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   BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94   

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BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94 (https://dejure.org/1995,62)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1995 - 1 C 3.94 (https://dejure.org/1995,62)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 (https://dejure.org/1995,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung - Arbeitserlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 98, 298
  • NVwZ 1995, 1119
  • DVBl 1995, 1298
  • DÖV 1996, 569
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Das bedeutet, daß die Eheschließung nicht dem Ziel diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (BVerwGE 65, 174 (180) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5, S. 6 f.; BVerfGE 76, 1 (58 ff.)).

    Die frühere Regelung des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 ermächtigte die Ausländerbehörde, nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen angemessen Rechnung zu tragen; sie ermöglichte daher auch die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn nachträglich aufgedeckt wurde, daß es sich bei der Ehe, wegen der die Erlaubnis erteilt worden war, um eine sog. Scheinehe handelte (BVerwGE 65, 174 (176) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]).

    Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 65, 174 (178) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 48) steht dem nicht entgegen, weil sie auf die neue Rechtslage nicht uneingeschränkt übertragbar ist.

    Ist der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für den aufenthaltsrechtlichen Schutz wesentlich, so sind die Behörden bei berechtigtem Anlaß zu der Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwGE 65, 174 (181) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5 S. 7).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Nach dem vom Kläger erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1992 - Rs C-370/90 - (NVwZ 1993, 261) können im übrigen gemeinschaftsrechtliche Erleichterungen nicht bewirken, daß den Personen, denen sie gewährt werden, ermöglicht würde, sich unter deren Mißbrauch den nationalen Rechtsvorschriften zu entziehen.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) ausgeführt hat, muß der Gemeinschaftsbürger, damit namentlich das Freizügigkeits- und das Niederlassungsrecht ihre volle Wirksamkeit entfalten können, das Recht haben, unter den in den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien vorgesehenen Bedingungen im Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Niederlassung mit seinem Ehegatten zusammen zu leben.

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Der erkennende Senat hat daraufhin entschieden, daß auch dem Ehegatten das Aufenthaltsrecht weiterhin zusteht, der die gemeinsame Wohnung verläßt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 36.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 55).

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Mai 1985 (a.a.O. S. 100) diese Fragen offengelassen.

  • BVerwG, 03.06.1982 - 1 C 241.79

    Aufenthaltsrecht - Schutz der Ehe - Ermessen der Ausländerbehörde - Befristete

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Das bedeutet, daß die Eheschließung nicht dem Ziel diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (BVerwGE 65, 174 (180) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5, S. 6 f.; BVerfGE 76, 1 (58 ff.)).

    Ist der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für den aufenthaltsrechtlichen Schutz wesentlich, so sind die Behörden bei berechtigtem Anlaß zu der Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwGE 65, 174 (181) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5 S. 7).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Das bedeutet, daß die Eheschließung nicht dem Ziel diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (BVerwGE 65, 174 (180) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5, S. 6 f.; BVerfGE 76, 1 (58 ff.)).

    Der Kläger weist dazu auf die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 (61)) hin, daß "eine behördliche Prüfung des Einzelfalls das Vorliegen einer "Scheinehe" regelmäßig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich des Betroffenen aufdecken könnte" und daß es "mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG jedoch schwerlich vereinbar" wäre, "wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen".

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Eine solche Aufenthaltserlaubnis vermittelt kein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderliches gesichertes Aufenthaltsrecht (EuGH Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - InfAuslR 1991, 2).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs C - 237/91 - InfAuslR 1993, 41) ist dafür unerheblich, daß die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden ist.
  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 auf Vorlage des erkennenden Senats im Urteil vom 13. Februar 1985 - Rs 267/83 - (NJW 1985, 2087) entschieden, daß der Ehegatte nicht ständig bei dem Wanderarbeitnehmer wohnen muß und daß sein Aufenthaltsrecht auch dann besteht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich scheiden lassen wollen.
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    a) Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften näher dargelegt hat, läßt sich aus den Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten (Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 -).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94
    Eine danach unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (BVerfGE 71, 39 (53) [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.1993 - L 3 Ar 2016/88

    Arbeitserlaubnis; Türkei; Arbeitnehmer; Assoziierung; Härte; Abkommen;

  • BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Eheliche

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994 - 1 S 1053/93

    Ausschluß des Aufenthaltsrechts eines Türken nach dem Assoziationsratsbeschluß

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 18.09.1991 - 1 B 107.91

    Gewerberecht: Sperrzeitverkürzung bei einer Gaststätte

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Das Ineinandergreifen allgemeiner und spezieller Aufhebungsvorschriften findet sich auch in anderen grundrechtlich relevanten Bereichen, wie beispielsweise im Asylrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - NVwZ 2001, S. 335; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rz. 14), im Ausländerrecht (vgl. BVerwGE 98, 298) oder im Bereich der Berufsfreiheit (vgl. zur Personenbeförderung BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 CS 95.1776 -, JURIS; zur Gewerbezulassung OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 1993 - 3 L 91/92 -, JURIS; zur Gaststättenerlaubnis Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, NVwZ-RR 1993, S. 407).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nämlich den Schutz des Inländers und würde im vorliegenden Zusammenhang allein bedeuten, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ausländischem Ehepartner (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; Beschluss vom 29. Juni 2007 - BVerwG 1 B 133.06 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG im Ausländerrecht vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ).
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