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   BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92   

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BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92 (https://dejure.org/1993,338)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 (https://dejure.org/1993,338)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 (https://dejure.org/1993,338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück - Errichtbarkeitsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 157
  • NJW 1994, 602 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1206
  • DVBl 1993, 667
  • DÖV 1993, 1048
  • DÖV 1993, 716
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92
    Richtig ist ferner, daß zu diesen Voraussetzungen eine hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der abzurechnenden Anbaustraße aus zählt und daß das Eigentum der Klägerinnen an den Flurstücken 51 und 10 einerseits und dem Flurstück 69 andererseits eine dem Bundesrecht genügende Sicherung der verkehrlichen Erschließung des letztgenannten Grundstücks durch die T.Straße gewährleistet (vgl. BVerwGE 79, 1 (8 f.) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Sofern der erkennende Senat mit dieser Rechtsansicht von seiner Rechtsprechung etwa in den Urteilen vom 14. Januar 1983 (BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32) und vom 15. Januar 1988 (BVerwGE 79, 1 (8) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]) abweichen sollte, hält er an jener Rechtsprechung nicht mehr fest.

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 (BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt worden ist oder nicht, sofern die Beseitigung dieses Hindernisses nur entweder allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) steht oder - was auf dasselbe hinauskommt - ausschließlich an dessen nach Lage der Dinge gebotener, aber bisher verweigerter Mitwirkung scheitert.

    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa BVerwGE 85, 1 (4) [BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BauGB (Erlaß) bestimmt ist (vgl. BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).

  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 81.81

    "Erschlossensein" eines Grundstücks"

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92
    Sofern der erkennende Senat mit dieser Rechtsansicht von seiner Rechtsprechung etwa in den Urteilen vom 14. Januar 1983 (BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32) und vom 15. Januar 1988 (BVerwGE 79, 1 (8) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]) abweichen sollte, hält er an jener Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 (63 ff.)) scheiden Grundstücke, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht haben, einer bestimmten Anbaustraße wegen bebaubar und folglich beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zu werden, bereits aus dem Kreis der durch diese Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke aus.
  • BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92
    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa BVerwGE 85, 1 (4) [BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BauGB (Erlaß) bestimmt ist (vgl. BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).
  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).

    Dabei ist eine etwa bereits vorhandene Erschließung des Grundstücks, auch eines Hinterliegergrundstücks, durch eine andere Straße - wie sie hier durch die Straße "Hainweg" vorliegt - hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinter- und das Anliegergrundstück, durch das Ersteres von der Anbaustraße getrennt ist, im Eigentum derselben Person stehen (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Sollte das Hinterliegergrundstück bei der insoweit anzustellenden abstrakten Betrachtung aufgrund der von den Klägern eingewandten tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse auf Dauer keine Aussicht haben, mit Blick auf die Anbaustraße "Zum Teufelsberg" bebaubar zu werden i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB, würde dies gleichzeitig bedeuten, dass es bereits aus dem Kreis der durch diese Erschließungsstraße i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke ausscheidet (vgl. Urteile vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63 ff. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 163).

    Daneben kommt auch eine Vereinigung der beiden Grundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161 f.).

    Doch hat diese einzig von den Interessen des Grundeigentümers bestimmte Entscheidung keinen Einfluss auf die Erfüllung des Merkmals des Erschlossenseins i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 162).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ; stRspr.).

    In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (Urteil vom 26. Februar 1993 - a.a.O. S. 159 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 6 A 11031/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge - einheitliche öffentliche Verkehrseinrichtung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar ist, gehört ein Hinterliegergrundstück, das im Eigentum derselben Person(en) wie das Anliegergrundstück steht, zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157, juris).
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