, das Gegensatzpaar der "wesentlichen Änderung" im Vergleich zur "einmaligen und begrenzten zulassungswidrigen Nutzung" herausgearbeitet.

    Soll dagegen eine einmalige und begrenzte zulassungswidrige Nutzung der Anlage ermöglicht werden, handelt es sich um die typische Situation der Ausnahme oder des Dispenses (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14).

    Dies bezieht sich nicht nur auf die abstrakte Eignung der Anlage als solcher, sondern auch, wie die Wendung "dafür" in § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verdeutlicht, auf Gegenstand und Umfang der Zulassung, etwa die zugelassenen Abfallarten und -mengen oder die Beseitigungstechnik (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14; Schomerus, in: Jacobi/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 28 Rn. 7; Lechtermann, in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 28 Rn. 33, 37).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

    Dies bezieht sich nicht nur auf die abstrakte Eignung der Anlage als solcher, sondern auch, wie die Wendung "dafür" in § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verdeutlicht, auf Gegenstand und Umfang der Zulassung, etwa die zugelassenen Abfallarten und -mengen oder die Beseitigungstechnik (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14; Schomerus, in: Jacobi/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 28 Rn. 7; Lechtermann, in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 28 Rn. 33, 37).

    Im Wege der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG können nur Ausnahmen von der Benutzungspflicht für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen sowie Ausnahmen vom Zulassungsgrund und -umfang einer vorhandenen Anlage erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer, KrWG, 107. EL Juli 2012, § 28 Rn. 32 m.w.N.).

    Erst, wenn die Abfallentsorgungsanlage generell für andere Abfälle geöffnet werden sollte und nicht nur für den Einzelfall das vorhandene Benutzungshindernis beseitigt, ist der Bereich des über § 28 Abs. 2 KrWG Zulässigen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.).

    Insbesondere führt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (- 7 C 21.91 -, juris) hier zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

    Gerade die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21.91 -, juris Rn. 13 ff.) führt vor Augen, dass ein Vorgehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG "uno actu" mit einer Ausnahmezulassung für den Einzelfall, gestützt auf § 28 Abs. 2 KrWG, rechtlich zulässig ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.07.1992 (7 C 21.91), in dem es um die einmalige Beseitigung von 300 t Leimleder ging, das Gegensatzpaar der "wesentlichen Änderung" im Vergleich zur "einmaligen und begrenzten zulassungswidrigen Nutzung" herausgearbeitet.

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

    Dies bezieht sich nicht nur auf die abstrakte Eignung der Anlage als solcher, sondern auch, wie die Wendung "dafür" in § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verdeutlicht, auf Gegenstand und Umfang der Zulassung, etwa die zugelassenen Abfallarten und -mengen oder die Beseitigungstechnik (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14; Schomerus, in: Jacobi/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 28 Rn. 7; Lechtermann, in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 28 Rn. 33, 37).

    Im Wege der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG können nur Ausnahmen von der Benutzungspflicht für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen sowie Ausnahmen vom Zulassungsgrund und -umfang einer vorhandenen Anlage erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Fluck/Frenz/Fischer, KrWG, 107. EL Juli 2012, § 28 Rn. 32 m.w.N.).

    Erst, wenn die Abfallentsorgungsanlage generell für andere Abfälle geöffnet werden sollte und nicht nur für den Einzelfall das vorhandene Benutzungshindernis beseitigt, ist der Bereich des über § 28 Abs. 2 KrWG Zulässigen überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 14 f.).

    Insbesondere führt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (- 7 C 21.91 -, juris) hier zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis.

    Gerade die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21.91 -, juris Rn. 13 ff.) führt vor Augen, dass ein Vorgehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG "uno actu" mit einer Ausnahmezulassung für den Einzelfall, gestützt auf § 28 Abs. 2 KrWG, rechtlich zulässig ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.07.1992 (7 C 21.91), in dem es um die einmalige Beseitigung von 300 t Leimleder ging, das Gegensatzpaar der "wesentlichen Änderung" im Vergleich zur "einmaligen und begrenzten zulassungswidrigen Nutzung" herausgearbeitet.

  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass alle nach dem Zweck der Bestimmungen zu beachtende Gesichtspunkte, auch die gegen die Entscheidung sprechenden Gegengründe ermittelt, gewürdigt und gewichtet werden (BVerwG Urteil vom 9.5.2012 NVwZ 2012, 1547, 1554 Rn. 49; BVerwGE 90, 296, 300).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme

    Ein Ermessensfehler ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann anzunehmen, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 , jeweils bezogen auf die Maßstäbe für behördliche Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO), oder wenn es bei seiner Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht (vgl. hierzu - ebenfalls bezogen auf § 114 Satz 1 VwGO - BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - DVBl 2017, 42 Rn. 33).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

    Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen, wenn die Behörde der Sache nach alle Voraussetzungen geprüft und bejaht und sodann eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat (Urteile vom 9. Juli 1992 - BVerwG 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 (299) [BVerwG 09.07.1992 - 7 C 21/91] und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 (304, 312 f. [BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94])).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1996 - 6 S 2472/94

    Keine Anrechnung des Erziehungsbeitrages nach KJHG § 39 als Einkommen der

    Ermessensfehlerhaft in diesem Sinne ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörden bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.1956, BVerwGE 3, 279; Beschl. v. 30.07.1990, BVerwGE 73, 48/51; Urt. v. 09.07.1992, BVerwGE 90, 296/300, 303) oder wenn sie umgekehrt Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.1974, BVerwGE 45, 309, v. 21.10.1980, BVerwGE 61, 105/111f., vom 27.05.1981, BVerwGE 62, 230/239 und vom 29.01.1991, BVerwGE 87, 335/341).

    Ein Ermessensfehler kann auch dann vorliegen, wenn die Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorschrift festzustellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.1992 a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 A 522/02

    Andienungspflicht bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung

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  • VGH Hessen, 12.03.1996 - 14 TH 2775/94

    Abfallbeseitigung: Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines

    In dem vom Vorgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1992 (Az.: 7 C 21.91, BVerwGE 90, 296) wurde die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 AbfG für die einmalige Entsorgung von 300 Tonnen Leimleder auf einer für diese Abfallart nicht zugelassene Deponie für zulässig erachtet unter Hervorhebung, daß damit eine einmalige und begrenzte zulassungswidrige Nutzung der Anlage ermöglicht werden sollte.
  • VG Minden, 11.08.2020 - 3 K 10513/17
  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 304/02

    Auswahlermessen; Beschwerdeprobe; Ermessensnichtgebrauch; Inverkehrbringen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2022 - 14 B 255/22

    Genehmigungserteilung zum Abbruch des Hauses unter der aufschiebenden Bedingung

  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01496

    Rückforderung von Subventionen für Ausbau der S-Bahn ...-...; Widerruf eines

  • VG Bremen, 13.05.2015 - 5 V 155/15

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung, Änderung von Lärmschutzauflagen -

  • OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 K 388/97

    Abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Planrechtfertigung für

  • VG Arnsberg, 03.04.2006 - 14 K 2327/05

    Wohin mit dem "beraubten" Abfall?

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