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   BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90   

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https://dejure.org/1993,513
BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 375
  • NJW 1993, 2762
  • MDR 1993, 1138
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)
  • NZS 1993, 417
  • FamRZ 1993, 1067
  • DVBl 1993, 791
  • DÖV 1993, 767
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Angesichts dieses für die Bestimmung der Tragweite des § 116 Abs. 1 BSHG maßgeblichen gesetzlichen Rahmens verletzt das Auskunftsverlangen des Beklagten nicht - wie der Kläger meint - sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, insbesondere nicht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied (vgl nur BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.4.2005 - 12 Cs 04.3362 - Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 8.4.1992 - 4 L 57/90 - für ausnahmsweise Teilrechtswidrigkeit BVerwGE 92, 330) .
  • LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15

    1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter

    Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12

    Sozialhilfe

    Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. zu alledem u.a. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG; vgl. ferner ausführlich Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 54, 55).

    Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die - wie bereits eingangs dargelegt - verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26).

    Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG).

    Steht die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Frage, hat der Auskunftspflichtige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs (heute nach § 93 SGB XII) auf sich entscheiden zu können (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Dabei hat der Sozialhilfeträger sicherzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Fragen in einem von ihm verwendeten Fragebogen nicht weiter geht, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Auch die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Vordruck, der dem angefochtenen Auskunftsersuchen beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht der Klägerin feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

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