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   BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91   

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https://dejure.org/1992,61
BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bauleitplanung - Anpassung - Landesplanerisches Ziel - Nutzungsvorrang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 329
  • NJW 1993, 872 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 167
  • DVBl 1992, 1438
  • DÖV 1993, 118
  • ZfBR 1992, 280
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens bleibt es vorbehaltlich einer Steuerung durch Optimierungsgebote der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde überlassen, nach Maßgabe der von ihr konkret verfolgten Planungsziele zwischen den einzelnen Belangen ein Rangverhältnis zu schaffen (so die ständige Senatsrechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwGE 34, 301).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
    Die gemeindlichen Belange dürfen im Wege der Abwägung nur dann zurückgestellt werden, wenn und soweit die der Gemeinde im Vergleich zu anderen Gemeinden auferlegte Sonderbelastung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird und noch substantieller Raum für eine konkretisierende Bauleitplanung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 [BVerfG 23.06.1987 - 2 BvR 826/83]).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329, 333 f.) dargelegt, dass das Raumplanungsrecht eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festlegungen auf Gemeindeebene umfasst.

    Mit anderen Worten: Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung ergeben, sind "gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen" (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - a.a.O., S. 332).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 , im Anschluss an BVerfGE 76, 107 ).

    Ihr muss die substantielle Möglichkeit verbleiben, ihre städtebaulichen Interessen rechtzeitig und ausreichend in den Entscheidungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 335; Urteil vom 14. Dezember 2000 a.a.O., S. 289; Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 ).

    So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die regionalplanerische Ausweisung standortspezifischer Nutzungsarten (z.B. Vorranggebiet für Erholung) in der Regel naturräumlichen Zäsuren (Straßen, Schienenwege oder Flussläufe) folgt (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 336 f.), und nicht in Frage gestellt, dass solche Flächenfunktionszuweisungen "aus der Natur der Sache" gebietsscharf sein können.

    Die Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte der Standortplanung hängen zwar maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 334).

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