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   BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93   

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BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93 (https://dejure.org/1994,324)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1994 - 11 C 14.93 (https://dejure.org/1994,324)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1994 - 11 C 14.93 (https://dejure.org/1994,324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BayVwVfG Art. 61
    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • Wolters Kluwer

    Koppelung der Einbürgerung an die Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen - Formwirksamer Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnisvertrages - Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung bei einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Leistungsklage auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 326
  • NJW 1995, 1104
  • NVwZ 1995, 691 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 554 (Ls.)
  • DVBl 1995, 675
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vor allem BVerwGE 77, 164) sind entwicklungspolitische Interessen des Staates Belange, die einer Einbürgerung nach § 9 RuStAG entgegenstehen können.

    Eine Verfestigung der Lebensverhältnisse setzt dabei einen langen Aufenthalt, die Bewährung der Ehe, ein fortgeschrittenes Lebensalter und eine feste berufliche Position voraus (vgl. BVerwGE 77, 164 ).

  • BVerwG, 15.02.1961 - V C 105.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 ; BGHZ 89, 250 ).
  • BGH, 28.04.1994 - III ZB 25/92

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Rückzahlung staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (ebenso BGH, Beschluß vom 28. April 1994 - III ZB 25/92 -).
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Dies ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 ; BGHZ 89, 250 ).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Fehlt somit eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, so richtet sich die Antwort auf die Frage, ob die Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB, BGHZ 97, 312 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.1991 - 9 L 362/89

    Zulässigkeit; Mehrkostenvereinbarung; Leistungsgebundene Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Dabei kann offenbleiben, ob Schriftform nach § 57 VwVfG gemäß § 62 Satz 2 VwVfG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz immer Urkundeneinheit verlangt (so OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1991 - OVG 9 L 362/89 - <NJW 1992, S. 1404/1405>; Meyer /Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Auflage 1982, § 57 Rn. 3; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 1986, § 69 IV 1; Obermayer, VwVfG, 2. Auflage 1990, § 57 Rn. 10; Kopp, VwVfG, 5. Auflage 1991, § 57 Rn. 4) oder ob von einem entsprechenden Erklärungsbewußtsein getragene, mit Bindungswillen abgegebene schriftliche Vertragserklärungen durch Schriftwechsel einen formgültigen öffentlich-rechtlichen Vertrag zustande bringen können (so Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 57 Rn. 11; Knack/Möllgaard, VwVfG, 4. Auflage 1993, § 57 Rn. 1; Weihrauch, VerwArch 1991, 5.543 ff.).
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Ob ein solches Rechtsgeschäft dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich nach seinem Gegenstand und Zweck, d.h. es kommt darauf an, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bürgerlichen oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BGHZ 102, 343 ).
  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 33/90

    Verrechnung zwischen Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag,

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Dies hat Auswirkungen auf die Interpretation des § 57 VwVfG, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (vgl. auch BSGE 69, 238 ff.).
  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 230.79

    Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei einer Einbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    Die genannten öffentlichen Belange können einem Einbürgerungsbegehren nach § 9 Abs. 1 RuStAG indessen nur dann entgegengehalten werden, wenn dem Einbürgerungsbewerber das Stipendium als Ausbildungsbeihilfe zu entwicklungspolitischen Zwecken gewährt worden ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 230.79 - ).
  • BVerwG, 04.11.1991 - 7 B 53.91

    Rechtsweg - Überprüfungsverfahren - VwGo ÄndG

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93
    § 17 a Abs. 5 GVG stand dieser Prüfung nicht entgegen; denn diese Vorschrift fand im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weil die Entscheidung, gegen die die Berufung gerichtet war, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - ).
  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Die Vereinbarung betrifft nach ihrem Gegenstand und Zweck einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (zu diesem Erfordernis s. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 ; Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 ).

    Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG findet auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde (oder Gemeinde) Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 ; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 - NVwZ 1991, 583 ; VGH München, Urteil vom 11. April 1990 - NVwZ 1990, 979 ; OVG Koblenz, Urteil vom 28. November 1991, DVBl 1992, 785 ).

    Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt z.B. vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger nach dem einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 ; Beschluß vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG S. 14 = NVwZ 1991, 574).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    § 4 des Vertrages betrifft nach seinem Gegenstand und Zweck einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (zu diesem Erfordernis vgl. Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 und vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 ).

    § 56 Abs. 1 VwVfG findet auch auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. Urteile vom 24. August 1994 - BVerwG 11 C 14.93 - BVerwGE 96, 326 und vom 16. Mai 2000, a.a.O. S. 167 m.w.N.).

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Wirksamkeit eines im

    Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion in dem Sinne, dass die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsabschluss geschützt werden sowie Beweisfunktion und wirkt damit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten entgegen (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 56 RdNr 2 f, Stand 09/14; Diering in ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 56 RdNr 3; Nielsson in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 56 RdNr 22; ebenso zu der mit § 56 SGB X wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 57 VwVfG: BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16) .

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schriftform durch einen Schriftwechsel der Beteiligten erfüllt werden könnte (offengelassen: BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 332 = juris RdNr 21; ablehnend: OVG Niedersachsen Urteil vom 25.7.1997 - 1 L 5856/95 - NJW 1998, 2921) , wären diese Voraussetzungen hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt.

    Damit übereinstimmend haben sowohl das BSG (Urteil vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 2 = juris RdNr 24) als auch das BVerwG (Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326 = juris RdNr 22; Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16) die Anforderungen, die entsprechend § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Urkundeneinheit zu stellen sind, bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag eigenständig definiert.

    Formvorschriften seien nicht Selbstzweck und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 19.5.2005 - 3 A 3/04 - NVwZ 2005, 1083 = juris RdNr 16; BVerwG Beschluss vom 28.1.2010 - 9 B 46/09 - juris RdNr 3) .

    Für das Schriftformerfordernis sprechen danach neben der Warnfunktion vor allem Beweisgründe; dem Bürger sollen vor allem Nachweisschwierigkeiten bei Ansprüchen gegen die Verwaltung erspart werden (BVerwG Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - BVerwGE 96, 326, 333 f = juris RdNr 22 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines VwVfG, BT-Drucks 7/910 S 81 zu § 53 - Schriftform) .

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