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   BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93   

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BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93 (https://dejure.org/1994,129)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1994 - 7 C 47.93 (https://dejure.org/1994,129)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1994 - 7 C 47.93 (https://dejure.org/1994,129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung - Verfassungsmäßigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignung; Liste 1; Kriegsverbrecher; Naziaktivisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 8
  • NJW 1994, 2777
  • ZIP 1994, 1054
  • NVwZ 1994, 1208 (Ls.)
  • NJ 1994, 538
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG, der seinerseits als formell und materiell gültiges Verfassungsrecht bewertet wurde, als verfassungsgemäß bestätigt worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die den Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich absichernde Vorschrift des Art. 143 Abs. 3 GG u. a. deshalb als gültiges, den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG genügendes Verfassungsrecht angesehen, weil die Sowjetunion im Verlaufe der zur Wiedervereinigung Deuschlands führenden Verhandlungen darauf bestanden habe, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig zu machen, und weil die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Wiedervereinigung zu erreichen (BVerfGE 84, 90 (127 f.)).

    Das Vermögensgesetz will im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 vermögensentziehende oder - beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (126); BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - 7 C 11/93 und 95, 284).

    Sie wollte - wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat (BVerfGE 84, 90 (128)) - die ihren früheren rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprechenden Maßnahmen nicht nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt sehen.

    In Übereinstimmung mit diesem Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses hat das Bundesverfassungsgericht dessen Inhalt als Verbot umschrieben, die Enteignungen als nichtig zu behandeln und ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen (BVerfGE 84, 90 (121)).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 84, 90 (122 ff.)), daß die in der sowjetischen Besatzungszone und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchgeführten Enteignungen Akte einer fremden Staatsgewalt seien, für die die Bundesrepublik Deutschland nicht einstehen müsse, und daß Enteignungen, die auf der Gebietshoheit eines anderen Staates beruhen, sowohl nach deutschem internationalen Enteignungsrecht als auch nach Völkerrecht im Inland grundsätzlich als wirksam angesehen würden (sog. Territorialitätsprinzip).

    Auch den von dortigen Enteignungen Betroffenen war ebenso wie den Opfern der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone nach bundesdeutschem Recht "keine vermögenswerte, durchsetzbare Rechtsposition verblieben" (BVerfGE 84, 90 (123)), die ihnen vom Vermögensgesetz genommen worden wäre.

    Es ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 davon ausgegangen, daß Enteignungen dann im Sinne dieser Vorschrift eine besatzungshoheitliche Grundlage haben, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)).

    Denn eine solche Zustimmung ist zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erforderlich; vielmehr kann die Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht und damit die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignungen auch aus anderen Indizien erschlossen werden (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)).

  • KG, 26.04.1991 - 7 W 1908/91

    Rückgabeansprüche einer Erbengemeinschaft ; Antrag auf Eintragung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    b) Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung für die vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht (ebenso KG, DtZ 1991, 298 f.; OVG Berlin, VIZ 1992, 405).
  • OVG Berlin, 11.06.1992 - 8 S 94.92
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    b) Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung für die vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht (ebenso KG, DtZ 1991, 298 f.; OVG Berlin, VIZ 1992, 405).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    In dieser Weise ist das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bereits vor der Änderung des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz verstanden worden, wobei das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung des Vermögensgesetzes ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (BVerfGE 86, 15 (24)).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    Der Senat wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfGE 33, 199 (203); 84, 348 (358)).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 11.93

    Vermögensfragen - Enteignung - Aufbaugesetz

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    Das Vermögensgesetz will im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 vermögensentziehende oder - beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (126); BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - 7 C 11/93 und 95, 284).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93
    Der Senat wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfGE 33, 199 (203); 84, 348 (358)).
  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (11) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu veantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Während die auf diesem Befehl aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits im Jahre 1948 abgeschlossen worden waren, kam es im sowjetischen Sektor von Berlin, bedingt durch den Vier-Mächte-Status der Stadt, zu Verzögerungen (vgl. dazu bereits das die Liste 1 betreffende Urteil 7 C 47/93 (16 f.)); dort wurde nämlich, wie dargelegt, das Einziehungsgesetz erst im Februar 1949 von dem aus der Spaltung der Stadt Ende 1948 hervorgegangenen sog. demokratischen Magistrat beschlossen und in zwei Schritten vollzogen, wobei sich der zweite Vollzugsschritt - die Verabschiedung und Bekanntgabe der Listen 3 und 4 - bis Ende 1949 hinzog.

    Insbesondere wird das Klagebegehren entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch einen Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gemäß § 1 Abs. 6 VermG gerechtfertigt, der gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG durch einen Restitutionsausschluß nach dieser Vorschrift nicht berührt wird, d. h. nicht deswegen entfällt, weil der zurückzugebende Vermögenswert in der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]).

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Damit steht zugleich die Verfassungsgemäßheit der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fest, wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (9 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] ausgeführt hat.

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen.

    Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift dient der Klarstellung, daß die in § 1 Abs. 6 VermG vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]).

  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Während der DDR vor allem an der Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse gelegen war, war für die Sowjetunion entscheidend, daß sie nicht durch die Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte im Wege der Wiedergutmachung dem Vorwurf ausgesetzt sein wollte, sie habe während der Besatzungszeit staatliches Unrecht verübt oder zugelassen (vgl. BVerfGE 84, 90 [127 f.]; BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [11]).
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