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   BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92   

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BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 (https://dejure.org/1994,86)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten Operation oberhalb des Schwellenwertes - Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 95 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 5 GOZ - Gebührenbemessung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 117
  • NJW 1994, 3023
  • NVwZ 1995, 87 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1083
  • DÖV 1994, 959
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 04.01.1991 - 1 R 46/89

    Beamtenrecht; Gebühr; Angemessenheit; Beihilfe; Schwellenwert; Begründungsdefizit

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Der Senat folgt den Ausführungen des Berufungsgerichts sowie der in Nr. 1.3 der "Hinweise zum Gebührenrecht", Anhang zu den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften (a.a.O.), wiedergegebenen Stellungnahme des für das ärztliche Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums, wonach die Tatsache, daß eine Operation ambulant durchgeführt wird, als Begründung für ein Überschreiten des Schwellenwertes nicht ausreicht (ebenso OVG Saarlouis in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89 -).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87

    Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - ).
  • VG Gelsenkirchen, 23.06.1989 - 3 K 1621/88

    Fehlen einer ausreichenden schriftlichen Begründung i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2 GOÄ

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Auch soweit es üblich geworden sein und hingenommen werden sollte, daß Ärzte überwiegend ohne Rücksicht auf den Einzelfall den Schwellenwert ansetzen (vgl. dazu Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat über Erfahrungen mit der GOÄ vom 23. Dezember 1985, BR-Drucks. 625/85, S. 17 f.), ändert dies nichts an der Rechtslage, insbesondere nicht daran, daß auch die Mehrzahl schwierigerer und aufwendigerer Behandlungsfälle im Rahmen der Regelspanne abzugelten ist (vgl. neben dem genannten Bericht der Bundesregierung insbesondere Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 - m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.05.1988 - 6 U 286/87

    Richtige Ermessensausübung bei der Festlegung einer Gebühr für eine ärztliche

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit die ambulante Ausführung einer üblicherweise im Krankenhaus vorgenommenen Operation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ innerhalb der Regelspanne zwischen dem einfachen und 2, 3-fachen Satz Berücksichtigung finden kann, und inwieweit innerhalb dieser Regelspanne die vom Arzt nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Gebührenansatzes gerichtlich nachzuprüfen ist (vgl. dazu einschränkend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 1988 - 6 U 286/87 - <NJW 1988, 2309>).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92

    Beihilfefähigkeit eines Rechnungsteilbetrages für eine zahnärztliche Behandlung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
    Anders als in den durch Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 25.92 u.a. - entschiedenen sieben Streitsachen bedarf es im vorliegenden Falle einer abschließenden Prüfung, ob der Arzt der Klägerin zu Recht den streitigen Mehrbetrag von rund 183 DM in Rechnung gestellt hat.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]).«.

    Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227) u. a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe.

    Soweit der Berufung stattgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil das Urteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - u. a. abweiche.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227) liegt in der Sache nicht vor.

    Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei.

    Es ging insoweit von dem in den Urteilen vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen.

    Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [a.a.O. S. 122] und - BVerwG 2 C 17.92 - [a.a.O.]).

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    So soll die Regelspanne für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen (vgl. AG Essen NJW 1988, 1525, 1526; zu Fällen, in denen ein Faktor über dem Schwellenwert verlangt wurde, BVerwGE 95, 117, 122 f; VG Frankfurt MedR 1994, 116, 117; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 1999 - RO 1 K 99.25 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2002 - 26 K 2998/00 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, Teilurteil vom 10. Mai 2002 - 17 K 4991/01 - juris Rn. 26, Haberstroh, VersR 2000, 538, 540; Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. Stand 1. Juli 1999, § 5 Rn. 1 Anm. 1.2; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387, und in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 5 GOÄ Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16

    Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des

    vgl. - eindeutig in diesem Sinne - BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, juris, Rn. 12; wohl auch Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, juris, Rn. 17; siehe ferner ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15.OVG -, n. v., Seite 11 ff. des amtl.
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