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   BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93   

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https://dejure.org/1994,6
BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - Gesetzgebungskompetenz - Ermächtigungsgrundlage - Grundsatz der Gleichbehandlung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 188
  • NJW 1995, 475 (Ls.)
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1102
  • NZV 1994, 376 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1155
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Die grundgesetzliche Finanzverfassung stellt eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung dar (vgl. BVerfGE 55, 274 (300); 78, 249 (266)).

    Diese Ordnung würde gestört, wenn unter Rückgriff auf die jeweilige Sachgesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben erhoben werden könnten und damit weiterer Zugriff auf die Ressourcen des Bürgers genommen werden könnte (vgl. BVerfGE 55, 274 (300 ff.)).

    Im allgemeinen wird hierzu auf die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 AO verwiesen (vgl. BVerfGE 7, 244 (251); 29, 402 (408 f.); 36, 66 (70); 55, 274 (298 ff.)).

    Er darf als Gebühr - wie erörtert - keine verdeckte Steuer einführen (vgl. auch BVerfGE 20, 257 (269)) und ebenso nicht eine verdeckte, die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende Sonderabgabe (dazu BVerfGE 55, 274 (297 ff.); 57, 139 (167); 67, 256 (274 ff.); 75, 108 (147); 78, 249 (266); 81, 156 (186 f.); 82, 159 (178 ff.)).

    Die darauf beruhenden finanziellen Belastungen entsprechen ersichtlich der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (vgl. etwa BVerfGE 55, 274 (303); 66, 214 (223)).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Hierbei hat er eine weitgehende Gestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 77, 170 (214 f.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Von Verfassungs wegen wird nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt, denn jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom 16.5.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 39).

    Es ist gerade die politische Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers und des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, darüber zu befinden, ob er eine amtliche Leistung gebührenpflichtig machen will (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38; Wahlen, a.a.O., S. 45).

    Vielmehr gibt es in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37).

    Der Gesetzgeber ist frei, von dem im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz zugrunde gelegten System im Einzelfall abzurücken und einen insoweit eigenen Begriff der Amtshandlung zugrunde zu legen (vgl. zum LuftVG : BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 42).

    Mit der Gebühr zieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht angesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger für einen einem anderen Vorteile verschaffenden Aufwand aufkommen müsste (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die der Gebührenpflicht unterworfene Maßnahme der Gefahrenabwehr diene vorwiegend dem Interesse der Allgemeinheit; denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 ; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 ).

    Es ist Sache des Gesetzgebers, dieses Spannungsverhältnis zu bestimmen, zu gewichten und sachgerechte Regelungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 zur Luftsicherheitsgebühr).

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Luftverkehr umfasst daher als Annex jedenfalls die Befugnis, Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren zu treffen, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren (vgl., mit im Einzelnen unterschiedlichen Abgrenzungen, jeweils aber mindestens die eben genannte Regelungskompetenz einschließend, BVerwGE 95, 188 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 350 ; Laschewski, Der Einsatz der deutschen Streitkräfte im Inland, 2005,S. 130; Paulke, Die Abwehr von Terrorgefahren im Luftraum, 2005, S. 24; Burkiczak, NZWehrr2006, S. 89 ; Schenke, NJW 2006, S. 736 ; Odendahl, Die Verwaltung 38 , S. 425 ; Baldus, NVwZ 2004, S. 1278 ; Gramm, NZWehrr 2003, S. 89 ).
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