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   BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92   

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BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92 (https://dejure.org/1994,340)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 (https://dejure.org/1994,340)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 (https://dejure.org/1994,340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von Mängeln - Mängel im Prüfungsverfahren - Materieller Bewertungsfehler - Rechtsbehelfsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Ausschlußfrist für die Rüge von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 126
  • NJW 1995, 2650 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 492
  • DVBl 1994, 1373
  • DÖV 1995, 115
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinanderstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; aus jüngster Zeit Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323).

    Nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (st.Rspr. vgl. u. a. das bereits angeführte Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -) obliegt es dem Prüfling u. a., sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren.

    Das sind typischerweise diejenigen Fälle, in denen als Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Prüflings entweder als solche oder aber in ihren Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, so daß sie schon deshalb nicht zutreffend materiell beurteilt werden kann (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).

    Diese Erkenntnis ist indessen nicht neu oder weiter klärungsbedürftig, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Wesen und die Bedeutung von Mängeln im Prüfungsverfahren und ihre Auswirkungen auf die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses (vgl. z. B. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 28.92
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinanderstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; aus jüngster Zeit Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323).

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323 - verwiesen, mit dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1992 - VGH 3 B 91.3117 - aufgehoben worden ist.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 6 B 12.93

    Apotheker - Prüfung - Krankheitsbedingter Rücktritt - Unverzügliche Mitteilung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
  • BVerwG, 25.07.1979 - 7 CB 68.79

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Soweit der 1. Wehrdienstsenat sowie auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (vom 11. Januar 1977 - BVerwG I WB 32/76 - ZBR 1978, 72 und vom 25. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 68.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 118) eine in Einzelaspekten hiervon abweichende Auffassung vertreten haben, hält der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat hieran nicht mehr fest.
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
  • BVerwG, 11.01.1977 - 1 WB 32.76
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Soweit der 1. Wehrdienstsenat sowie auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (vom 11. Januar 1977 - BVerwG I WB 32/76 - ZBR 1978, 72 und vom 25. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 68.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 118) eine in Einzelaspekten hiervon abweichende Auffassung vertreten haben, hält der nunmehr für das Prüfungsrecht zuständige 6. Senat hieran nicht mehr fest.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
    Einer solchen Regelung, die dazu führt, daß der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht nicht entgegen; hieran haben auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 sowie 84, 59) nichts geändert.
  • VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09

    Rüge der Bewertung einzelner Prüfungsteile; Abgrenzung von Mängeln im

    a) Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren, d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, und Bewertungsmängeln, d.h. Fehlern im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, S. 126 ff.).

    Während Mängel in Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. wiederum grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133; Niehues, a.a.O., Rdnr. 513; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rdnr. 242; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 115; jeweils m.w.N.).

    30 Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 129 f.).

    Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung schon objektiv aus, weil es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 134 f.; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 29. November 2006 - 9 S 987/06 -, juris Rdnr. 17; Hess. VGH, Urt. v. 30. November 2006 - 8 UE 674/06 -, n.v.; Niehues, a.a.O., Rdnr. 504).

    Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, die Begründung ihrer Einwendungen im Verlauf des Rechtsschutzverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu variieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133).

    Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, S. 871 [872]).

    Einen derartigen Bewertungsmangel könnte er vor Gericht auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96

    Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit

    An diese - verfassungsrechtliche nicht zu beanstandende - Auslegung und Anwendung des Landesrechts wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (zur Gültigkeit einer solchen Ausschlußfrist vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 333).
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Deshalb wird die Verletzung, auch wenn sie ungeheilt bleibt, mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich unbeachtlich (vgl zur Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht BVerwGE 96, 126, 129 ff, Juris-RdNr 18 f) .
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