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   BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93   

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https://dejure.org/1994,4423
BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 6 P 3.93 (https://dejure.org/1994,4423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Soldaten - Anwendbares Recht - Ziviler Verwaltungsdienstposten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 28
  • NVwZ 1995, 498 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 93
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93
    Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die entsprechende Anwendung des für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten geltenden §§ 76 Abs. 1 BPersVG stehe im Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 -.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 07.11.1991 - 1 WB 160.90

    Personalvertretung - Rechtsweg Wehrdienstgericht - Laufbahnentwicklung -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93
    Dem Versuch, Soldaten etwa unter Berufung auf den Gleichheitssatz die gleiche personalvertretungsrechtliche Stellung zu verschaffen, die für Beamte, Angestellte und Arbeiter gilt, ist auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - (BVerwGE 93, 188 ) entgegengetreten; er hat dem Wunsch eines für die Personalratstätigkeit freigestellten Unteroffiziers nicht entsprochen, hinsichtlich der Förderung während der Zeit der Freistellung anderen Personalratsmitgliedern gleichgestellt zu werden.
  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter, nicht jedoch Soldaten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 357; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 29 f.; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 36 f.).

    Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, in Bezug auf die Beteiligungsrechte alle Soldaten nach Möglichkeit gleichzubehandeln, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 41).

    e) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte, als die sich die Umstrukturierung und Ausweitung der Interessenvertretung der Soldaten darstellt, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen zusteht (Beschluß vom 3. Juli 1991, a.a.O., S. 367; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - a.a.O. S. 33; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - a.a.O. S. 42).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit;

    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31 f.).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92

    Personalvertretung - Stufenvertretung - Soldaten - Abordnung

    Auch die hier vom Oberbundesanwalt sowie vom Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 4 A 10778/92 -, der durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 3.93 - ebenfalls aufgehoben worden ist, für angebracht gehaltene entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 auf die Personalangelegenheit eines Soldaten scheitert an der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage.
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