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   BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90   

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BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90 (https://dejure.org/1992,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 (https://dejure.org/1992,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 (https://dejure.org/1992,1050)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 177
  • NVwZ 1994, 174 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 628
  • FamRZ 1993, 544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83

    Freiwillige Erziehungshilfe - Öffentliche Jugendhilfe - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    Die Abgrenzung zwischen beiden Hilfearten erfolgt nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf (vgl. BVerwGE 77, 30 (33 f.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), ist aber im Einzelfall schwierig und von den Eltern des Minderjährigen oder sonstigen Personensorgeberechtigten, wenn sie über keine spezifische Fachkunde verfügen, in der Regel nicht zu leisten.

    Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Jugendhilfe nach dem hier noch anwendbaren Gesetz über Jugendwohlfahrt, in dem die Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe eingebunden war in ein System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe (vgl. BT-Drucks. III/2226 S. 27 zu § 62 sowie BVerwGE 77, 30 (33) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), die Abstufung gerade aber an dem Punkt, an dem die Zuständigkeit für die erzieherische Hilfe vom Jugendamt ("normale" Heimerziehung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 6 Abs. 2 JWG)) auf das Landesjugendamt (Freiwillige Erziehungshilfe in einem Heim (§ 69 Abs. 3 Satz 1 JWG)) überging, nur geringe Unterschiede aufwies (vgl. BVerwGE 77, 30 (33 ff.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]).

    Des weiteren hat das Verwaltungsgericht - unter zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien zwischen Freiwilliger Erziehungshilfe und anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 77, 30 (32 ff.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]) - festgestellt, daß Michael S. die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe vom Beklagten nach § 62 JWG verlangen konnte und diese Form der Hilfe vom Kläger im Jugendheim ... auch tatsächlich erhalten hat.

  • BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung - Zuständigkeitsabgrenzung -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    Insoweit gilt für die Vorleistungsnorm des § 43 SGB X nichts anderes als für § 28 Abs. 5 SchwbG F. 1979 (= § 31 Abs. 5 SchwbG F. 1986), den der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (BVerwGE 89, 39 (42 ff.) [BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) in ähnlicher Weise ausgelegt hat.

    Daß Bestandskraft, Tatbestands- und Bindungswirkung ablehnender Bescheide des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Erstattungsansprüchen des aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 1991 (BVerwGE 89, 39 (45 f.) [BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) eingehend dargelegt ... Auch die in § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I normierte Vorleistungsbefugnis bei Kompetenzkonflikten schließt es aus, dem ablehnenden Bescheid eines an diesem Kompetenzkonflikt beteiligten Leistungsträgers eine für den Erstattungsanspruch des Vorleistenden vorgreifliche Verbindlichkeit beizumessen.

    Insoweit gilt hier nichts anderes, als was der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (a.a.O. S. 46 f.) zu den Vorleistungsnormen des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979 und § 6 Abs. 2 RehaAnglG ausgeführt hat.

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    Der Senat ist deshalb davon ausgegangen, daß § 43 SGB I bei (örtlichen) Zuständigkeitskonflikten zwischen Jugendämtern grundsätzlich zur Anwendung kommen kann (vgl. BVerwGE 74, 206 (216) [BVerwG 15.05.1986 - 5 C 68/84]).

    Denn § 105 SGB X gewährt dem Jugendhilfeberechtigten keinen Anspruch auf (Vor-)Leistung durch den unzuständigen Leistungsträger, und § 11 Satz 2 JWG beschränkt die Zuständigkeit des Jugendamtes auf vorläufige Maßnahmen, gilt also nicht für Hilfeleistungen, die - wie die Heimunterbringung des Michael S. - von Anfang an auf Dauer angelegt sind (vgl. BVerwGE 74, 206 (216) [BVerwG 15.05.1986 - 5 C 68/84]).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    Derartige Ansprüche haben mit Wirkung vom 1. Juli 1983 (Art. 11 § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. S. 1450)) eine umfassende Kodifizierung in den §§ 103 ff. SGB X gefunden (vgl. BVerwGE 87, 31 (33 ff.) [BVerwG 18.10.1990 - 5 C 51/86]).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwGE 89, 81 (83 f.) [BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - (Beschlußabdruck S. 3) für den Sozialleistungsbereich "Sozialhilfe").
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    § 43 SGB I will nicht nur die Nachteile für den Leistungsberechtigten abwenden, die aus der institutionellen Gliederung des Sozialleistungssystems entstehen können (vgl. BVerwGE 66, 335 (341) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81] und Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 5 B 73.88 - (Buchholz 435.11 § 43 SGB I Nr. 1)), sondern auch verhindern, daß sich die Sozialleistungsbereichsinterne Verteilung von Aufgaben auf verschiedene Leistungsträger nachteilig auf die Verwirklichung der dem Bürger eingeräumten sozialen Rechte auswirkt.
  • BVerwG, 29.10.1992 - 5 B 87.92

