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   BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91   

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BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91 (https://dejure.org/1992,77)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 (https://dejure.org/1992,77)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 (https://dejure.org/1992,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nutzungszweck - Bebauungsplan - Wohnbedarf - Baulandqualität

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussenbereich; Bebauungsplan; Nutzungsbeschränkung; Einzelflächen; besonderer Wohnbedarf,

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: begriffe der "einzelnen Flächen" und des "besonderen Wohnbedarfs" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 318
  • NJW 1993, 2132 (Ls.)
  • MDR 1993, 646
  • NVwZ 1993, 562
  • DVBl 1993, 444
  • DÖV 1993, 391
  • ZfBR 1993, 138
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
    Eine derartige Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller kann hier bei einer Nichtigerklärung des Bebauungsplans eintreten, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, daß die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird oder wenn sie objektiv-rechtlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sogar zur Neubeplanung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61 = BauR 1992, 187 ; Dürr DÖV 1990, 136 ).

    Zu Recht hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem solchen Fall die Antragsbefugnis eines Planbetroffenen nicht an dem bereits durch die fehlerhafte Planung eingetretenen Planungsvorteil scheitern lassen (Urteil vom 17. Oktober 1989 - 5 S 839/89 - vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
    Der vom Normenkontrollgericht herangezogene Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) hat nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO abgesteckt.

    Im übrigen könnte das Vorliegen eines Nachteils auch bei Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) nicht verneint werden.

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vortragen ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht handgreiflich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
    Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1989 - 5 S 839/89

    Erschließung durch Wohnweg; Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrolle

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91
    Zu Recht hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem solchen Fall die Antragsbefugnis eines Planbetroffenen nicht an dem bereits durch die fehlerhafte Planung eingetretenen Planungsvorteil scheitern lassen (Urteil vom 17. Oktober 1989 - 5 S 839/89 - vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1992, a.a.O.).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen; § 9 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 BauGB erlauben eine bauplanerische Festsetzung unter Berücksichtigung sozialer Komponenten und personenspezifischer Wohnbedürfnisse, wobei der "besondere Wohnbedarf" von Personengruppen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB allerdings in baulichen Besonderheiten der Wohngebäude zum Ausdruck kommen muß und ein etwa geringes Einkommen dieser Personengruppe allein keinen besonderen Wohnbedarf i. S. dieser Vorschrift begründet (BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 318 [BVerwG 17.12.1992 - 4 N 2/91]).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2019 - 1 KN 64/15

    Bekanntmachung; Bekanntmachungsmangel; Ferienwohnen; Hauptsatzung; Sondergebiet;

    Hinzu kommt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann zu bejahen ist, wenn zu erwarten steht, die Gemeinde werde bei Unwirksamkeit einer Planung möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 -, juris, Rn. 7; Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10; Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, juris, Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

    Denn bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks kommt es im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf die objektive, sondern auf die subjektive Interessenlage an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 f.; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 58).
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