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   BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93   

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https://dejure.org/1994,161
BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 (https://dejure.org/1994,161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung - Restitutionsausschluß

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluß; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung; Unternehmensrestitution; Gesellschafter; Antragsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 183
  • NJW 1994, 2714
  • ZIP 1994, 1318
  • NVwZ 1994, 1209 (Ls.)
  • NJ 1994, 359
  • NJ 1995, 103
  • WM 1994, 1772
  • DB 1994, 1925
  • DÖV 1994, 969
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Dieser Restitutionsausschluß ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 90) als verfassungsgemäß bestätigt worden.

    Für diese Enteignungen hat bereits das Bundesverfassungsgericht a.a.O. die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht und zur Begründung ausgeführt, ihnen sei regelmäßig die Beschlagnahme des betreffenden Vermögensobjekts auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.4) vorangegangen, die den deutschen Stellen den Zugriff auf das Vermögensobjekt vermittelt habe; darüber hinaus zeige sich die maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht darin, daß die SMAD im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10) die durchgeführten Enteignungen ausdrücklich bestätigt habe (BVerfGE 84, 90 (113 f.)).

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß sogar solche Enteignungen dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterliegen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 (115)).

  • VG Dresden, 13.10.1993 - II K 1296/92
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung seines Urteils (VIZ 1994, 195) ausgeführt: Die infolge des Restitutionsantrags der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 a VermG wiederaufgelebte ehemalige Brambacher Sprudel GmbH sei Berechtigte im Sinne von § 2 VermG, weil ihr Vermögen entschädigungslos enteignet worden sei (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93
    Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. dazu näher Urteil des Senats vom 29. April 1994 - 7 C 47/93 -).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

    Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht kann schließlich in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden (vgl. dazu BVerwGE 96, 183).

    Sie betrafen lediglich die Enteignung von Vermögenswerten mit ausländischer Beteiligung; die deutschen Stellen, denen beschlagnahmtes Vermögen zur Verwertung übergeben war, wurden verpflichtet, die Enteignung nicht auf die ausländische Beteiligung zu erstrecken, sondern diese weiterzuführen (vgl. BVerwGE 96, 183 (187 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 ff.]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher

    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - (BVerwGE 96, 183 [186 ff.]) und vom.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Mit dieser Bestätigung hatte die Sowjetunion ausdrücklich auch die Verantwortung für die durchgeführte Enteignung im Einzelfall übernommen, und zwar unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Enteignungsvoraussetzungen überprüft hatte und ob ihr dabei die ausländische Beteiligung bekanntgeworden war (BVerwGE 96, 183 [188]).

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