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   BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92   

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BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92 (https://dejure.org/1994,59)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1994 - 3 C 17.92 (https://dejure.org/1994,59)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1994 - 3 C 17.92 (https://dejure.org/1994,59)
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Berliner Rettungsdienstgesetz

Art. 12 GG, Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols, Art. 3 Abs. 1 GG, Bevorzugung von gemeinnützigen Einrichtungen;

§§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notfallrettung - Ungleichbehandlung Privater Rettungsdienste mit Gemeinnützigen - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 79
  • NJW 1995, 3067
  • NVwZ 1996, 66 (Ls.)
  • DÖV 1995, 689
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.01.1988 - 3 C 48.85

    Lebensmittel - Kennzeichnungsvorschriften - Neuordnung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 Nr. 2 und vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148, 160 = Buchholz 451.81 § 6 a Nr. 3) ist für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.
  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Sind wie im vorliegenden Fall die zur abschließenden Beurteilung des geltend gemachten Klageanspruchs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil bereits getroffen, so steht es nach § 144 Abs. 3 VwGO angesichts des § 565 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 VwGO im Ermessen des Senats, selbst abschließend zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 Nr. 224).
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Das gilt auch für das Revisionsgericht, denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur die Aufgabe, die angefochtene Entscheidung auf eine Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) hin zu prüfen, sondern es hat auch die Kompetenz, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 VwGO ) und damit selbst Recht unmittelbar anzuwenden (vgl. zur Berücksichtigung während des Revisionsverfahrens eingetretener Rechtsänderungen bereits Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - BVerwGE 1, 291 = Buchholz 332 § 72 Nr. 2 zum damaligen BVerwGG).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 Nr. 2 und vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148, 160 = Buchholz 451.81 § 6 a Nr. 3) ist für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Sollten dann erfahrungsgemäß jeweils mehr Bewerber vorhanden sein, als letztlich mit der Aufgabe des Notfallrettungsdienstes betraut werden können, müßte auch ein Auswahlverfahren geschaffen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 ).
  • BVerwG, 19.06.1969 - I C 33.67

    Erlass eines Aufenthaltsverbots gegen einen Ausländer - Voraussetzungen für ein

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
    Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt im Ermessen der Behörde steht (vgl. Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - Buchholz 402.24 § 10 Nr. 12), kann hier dahinstehen, weil die Voraussetzung für die etwaige Ausnahme nicht erfüllt ist.
  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Aus dem Vorbringen in Abschnitt 2.a jenes Schriftsatzes ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem am 3. November 1994 erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 97, 79) abweicht.

    Die Klägerin macht geltend, dieser rechtliche Ausgangspunkt stehe in Widerspruch zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, wonach "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen" sei.

    a) Da das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Fundstelle "NJW 1995, 3067 [3068])" zitiert wird, liegt es zumindest nahe, dass sich der Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sei, nach Auffassung der Klägerin auf der Seite 3068 dieser Veröffentlichung der genannten Entscheidung findet.

    Vorstellbar erscheint allenfalls, dass die Klägerin eine dahingehende Aussage aus dem folgenden, in NJW 1995, 3067/3068 abgedruckten Passus der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 herleitet: "Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt.".

    Zu der Frage, aus welchen Vorschriften sich Aussagen über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage ergeben (ob hierzu z.B. auch Bestimmungen gehören, die bei Erlass der gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten sind), verhält sich der vorstehend zitierte Passus aus dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) demgegenüber gerade nicht.

    In Abschnitt 3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 (NJW 1995, 3067/3070) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung "für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend" ist.

    Soweit der vorliegende Rechtsstreit den Widerruf der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis zum Gegenstand hat, hat sich das Verwaltungsgericht zu diesem rechtlichen Obersatz schon deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis keinen "Dauerverwaltungsakt" bzw. keinen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" im Sinne des Begriffsverständnisses darstellt, das dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) zugrunde liegt.

    Es entspricht deshalb seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwG vom 13.3.1973, a.a.O.; vom 28.7.1978 BVerwGE 56, 205/208; vom 16.12.1987 GewArch 1988, 233; vom 25.1.1994 GewArch 1995, 121; vom 19.5.1994 NVwZ-RR 1994, 580), ohne dass insoweit ein Widerspruch zu der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) enthaltenen, sich nur auf Dauerverwaltungsakte beziehenden Aussage besteht.

    Dauerverwaltungsakte im Sinn des Urteils vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat die Beklagte allerdings insoweit erlassen, als sie der Klägerin in der Nummer II des streitgegenständlichen Bescheids die Ausübung des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes untersagt und sie diesen Ausspruch in der Nummer III des Bescheidstenors auf selbständige Tätigkeiten jedweder Art im stehenden Gewerbe erstreckt hat.

    Denn die im zweiten Absatz des Abschnitts II.1.b des vorliegenden Beschlusses im Wortlaut zitierte Aussage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) gibt nur eine Durchbrechungen zugängliche Regel wieder.

    Eine derartige Durchbrechung des im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) referierten Grundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 2. Februar 1982 (BVerwGE 65, 1/2 f.) - bezogen auf die Untersagung erlaubnisfreier gewerblicher Betätigungen - darin gesehen, dass § 35 Abs. 6 GewO einem ehedem unzuverlässigen Gewerbetreibenden, der später die Zuverlässigkeit wiedererlangt, einen antragsabhängigen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zuerkennt.

    Ergibt sich bei Gewerbeuntersagungen aus dem einschlägigen materiellen Recht aber ein Beurteilungszeitpunkt, der von dem bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abweicht, so setzte sich das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) in Widerspruch, wenn es auch die Rechtmäßigkeit der Nummern II und III des streitgegenständlichen Bescheids nach Maßgabe der bei Bescheidserlass bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilt hat.

    Denn im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit von Ausnahmen nur den bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz referiert.

    Das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) aber erging nicht zu § 35 GewO, sondern zum Berliner Rettungsdienstgesetz.

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf seine Entscheidungen vom 3. November 1994 (3 C 17.92, NJW 1995, S. 3067), 26. Oktober 1995 (3 C 10.94, NJW 1996, S. 1608), 17. Juni 1999 (3 C 20.98, NVwZ-RR 2000, S. 213) und 8. November 2004 (3 B 36.04, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12) und sieht in den Verfassungsbeschwerden keinen Anlass, davon abzugehen.
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung sind - mit anderen Worten - diejenigen Vorschriften des materiellen Rechts, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (BVerwG, U.v. 3.11.1994 - 3 C 17/92 - BVerwGE 97, 79/81f.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 46 m.w.N.).
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