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   BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92   

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BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92 (https://dejure.org/1994,94)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 (https://dejure.org/1994,94)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 (https://dejure.org/1994,94)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes minderjähriges Kind während der vom Kind in einem Schulinternat verbrachten Schultage im Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers - Auswirkungen einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 152
  • NJW 1995, 1769 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 276
  • DVBl 1994, 1314
  • DÖV 1995, 71
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, schließt den Sozialhilfeanspruch aus (wie BVerwGE 90, 154).

    Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" betont (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m.w.N.).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Denn der Rechtsprechung zu den beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

    Über eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, kann daher nicht hinweggesehen werden; sie schließt den Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87];Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - ).

    Denn insoweit müßte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

    Dem Klagebegehren des Klägers könnte ferner nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe willen über eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter (oder Selbsthilfe) nur hinwegzusehen ist, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    So hat der erkennende Senat einen Anspruch auf Krankenhilfe (Kosten der zahnärztlichen Behandlung) und einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Übernahme von Renovierungskosten für eine Wohnung) verneint, weil der Bedarf zwischenzeitlich, d.h. nach Antragstellung, gedeckt worden, die Bedarfsdeckung aber nicht so dringend gewesen war, daß sie nicht bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers hätte hinausgeschoben werden können (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Denn der Rechtsprechung zu den beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

    Denn insoweit müßte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    Dem Klagebegehren des Klägers könnte ferner nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe willen über eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter (oder Selbsthilfe) nur hinwegzusehen ist, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

    So hat der erkennende Senat einen Anspruch auf Krankenhilfe (Kosten der zahnärztlichen Behandlung) und einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Übernahme von Renovierungskosten für eine Wohnung) verneint, weil der Bedarf zwischenzeitlich, d.h. nach Antragstellung, gedeckt worden, die Bedarfsdeckung aber nicht so dringend gewesen war, daß sie nicht bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers hätte hinausgeschoben werden können (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]).

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Denn der Rechtsprechung zu den beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 18.90

    Sozialhilfe - Haushalt - Weiterführung - Anspruch - Kostenübernahme - Entgelt für

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Dies ergibt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers anordnet, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 79, 46 [BVerwG 04.02.1988 - 5 C 89/85];Senatsurteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - ).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß das Bundessozialhilfegesetz Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einräumt (vgl. BVerwGE 55, 148 [BVerwG 15.12.1977 - 5 C 35/77]; 89, 192 [BVerwG 13.12.1991 - 8 C 49/90]; Senatsurteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 26.86

    Hilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Beschaffungshilfe

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27) , ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Legt der Hilfesuchende - wie hier - innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf ein und muss die Hilfegewährung erst erstreiten, kommen also auch Leistungen für die Vergangenheit in Betracht (vgl nur BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr 14 mwN; Bundesverwaltungsgericht vom 23.6.1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152, 154 f) .
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass vor allem der ortsnahe Träger eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen kann (vgl BVerwGE 96, 152; 97, 103; vgl dazu auch Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 13 mwN).
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