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwGE 89, 81 (83 f.) [BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - (Beschlußabdruck S. 3) für den Sozialleistungsbereich "Sozialhilfe").
  • BVerwG, 23.11.1988 - 5 B 73.88

    Sozialleistungen besonderer Art - Anspruch auf Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    § 43 SGB I will nicht nur die Nachteile für den Leistungsberechtigten abwenden, die aus der institutionellen Gliederung des Sozialleistungssystems entstehen können (vgl. BVerwGE 66, 335 (341) [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81] und Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 5 B 73.88 - (Buchholz 435.11 § 43 SGB I Nr. 1)), sondern auch verhindern, daß sich die Sozialleistungsbereichsinterne Verteilung von Aufgaben auf verschiedene Leistungsträger nachteilig auf die Verwirklichung der dem Bürger eingeräumten sozialen Rechte auswirkt.
  • BVerwG, 05.08.1982 - 5 C 102.81

    Ausgleichsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern - Jugendhilferecht -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90
    Soweit sich die Revision in den soeben erörterten Zusammenhängen auf das Urteil des Senats vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 102.81 - (Buchholz 436.51 § 62 JWG Nr. 1 = FEVS Bd. 32, 133 (137 f.)) beruft, berücksichtigt sie nicht genügend, daß diese Entscheidung keinen Erstattungsanspruch aus vorläufiger Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I behandelt (dieser schied nach den Urteilsgründen vielmehr "offensichtlich" aus), sondern einen als Ausgleichs- bzw. "Abwälzungsanspruch" bezeichneten Erstattungsanspruch, der zwischen öffentlichen Leistungsträgern entstehe, wenn ein Nichtverpflichteter anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet habe.
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (stRspr, vgl zB BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr. 2 S 3; BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 24 mwN; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 104 S 222 mwN; BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwGE 91, 177, 185; BVerwGE 118, 52, 57 f).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 31.90

    Sozialhilferecht - Erwerbstätigkeit - Zuständigkeitskoflikte zwischen

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs (hier: der Jugendhilfe nach dem JWG), die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (wie Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der Senat hat in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 33.90 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß zuerst angegangen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Leistungsträger ist, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird.

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und an diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Jugendhilfe; BVerwGE 89, 81 sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - zur Sozialhilfe).

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 32.90

    Kostenerstattungsanspruch des Jugendamtes gegen den überörtlichen Träger der

    Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird (wie Urteil vom 19. November 1992 - in der Sache BVerwG 5 C 33.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der Senat hat in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom gleichen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 33.90 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß zuerst angegangen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Leistungsträger ist, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird.

    § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - BVerwG 5 C 33.90 - zur Jugendhilfe; BVerwGE 89, 81 [BVerwG 26.09.1991 - 5 C 14/87] sowie Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 5 B 87.92 - zur Sozialhilfe).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2434/02

    Anwendung der Vorschriften über ErstattungsansprüQualifizierung der Betreuung

    BVerwG, Urteil vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183).

    BVerwG, Urteil vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 12 A 510/08

    Zulässigkeit einer Berufung i.F.e. Erstattungspflicht für eine Erbringung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; Hamb. OVG, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 BS 78/04 -, FEVS 55, 567 (572); OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 1987 - 4 B 166/87 -, FEVS 37, 325 (326/327); OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 - m. w. N.

    vgl. zu diesen beiden entscheidenden Kriterien: BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2598/02

    Anspruch auf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Form einer Heimerziehung;

    Derartige Streitigkeiten durch Vorleistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers zu überbrücken, entspricht gerade dem Sinn des § 43 SGB I. vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 25.04

    Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -; Blindenhilfe, Zuständigkeit für -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 7 S 2689/99

    Erstattungsanspruch des erstleistenden Sozialleistungsträgers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 12 A 3962/06

    Bestimmung des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers für eine

  • LSG Hessen, 30.09.2009 - L 6 SO 142/08

    Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 16 A 2203/05

    Ansehung des Pflegewohngeldes nach dem Pflegegesetz NRW (PfG NRW) als

  • VG Braunschweig, 12.06.2003 - 3 B 268/03

    Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Förderlehrganges im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

  • VG Düsseldorf, 15.02.2002 - 21 K 7075/99

    Voraussetzung der Gewährung von Eingliederungshilfe; Abgrenzung zwischen den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 12 B 392/11

    Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie als stationäre Hilfe gem. § 33 SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2005 - L 16 B 20/05

    Krankenversicherung

  • BVerwG, 08.12.1993 - 5 B 137.92

    Anspruch auf Sozialhilfe gegen einen von mehreren Leistungsträgern - Erstattung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2019 - L 4 KR 7/19
  • VG Lüneburg, 27.02.2001 - 4 A 167/98

    Großelternpflege; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kostenerstattung

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